Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Dez. 2011 - II ZR 62/10
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 2 wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 31. März 2010 aufgehoben, soweit zu seinem Nachteil erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 300.000 €
Gründe:
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- I. Die Beschwerde der Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 31. März 2010 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat insoweit weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
- 3
- II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 2 ist begründet und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit zum Nachteil des Beklagten zu 2 erkannt worden ist, zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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- Bei seiner Entscheidung, - auch - der Beklagte zu 2 hafte dem Kläger auf Schadensersatz, hat das Berufungsgericht den Vortrag des Beklagten zu 2 nur unvollständig zur Kenntnis genommen und damit seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise.
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- 1. Das Berufungsgericht hat bei seiner Annahme, der Beklagte zu 2 habe "wie ein Gesellschafter" auf die Geschäftsführung der Schuldnerin und die Beschlussfassungen in den Gesellschafterversammlungen Einfluss genommen, die es aufgrund der rechtsfehlerfrei als sehr aussagekräftig bewerteten Indizien getroffen hat, übersehen, dass der Beklagte zu 2 Beweis durch Zeugnis des K. G. dafür angetreten hat, dass dieser während seiner Tätigkeit für die Beklagte zu 1 im Unternehmen der Schuldnerin zu keinem Zeitpunkt den Weisungen des Beklagten zu 2 unterstanden und der Beklagte zu 2 keinerlei Einfluss auf die Tätigkeit und die Entscheidungen des Zeugen ausgeübt habe. Ohne Erhebung dieses Beweises durfte das Berufungsgericht der Klage nicht allein aufgrund der festgestellten Indiztatsache stattgeben (BGH, Urteil vom 6. April 2009 - II ZR 277/07, ZIP 2009, 1273 Rn. 7, 19; Urteil vom 19. März 2002 - XI ZR 183/01, WM 2002, 1004, 1005 f.).
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- 2. Diese Verletzung des Anspruchs des Beklagten zu 2 auf rechtliches Gehör ist auch entscheidungserheblich. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht nach Vernehmung des Zeugen G. zu einer anderen Bewertung der Indiztatsachen und einer Ablehnung der Haftung des Beklagten zu 2 gelangt wäre.
Reichart Born
Vorinstanzen:
LG Verden, Entscheidung vom 10.08.2009 - 10 O 143/08 -
OLG Celle, Entscheidung vom 31.03.2010 - 9 U 91/09 -
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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.