Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Apr. 2008 - II ZR 253/05
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Ebenso wenig sind die Beklagten durch die unterbliebene Zulassung der Revision etwa deshalb beschwert, weil das Berufungsgericht - abweichend von der Auffassung des Senats in dem Verfahren II ZR 181/04 - die Abfindungsregelung in den §§ 21, 19 Abs. 8 des Sozietätsvertrags (Mitnahme von Mandaten, Beteiligung am Gesellschaftsvermögen und Ausschluss von schwebenden Geschäften ) für wirksam erachtet hat. Denn diese - rechtsfehlerhafte - Beurteilung des Berufungsgerichts wirkt sich nicht zu Ungunsten der Beklagten aus, sondern benachteiligt nur den Kläger, der das Berufungsurteil jedoch hingenommen hat. Soweit die Beklagten Willkür des Berufungsgerichts rügen, setzen sie lediglich ihre eigene Beurteilung an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts. Dies rechtfertigt jedoch nicht den Vorwurf der Willkür. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 157.608,53 € Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart
LG Hamburg, Entscheidung vom 10.08.2004 - 312 O 621/01 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.08.2005 - 11 U 200/04 -
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)