Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juli 2009 - II ZR 262/07
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Die "Anhörungsrüge (§ 321 a ZPO)" des Klägers vom 23. Juni 2009 gegen die Kostenentscheidung in dem am 18. Mai 2009 verkündeten - bisher nicht zugestellten - Senatsurteil bleibt erfolglos.
- 2
- Abgesehen davon, dass der Kläger den "Zeitpunkt der Kenntniserlangung" i.S. des § 321 a Abs. 2 Satz 1 ZPO und damit die Einhaltung der in dieser Vorschrift bestimmten Frist für die Anhörungsrüge nicht dargetan hat, ist diese auch insoweit unzulässig, als der Kläger eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG rügt, weil der Anwendungsbereich des § 321 a ZPO auf die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beschränkt ist (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Juli 2008 - V ZR 149/07, JR 2009, 119 m.w.N.). Ein entsprechender, die Voraussetzungen des § 321 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO erfüllender Verstoß ist in der angegriffenen Kostenentscheidung nicht zu sehen. Eine unzulässige, zur Anwendbarkeit des § 321 a ZPO führende "Überraschungsentscheidung" liegt - entgegen der Ansicht des Klägers - schon deshalb nicht vor, weil gemäß § 139 Abs. 2 ZPO eine richterliche Hinweispflicht bezüglich einer beabsichtigten Kostenentscheidung nicht besteht. Ebenso wenig hat der Senat mit der ange- griffenen Kostenentscheidung irgendwelchen Parteivortrag oder die Tatsache des Beitritts der beiden Nebenintervenienten übergangen (vgl. Ziff. I und III des Urteilstenors).
Reichart Caliebe
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 22.02.2007 - 25 O 60/06 -
OLG Celle, Entscheidung vom 07.11.2007 - 9 U 57/07 -
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.