Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Mai 2007 - II ZR 330/05
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- I. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 91 a ZPO nur noch über die Kosten zu entscheiden. Dabei sind die Kosten derjenigen Partei aufzuerlegen, die bei einer Fortsetzung des Rechtsstreits voraussichtlich unterlegen wäre. Das ist hier der Beklagte, wie sich aus dem Hinweisbeschluss des Senats vom 26. Februar 2007 ergibt.
- 2
- II. Der Streitwert richtet sich ab Aufnahme des Rechtsstreits in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners S. H. gemäß § 182 InsO nach der voraussichtlichen Insolvenzquote. Da die Parteien dazu keine Angaben gemacht haben, schätzt der Senat die Quote auf 5 %. Daraus ergibt sich bei der ursprünglichen Klageforderung i.H.v. 44.551,09 € ein Streitwert i.H.v. 2.227,55 €.
- 3
- Ab der Erledigungserklärung der Klägerin sind für den Streitwert die bisher entstandenen Verfahrenskosten maßgebend, allerdings nur bis zur Höhe des Streitwerts in der Hauptsache (Zöller/Herget, ZPO 26. Aufl. § 3 Rdn. 16 "Erledigung der Hauptsache"). Da die Verfahrenskosten höher sind als 2.227,55 €, bleibt es somit bei diesem Streitwert. Goette Kurzwelly Gehrlein Strohn Reichart
LG Rostock, Entscheidung vom 28.04.2000 - 9 O 538/99 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 25.04.2002 - 1 U 108/00 -
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(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten.
(2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1. An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 10 Abs. 2 Satz 2 erfolgen.
(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft und ist er zugleich deren alleiniger Geschäftsführer, so ist auf seine Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Rechtsgeschäfte zwischen ihm und der von ihm vertretenen Gesellschaft sind, auch wenn er nicht alleiniger Geschäftsführer ist, unverzüglich nach ihrer Vornahme in eine Niederschrift aufzunehmen.
Der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden ist, bestimmt sich nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist.