Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Juni 2006 - II ZR 218/04
published on 27/06/2006 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Juni 2006 - II ZR 218/04
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 218/04
vom
27. Juni 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
HWiG § 1
Auf den Widerruf einer Beitrittserklärung zu einem geschlossenen Immobilienfonds
sind die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anwendbar. Danach
hat der widerrufende Gesellschafter einen Anspruch gegen den Fonds auf Zahlung
des Abfindungsguthabens.
BGH, Beschluss vom 27. Juni 2006 und
Hinweisbeschluss vom 10. April 2006 - II ZR 218/04 - OLG Hamm
LG Arnsberg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. Juni 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn,
Caliebe und Dr. Reichart
beschlossen:
Die Beklagten und der Kläger werden, nachdem sie die Revisionen gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. August 2004 zurückgenommen haben, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die in dem Revisionsverfahren angefallenen Kosten werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 89,4 % und die Beklagten 10,6 %.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten 14,5 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt der Kläger 85,5 %.
Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart
Vorinstanzen:Die in dem Revisionsverfahren angefallenen Kosten werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 89,4 % und die Beklagten 10,6 %.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten 14,5 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt der Kläger 85,5 %.
Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart
LG Arnsberg, Entscheidung vom 12.12.2003 - 2 O 365/03 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 30.08.2004 - 8 U 15/04 -
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25/05/2007 08:43
Rechtsberatung zum Anlegerrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
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