Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Juli 2017 - III ZA 14/17
published on 20/07/2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Juli 2017 - III ZA 14/17
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZA 14/17
vom
20. Juli 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:200717BIIIZA14.17.0 Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl
beschlossen:
AG Schwabach, Entscheidung vom 29.09.2016 - 5 C 1034/00 -
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 13.04.2017 - 11 S 1669/05 -
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth - 11. Zivilkammer - vom 13. April 2017 - 11 S 1669/05 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
- 1
- Die vom Kläger begehrte Prozesskostenhilfe kann nicht gewährt werden, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
AG Schwabach, Entscheidung vom 29.09.2016 - 5 C 1034/00 -
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 13.04.2017 - 11 S 1669/05 -
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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
(1) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob der Einspruch an sich statthaft und ob er in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.
(2) Das Urteil
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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
(1) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob der Einspruch an sich statthaft und ob er in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.
(2) Das Urteil
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published on 08/09/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 259/10 vom 8. September 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 341 Abs. 2; EGZPO § 26 Nr. 8 Satz 2 Gegen ein Urteil, durch das nach § 341 Abs. 2 ZPO der Einspruch ge
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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.