Bundesgerichtshof Beschluss, 30. März 2009 - II ZR 49/08
published on 30/03/2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 30. März 2009 - II ZR 49/08
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 49/08
vom
30. März 2009
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. März 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts vom 22. Januar 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Der Prospekt des G. -Fonds 11 ist fehlerhaft, weil er nach der revisionsrechtlich einwandfreien Interpretation des Berufungsgerichts den Eindruck erweckt, auf die Anschlussförderung bestehe ein Rechtsanspruch. Die Annahme, der Prospektfehler sei hier ursächlich für die Anlageentscheidung, ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 160, 58, 66; Sen.Urt. v. 6. Februar 2006 - II ZR 329/04, ZIP 2006, 893, 894; BGH, Urt. v. 9. Februar 2006 - III ZR 20/05, ZIP 2006, 568; Tz. 24; jeweils m.w.Nachw.) nicht unvertretbar. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 100.134,18 € Goette Kurzwelly Strohn Reichart Drescher
Vorinstanzen:Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 100.134,18 € Goette Kurzwelly Strohn Reichart Drescher
LG Berlin, Entscheidung vom 29.06.2006 - 4a O 338/05 -
KG Berlin, Entscheidung vom 22.01.2008 - 27 U 153/06 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)