Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Jan. 2018 - II ZR 75/16

published on 23/01/2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Jan. 2018 - II ZR 75/16
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Amtsgericht München, 262 C 22782/14, 29/07/2015
Landgericht München I, 6 S 15411/15, 18/02/2016

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 75/16
vom
23. Januar 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:230118BIIZR75.16.0

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Richter Wöstmann, Born, Dr. Bernau sowie V. Sander
beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 18. Februar 2016 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO auf Kosten der Klägerin zurückzuweisen. Streitwert: 715,81 €

Gründe:

1
I. Die Klägerin verlangt auf der Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses von dem Beklagten die Einzahlung des vermeintlich auf ihn entfallenen Beitrags zur "Bildung einer Liquiditätsreserve".
2
1. Die Klägerin ist eine von fünf Fondsgesellschaften in Form einer Publikums -KG, an der sich der Beklagte mit Zeichnungserklärung vom 12. Juli 2000 mit einem Betrag in Höhe von 50.000 DM zzgl. Agio über eine Treuhandkommanditistin beteiligte.
3
Geschäftsfeld der Klägerin und ihrer Schwestergesellschaften, die durch dieselbe Komplementärin geführt werden, war die Investition in Filmprojekte, aus denen für die einzelnen Anleger zunächst Steuervorteile durch sofortigen Abzug der Filmproduktionskosten erzielt werden sollten. Das zuständige Finanzamt versagte der Klägerin und ihren Schwestergesellschaften jedoch im Jahr 2009 rückwirkend die steuerliche Anerkennung der Filmproduktionskosten als Betriebsausgaben und damit den Gesellschaftern die steuerliche Anerkennung ihrer Beteiligungsverluste.
4
Die Geschäftsführung der Klägerin und ihrer Schwestergesellschaften informierte daraufhin die Anleger auf mehreren Informationsveranstaltungen über die Situation, deren Folgen und Gegenmaßnahmen. Ziel der Geschäftsführung der Klägerin war es, durch einen Mehrheitsbeschluss von den Anlegern beauftragt zu werden, die nachteiligen Steuerbescheide auf Fondsebene anzugreifen. Auf den Informationsveranstaltungen wurde auch die Finanzierung dieses Vorgehens erörtert. Die Fonds I bis III verfügten - im Gegensatz zu den Fonds IV und V - über kein ausreichendes Fondsvermögen, um die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten vorfinanzieren zu können.
5
Die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft ließ die Anleger nach den Informationsveranstaltungen in allen fünf Fonds im schriftlichen Umlaufverfahren über den mit entsprechendem Erläuterungsmaterial vorgelegten Beschlussvorschlag abstimmen: "1. Ich ermächtige die Fondsgeschäftsführung, Rechtsbehelfe aller Art gegen die Bescheide des Finanzamts in Bezug auf die Aberkennung der Gewinnerzielungsabsicht und der Anwendung des § 2b EStG sowie die weiteren Betriebsprüfungsfeststellungen , insbesondere hinsichtlich der Zeitpunkte des Bi- lanzierens von Betriebsausgaben sowie Versicherungsleistungen und Lizenzerlösen, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer zu erheben, um wirtschaftlich negative Konsequenzen von der Fondsgesellschaft und von den Produktionsgesellschaften abzuwenden. […] 3. Die Gesellschaft ermächtigt die Geschäftsführung im Falle einer positiven Gesellschafterentscheidung über den o.g. Abstimmungspunkt 1 zur Bildung einer betragsmäßig auf 2,80 % der gezeichneten Einlage der Gesellschaft begrenzten Liquiditätsreserve , die zur Bestandswahrung der Gesellschaft sowie dazu dient, die Kosten von Rechtsbehelfen im Sinne von Verfahrenskosten , Rechtsbeistandskosten und Gutachterkosten sowie Steuerzahlungen auf Ebenen der Gesellschaften (Gewerbesteuer und Umsatzsteuer sowie Zinsen) zu bestreiten, und nur in Absprache mit dem Beirat der Gesellschaft ver- wendet werden darf“ (Hervorhebung nur hier).
