Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Okt. 2005 - II ZR 327/03
published on 25/10/2005 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Okt. 2005 - II ZR 327/03
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 327/03
vom
25. Oktober 2005
in dem Rechtsstreit
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer,
Caliebe und Dr. Reichart
einstimmig beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Oktober 2003 wird nach § 552 a ZPO i.V.m. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 25. Juli 2005 Bezug genommen. Streitwert: 10.000,00 € Goette Kurzwelly Kraemer Caliebe Reichart
Vorinstanzen:LG Hannover, Entscheidung vom 08.04.2003 - 26 O 6/03 -
OLG Celle, Entscheidung vom 15.10.2003 - 9 U 101/03 -
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer
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published on 16/03/2009 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 302/06 Verkündet am: 16. März 2009 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 17/03/2008 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 45/06 Verkündet am: 17. März 2008 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 13/10/2010 00:00
Tatbestand
1
A. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, und der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) streiten über zwei Fragen: Zum ei
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.