Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Okt. 2007 - II ZR 236/06

published on 15/10/2007 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Okt. 2007 - II ZR 236/06
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Landgericht Hildesheim, 10 O 84/05, 10/01/2006
Oberlandesgericht Celle, 9 U 16/06, 20/09/2006

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 236/06
vom
15. Oktober 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Der Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers kann wegen Verletzung
der Insolvenzantragspflicht fristlos gekündigt werden. Wie sich diese Kündigung
auf eine erteilte Versorgungszusage auswirkt, ist eine Frage der konkreten Gestaltung
im Einzelfall.

b) Der Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH fällt nicht in den Anwendungsbereich
des BetrAVG, es sei denn, es wäre ihm
ein ihn besser stellendes Versprechen gegeben worden.

c) Für die Feststellung der Insolvenzreife hat die Handelsbilanz indizielle Bedeutung.
BGH, Hinweisbeschluss vom 15. Oktober 2007 - II ZR 236/06 - OLG Celle
LG Hildesheim
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Oktober 2007
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher
einstimmig beschlossen:
1. Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt , die Revision gemäß § 552 a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. 2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 90.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

1
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Frage, ob eine Verletzung der Pflicht zur Stellung eines Insolvenzeröffnungsantrags einen Grund für eine fristlose Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages darstellt, hat der Senat bereits mit Urteil vom 20. Juni 2005 entschieden (II ZR 18/03, ZIP 2005, 1365, 1367). Wie sich eine solche Kündigungsmöglichkeit auf eine Versorgungszusage auswirkt, ist eine Frage der Vertragsauslegung im Einzelfall.
2
Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
3
Der Beklagte fällt als Alleingesellschafter der Schuldnerin nicht gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG in den Anwendungsbereich des Betriebsrentengesetzes (BGHZ 77, 94, 101). Entgegen der Ansicht der Revision hat er mit der Schuldnerin keine ihn besser stellende Abrede - etwa zur Unverfallbarkeit oder zur privatautonomen Unterwerfung unter das BetrAVG - getroffen. Im Gegenteil hat er nach der revisionsrechtlich unangreifbaren Auslegung des Berufungsgerichts vereinbart, dass der Anspruch auf Versorgungsleistungen erlöschen soll, wenn ein Grund für eine fristlose Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages durch die Schuldnerin vorliegt. Mangels Unverfallbarkeit der Versorgungszusage kommt es nicht darauf an, unter welchen allgemeinen Voraussetzungen eine solche Zusage "widerrufen" werden könnte.
4
Auch die Feststellungen des Berufungsgerichts, die Schuldnerin sei spätestens am 31. Dezember 2002 überschuldet und damit insolvenzreif gewesen und davon habe der Beklagte spätestens bei Aufstellung des Jahresabschlusses am 26. Juni 2003 Kenntnis erlangt, hält den Angriffen der Revision stand. Zwar hat der Kläger keinen Überschuldungsstatus erstellt. Eine rechnerische Überschuldung nach der Handelsbilanz hat aber indizielle Bedeutung für die insolvenzrechtliche Beurteilung (Sen.Urt. v. 7. März 2005 - II ZR 138/03, ZIP 2005, 807). Stille Reserven waren nach dem eigenen Vortrag des Beklagten nicht vorhanden. Die Gesellschafterdarlehen hat das Berufungsgericht unberücksichtigt gelassen. Auch ohne diese Passivposten ergibt sich eine Überschuldung in Höhe von rund 100.000,00 €. Dass dieser Wert mit Rücksicht auf eine angeblich positive Fortführungsprognose zu Gunsten des Beklagten zu korrigieren wäre, ist in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen worden; nach dem eigenen Vortrag des Beklagten, die Fortführungswerte entsprächen den Liquidationswerten, besteht zu einer solchen Annahme auch kein Anlass.
5
Entgegen der Auffassung der Revision ist bei der Prüfung der Überschuldung ein Geschäftswert (Goodwill) in Höhe von 100.000,00 € nicht in Ansatz zu bringen. Dieser nicht durch Tatsachen belegte und nicht nachvollziehbare Vortrag kann schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil er erstmals in der Revisionsinstanz gehalten worden ist. Die Darlegungslast oblag insoweit dem Beklagten (vgl. Sen.Urt. v. 7. März 2005 aaO).
Goette Kurzwelly Strohn Reichart Dr. Drescher
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, Entscheidung vom 10.01.2006 - 10 O 84/05 -
OLG Celle, Entscheidung vom 20.09.2006 - 9 U 16/06 -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unte
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

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published on 20/06/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 18/03 Verkündet am: 20. Juni 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 07/03/2005 00:00

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published on 01/10/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 387/17 Verkündet am: 1. Oktober 2019 Ginter Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:011019UIIZR387.17.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichts
published on 01/10/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 386/17 Verkündet am: 1. Oktober 2019 Stoll Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei
published on 15/04/2016 00:00

Tatbestand 1 A. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die nachträgliche Erhöhung der Versorgungszusage der Klägerin an einen ihrer Gesellschafter-Geschäftsführer durch Vereinbarung einer Dynamisierungsklausel in 2003 für die Streitjahre 2004 bi
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Annotations

(1) Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16 sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; ein Berufsausbildungsverhältnis steht einem Arbeitsverhältnis gleich. Die §§ 1 bis 16 gelten entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Arbeitnehmer im Sinne von § 1a Abs. 1 sind nur Personen nach den Sätzen 1 und 2, soweit sie aufgrund der Beschäftigung oder Tätigkeit bei dem Arbeitgeber, gegen den sich der Anspruch nach § 1a richten würde, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.

(2) Die §§ 7 bis 15 gelten nicht für den Bund, die Länder, die Gemeinden sowie die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen das Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.

(3) Gesetzliche Regelungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung werden unbeschadet des § 18 durch die §§ 1 bis 16 und 26 bis 30 nicht berührt.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16 sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; ein Berufsausbildungsverhältnis steht einem Arbeitsverhältnis gleich. Die §§ 1 bis 16 gelten entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Arbeitnehmer im Sinne von § 1a Abs. 1 sind nur Personen nach den Sätzen 1 und 2, soweit sie aufgrund der Beschäftigung oder Tätigkeit bei dem Arbeitgeber, gegen den sich der Anspruch nach § 1a richten würde, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.

(2) Die §§ 7 bis 15 gelten nicht für den Bund, die Länder, die Gemeinden sowie die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen das Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.

(3) Gesetzliche Regelungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung werden unbeschadet des § 18 durch die §§ 1 bis 16 und 26 bis 30 nicht berührt.