6
Die Mehrheit der Anleger der Klägerin, darunter der Beklagte persönlich, stimmte diesem Beschlussvorschlag zu.
7
2. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin u.a. mit der Begründung zurückgewiesen , aus dem Gesellschafterbeschluss ergebe sich keine Zahlungsverpflichtung des Beklagten. Der Beschlusstext biete für die von der Klägerin gewünschte Auslegung einer solchen Zahlungsverpflichtung schon keinen hin- reichenden Anhalt. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag in vollem Umfang weiter.
8
II. Die Revision ist durch Beschluss zurückzuweisen. Zulassungsgründe liegen nicht vor und die Revision der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO).
9
1. Ein Zulassungsgrund besteht nicht. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil es von den Entscheidungen der 12. Handelskammer des Landgerichts München I abweiche, die den Gesellschafterbeschluss für hinreichend auslegungsfähig halte. Dies erfüllt weder den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, noch den der grundsätzlichen Bedeutung; eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts erforderlich.
10
a) Die Revision ist zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung wegen Divergenz zuzulassen, wenn in der Entscheidung des Berufungsgerichts ein abstrakter Rechtssatz aufgestellt wird, der von einem in anderen Entscheidungen eines höheren oder eines gleichgeordneten Gerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz abweicht (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02, BGHZ 151, 42, 45; Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 186; Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 293 mwN; Beschluss vom 9. Juli 2007 - II ZR 95/06, ZIP 2007, 2074 Rn. 2). Eine solche Abweichung ist nicht ersichtlich.
11
Zwar ist das Berufungsgericht - anders als die 12. Handelskammer des Landgerichts München I (Urteil vom 3. Dezember 2015 - 12 HK S 2474/15, n.v.) - der Auffassung, der streitgegenständliche Gesellschafterbeschluss enthalte schon keinen hinreichend auslegungsfähigen Anhalt für das von der Klä- gerin angestrebte Auslegungsergebnis einer Zahlungsverpflichtung des Beklagten. Dabei hat das Berufungsgericht indes keinen von der Entscheidung der 12. Handelskammer des Landgerichts München I abweichenden allgemeinen Rechtssatz aufgestellt. Vielmehr beruhen die Urteile auf einer unterschiedlichen tatrichterlichen Würdigung bei der Auslegung des Gesellschafterbeschlusses unter Berücksichtigung der Umstände des zugrunde liegenden Falles.
12
b) Auch der Revisionsgrund der grundsätzlichen Bedeutung liegt nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen u.a. dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (BGH, Beschluss vom 22. September 2015 - II ZR 310/14, ZIP 2016, 266 Rn. 3 mwN).
13
aa) Die Beantwortung der Frage, ob sich aus einem Gesellschafterbeschluss für eine Zahlungsverpflichtung des jeweiligen Anlegers ein hinreichender Anhalt ergibt, hängt von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab und ist einer Verallgemeinerung nicht zugänglich. Dies gilt auch für die Frage, ob sich bei der Annahme eines hinreichenden Anhalts durch Auslegung des Beschlusses diesem eine Zahlungspflicht des Anlegers entnehmen lässt.
14
bb) Weitere klärungsbedürftige Rechtsfragen stellen sich im vorliegenden Fall nicht. Der Umstand, dass eine einheitliche Entscheidung des Revisionsgerichts in mehreren denselben Sachverhalt betreffenden Parallelverfahren angestrebt wird, gibt der Sache keine allgemeine, mithin grundsätzliche Bedeutung (BGH, Beschluss vom 22. September 2015 - II ZR 310/14, ZIP 2016, 266 Rn. 5). Dies gilt auch dann, wenn es sich zwar um eine große Anzahl denselben Fonds betreffende Einzelverfahren handelt, es aber wie hier nicht ersichtlich ist, dass deren tatsächliches oder wirtschaftliches Gewicht Allgemeininteressen in besonderem Maße berührt (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2015 - II ZR 52/14, juris Rn. 9 mwN).
