Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Okt. 2001 - II ZR 217/01

published on 01/10/2001 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Okt. 2001 - II ZR 217/01
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 217/01
vom
1. Oktober 2001
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Wird nicht nur ein Auskunftsbegehren, sondern eine Stufenklage insgesamt
abgewiesen, bemißt sich die Beschwer des Klägers nicht nur nach einem
Bruchteil des Wertes des Hauptanspruchs.
BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2001 - II ZR 217/01 - OLG Nürnberg
LG Ansbach
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. Oktober 2001
durch die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Kraemer
und die Richterin Münke

beschlossen:
Die Beschwer der Klägerin durch das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 30. Mai 2001 übersteigt 60.000,00 DM.

Gründe:


I. Die Klägerin ist Miteigentümerin eines Grundstücks, das nach Darstellung des Beklagten einer aus ihm und der Mutter der Prozeßparteien bestehenden BGB-Gesellschaft zur Vermietung überlassen sein soll. Mit ihrer Stufenklage begehrt die Klägerin von dem Beklagten aus abgetretenem Recht ihrer Mutter Auskunft über die Mieteinnahmen seit Anfang 1989 sowie Zahlung danach zu beziffernder Beträge. Das Landgericht hat dem Auskunftsbegehren durch Teilurteil stattgegeben; auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Stufenklage insgesamt abgewiesen und die Beschwer der Klägerin auf 1/5 des gemäß § 3 ZPO geschätzten Zahlungsanspruchs von 139.000,00 DM, mithin auf 27.800,00 DM festgesetzt. Die Klägerin beantragt Heraufsetzung ihrer Beschwer auf 139.000,00 DM.

II. Der mit der Einlegung der Revision bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht durch einen gemäû § 8 Abs. 1 EGZPO postulationsfähigen Anwalt gestellte Antrag ist zulässig (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Juli 1989 - XI ZR 90/89, NJW 1989, 3226) und begründet. Das Berufungsgericht verkennt zwar nicht, daû die Beschwer des Klägers bei Abweisung einer Auskunftsklage sich nach anderen Grundsätzen bemiût als die Beschwer des zur Auskunft verurteilten Beklagten (vgl. BGH GS BGHZ 128, 85, 89). Es übersieht aber, daû für die Beschwer einer Partei u.a. auf den rechtskraftfähigen Inhalt der ihr nachteiligen Entscheidung abzustellen ist (vgl. z.B. Musielak/Ball, ZPO 2. Aufl. § 546 Rdn. 7 mit Rdn. 13, 15 vor § 511) und deshalb bei dem unterlegenen Auskunftskläger der Ansatz eines Bruchteils des durch die Auskunft vorzubereitenden Leistungsanspruchs nur dann zutrifft, wenn sich die Abweisung auf den Auskunftsanspruch beschränkt (vgl. insoweit BGH, Urt. v. 31. März 1993 - XII ZR 67/92, FamRZ 1993, 1189 m.N.; BGHZ 128, 85, 89), weil dadurch die Realisierung des Hauptanspruchs zwar aus tatsächlichen Gründen in Frage gestellt (BGHZ 128, 85, 90), dieser aber nicht rechtskraftfähig aberkannt wird.
Anders ist es dagegen, wenn - wie hier - eine Stufenklage wegen Fehlens einer materiell-rechtlichen Grundlage für die mit ihr verfolgten Ansprüche insgesamt abgewiesen wird.
Hesselberger Goette Kurzwelly
Kraemer Münke
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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.