Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Nov. 2014 - II ZR 286/13
published on 18/11/2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Nov. 2014 - II ZR 286/13
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I I Z R 2 8 6 / 1 3
vom
18. November 2014
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2014 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe sowie die
Richter Dr. Drescher, Born und Sunder
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. Juli 2013 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Das Berufungsgericht hat den vom Kläger geltend gemachten Anspruch nach § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG aF ohne Rechtsfehler mit der Begründung verneint, dass die Schuldnerin im Zeitraum vom 1. September 2003 bis 30. November 2003 zahlungsfähig war. Es kommt daher nicht darauf an, dass die Feststellungen des Berufungsgerichts seine Hilfserwägung, der Beklagte habe zudem nicht schuldhaft gehandelt, weil er fachlichen Rat in Anspruch genommen habe, nicht tragen. Der Beklagte kann sich hierauf bereits deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die erforderliche Plausibilitätskontrolle nicht vorgenommen hat (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 27. März 2012 - II ZR 171/10, ZIP 2012, 1174 Rn. 16 mwN). Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 44.245,06 € Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder
Vorinstanzen:Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 44.245,06 € Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder
LG Mainz, Entscheidung vom 10.11.2009 - 10 HKO 32/08 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 25.07.2013 - 6 U 1432/09 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 27/03/2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 171/10 Verkündet am: 27. März 2012 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)