15
c) Die Fortbildung des Rechts erfordert keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Hierzu besteht nur dann Anlass, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 225). Die Grundsätze, nach denen Gesellschafterbeschlüsse auszulegen sind, sind in Literatur und Rechtsprechung hinreichend geklärt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 1998 - V ZB 11/98, BGHZ 139, 288, 292 [WEG]; MünchKommGmbHG/Drescher, 2. Aufl., § 47 Rn. 10a; Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 11. Aufl., § 45 Rn. 24; Busche, FS Säcker, 2011, S. 45, 53; Münch KommGmbHG/Wicke, 2. Aufl., § 3 Rn. 105; Fischer/Schmidt in Beck’sches Handbuch der GmbH, 5. Aufl., § 4 Rn. 163). Vorliegend geht es nur noch um die Anwendung dieser Grundsätze auf den konkreten Einzelfall.
16
2. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler einen Zahlungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Grundlage des Gesellschafterbeschlusses verneint.
17
a) Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, eine Nachzahlungspflicht oder eine weitere Einzahlungspflicht der Gesellschafter durch Beschluss festzulegen. Das gilt auch dann, wenn daraus eine Änderung oder Ergänzung des Gesellschaftsvertrags folgt. Eine auf diese Weise begründete Zahlungspflicht ist jedoch lediglich für den Gesellschafter bindend, der dieser zugestimmt hat (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2007 - II ZR 36/07, NJW-RR 2008, 903 Rn. 7; Urteil vom 25. Mai 2009 - II ZR 259/07, ZIP 2009, 1373 Rn. 19; Beschluss vom 9. Juni 2015 - II ZR 227/14, DNotZ 2016, 139 Rn. 17).
18
b) Aus dem Beschlussinhalt selbst ergibt sich - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von der Revision unangefochten festgestellt hat - kein Hinweis auf eine Kapitalerhöhung oder eine Zahlungspflicht des Beklagten. Dem Wortlaut des Beschlusses lässt sich lediglich entnehmen, dass die Gesellschaft "zur Bildung einer […] Liquiditätsreserve" ermächtigt werden soll. Daraus ergibt sich weder, was konkret mit "Liquiditätsreserve" gemeint ist, noch, wie diese gebildet werden soll. Das Berufungsgericht verweist zutreffend auf die verschiedenen Möglichkeiten der Bildung der Liquiditätsreserve. Ein Bezug zu einer Zahlungspflicht der Anleger lässt sich dabei nicht herstellen.
19
c) Auch die (ergänzende) Auslegung des Gesellschafterbeschlusses kann eine Zahlungspflicht des Beklagten nicht begründen.
20
aa) Für die Auslegung eines Gesellschafterbeschlusses gelten die allgemeinen Regeln (MünchKommGmbHG/Wicke, 2. Aufl., § 3 Rn. 105; Fischer/ Schmidt in Beck’sches Handbuch der GmbH, 5. Aufl., § 4 Rn. 163), so dass die §§ 133, 157 BGB grundsätzlich entsprechend herangezogen werden können (MünchKommGmbHG/Drescher, 2. Aufl., § 47 Rn. 10a; Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 11. Aufl., § 45 Rn. 24; Busche, FS Säcker, 2011, S. 45, 53). Die richterliche (ergänzende) Auslegung darf dabei - wie der Bundesgerichtshof für die Auslegung von Verträgen bereits entschieden hat - nicht zu einer unzulässigen Erweiterung des Beschlussgegenstandes führen (BGH, Urteil vom 22. April 1953 - II ZR 143/52, BGHZ 9, 273, 278; Urteil vom 15. Dezember 1954 - II ZR 76/54, BGHZ 16, 71, 77; Urteil vom 29. Januar 2010 - V ZR 132/09, FamRZ 2010, 554 Rn. 12) und muss in dem Beschluss eine Stütze finden (BGH, Urteil vom 25. Juni 1980 - VIII ZR 260/79, BGHZ 77, 301, 304; vgl. auch Beschluss vom 24. Juli 2012 - II ZR 185/10, ZIP 2013, 366 Rn. 8).
