Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Juli 2014 - II ZR 348/13


Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Anlass, den Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, wie von dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten aus II. Instanz in eigenem Namen angeregt, von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 1 GKG abzuändern, besteht nicht. Dabei kann dahinstehen, ob das Landgericht Hannover den Wert der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung von Wettbewerb mit 180.000 € zu niedrig angesetzt hat, wie die Prozessbevollmächtigten des Beklagten nunmehr erstmals rügen und sich der ursprünglich in der Klageschrift genannten Streitwertangabe von 4 Mio. € anschließen.
- 2
- Die Klägerin hat ihre Unterlassungsanträge nämlich in der Berufungsinstanz einseitig für erledigt erklärt. Das Berufungsgericht hat den Streitwert bezüglich der auf Feststellung der Erledigung geänderten Anträge daraufhin im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs danach bemessen, welche Kosten durch das bisherige Verfahren entstanden sind. Das Interesse des Klägers, der seine Klage einseitig für erledigt erklärt, geht dahin, die Belastung mit diesen Verfahrenskosten abzuwenden (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - V ZB 72/07, WuM 2008, 35 Rn. 13 mwN). Ausgehend von dem Streitwert, den das Landgericht in erster Instanz festgesetzt hat, hat das Berufungsgericht das Kosteninteresse bezüglich der erledigten Anträge mit ca. 30.000 € bemessen und den Streitwert insgesamt auf bis zu 45.000 € festgesetzt. Das Kostenvermeidungsinteresse ist auch maßgeblich für die Bestimmung des Wertes der von der Klägerin eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde , den der Senat demgemäß in gleicher Höhe wie das Berufungsgericht festgesetzt hat.
- 3
- Der Umstand, dass die Kosten des Rechtsstreits nachträglich anwachsen würden, wenn man den Wert der ursprünglich verfolgten Unterlassungsansprüche höher bemessen würde, ist jedenfalls so lange unerheblich, wie der Streitwertbeschluss des Landgerichts Bestand hat. Ob der Streitwertbeschluss des Landgerichts im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, das die Prozessbevollmächtigten des Beklagten inzwischen wiederum in eigenem Namen eingeleitet haben, abgeändert werden wird, ist nicht absehbar. Der Senat hat deshalb derzeit keinen hinreichenden Grund davon auszugehen, dass die Verfahrenskosten sich nachträglich erhöhen werden und das Kostenvermeidungsinteresse der Klägerin deshalb anders als geschehen zu bewerten wäre.
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 14.08.2012 - 26 O 42/11 -
OLG Celle, Entscheidung vom 24.09.2013 - 9 U 121/12 -


Annotations
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.