21
bb) Die Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach der Beschlusstext für die gewünschte Auslegung der Klägerin - nämlich eine Zahlungsverpflichtung des Anlegers für den Fall, dass in seiner Gesellschaft keine ausreichende Liquidität vorhanden ist - keinen hinreichenden (auslegungsfähigen) Anhalt enthalte , ist aus revisionsrechtlicher Sicht für den vorliegend zu beurteilenden Gesellschafterbeschluss nicht zu beanstanden.
22
Als einziger Anhaltspunkt in dem Beschluss für eine Auslegung im Sinne der Klägerin kommt der Satz "Die Gesellschaft ermächtigt die Geschäftsführung […] zur Bildung einer […] Liquiditätsreserve" inFrage. Diese Formulierung ist zwar auslegungsbedürftig und -fähig, jedoch ergibt sich aus ihr kein Anhalt dafür , wie die erforderlichen Mittel beschafft werden sollen, insbesondere dass die Liquiditätsreserve durch eine Zahlung der Gesellschafter gebildet werden soll. Bei objektiver Betrachtung ist vielmehr allein Beschlussinhalt, dass eine Liquiditätsreserve gebildet werden soll. Ein Bezug zu dem einzelnen Gesellschafter oder einer Zahlungsverpflichtung wird weder hergestellt noch angedeutet. Auch Verweise auf bereits erfolgte Informationsveranstaltungen oder Informationsmaterial sind nicht ersichtlich. Darüber hinaus finden sich in dem Beschlusstext - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - keine Worte wie "Zahlung" , "Nachzahlung" oder "Kapitalerhöhung", die auf eine Zahlungsverpflichtung der Gesellschafter oder eine Verknüpfung damit hindeuten könnten. Genauso fehlt ein Hinweis auf die konkrete Höhe einer Zahlung der einzelnen Anleger. Unter Berücksichtigung des Ziels der Geschäftsführung, eine Kapitalerhöhung bei den Gesellschaften vorzunehmen, die je nach Liquiditätslage der Gesellschaft unterschiedlich ausgeführt werden sollte, wäre ein Hinweis darauf, wie und gegebenenfalls in welcher Höhe sie durch Zahlungen der Anleger gebildet werden sollte, zu erwarten und naheliegend gewesen, zumal der Geschäftsführung bekannt war, in welchen Fondsgesellschaften keine ausreichenden eigenen Mittel für das beabsichtigte Vorgehen vorhanden waren.
23
cc) Ob zur Auslegung des Beschlusses auch das von einer anderen Kammer des Landgerichts München I (Urteil vom 3. Dezember 2015 - 12 HK S 2474/15, n.v.) in Bezug genommene Zuleitungsschreiben vom 9. November 2009 zu berücksichtigen ist, kann offenbleiben. Aus diesem Schreiben ergibt sich für den Anleger kein Hinweis auf die Liquiditätslage seiner Gesellschaft oder der anderen Fondsgesellschaften und damit erst recht kein Anhaltspunkt für eine Zahlungsverpflichtung. Das Zuleitungsschreiben vom 9. November 2009 lässt gerade offen, ob bei der Gesellschaft des Beklagten ausreichend Liquidität vorhanden ist. Lediglich in der "Gemeinschaftlichen Stellungnahme aller Beiräte der C. Medienfonds" wird mitgeteilt, dass die Fonds I bis III nicht und die Fonds IV und V genügend Liquidität besitzen. Allerdings gehörte diese Stellungnahme, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist, weder zur Pflichtlektüre des Anlegers noch ist sie aus anderen Gründen geeignet, einen Hinweis auf eine Zahlungsverpflichtung zu geben. Es han- delt sich dabei um eine Stellungnahme von Mitgesellschaftern, die deren Sicht der Dinge wiedergibt und nicht um Informationen der Geschäftsführung. Gleiches gilt, soweit die Geschäftsführung hinsichtlich der Liquiditätssituation der einzelnen Gesellschaften auf beigefügte Informationsblätter und eine aktive Nachsicht der Anleger im Internet verwiesen hat.
Drescher Wöstmann Born Bernau V. Sander
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 29.07.2015 - 262 C 22782/14 -
LG München I, Entscheidung vom 18.02.2016 - 6 S 15411/15 -
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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

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