Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Nov. 2004 - II ZR 202/03
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 31.955,74 €
Gründe:
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert sie eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 ZPO).
a) Die von dem Beschwerdeführer aufgeworfene Frage der Darlegungsund Beweislast für die Erfüllung einer Einlageverpflichtung gemäß § 19 Abs. 1 GmbHG ist durch die Rechtsprechung des Senats bereits dahin geklärt, daß bei
unstreitiger oder bewiesener Einlageleistung auf ein Konto der Gesellschaft von der Erfüllung der Einlageschuld (§ 362 BGB) jedenfalls solange auszugehen ist, als nicht konkrete Anhaltspunkte dafür dargetan sind, daß die Gesellschaft daran gehindert war, über den eingezahlten Betrag zu verfügen (Sen.Urt. v. 3. Dezember 1990 - II ZR 215/89, ZIP 1991, 445 f.). Im vorliegenden Fall fehlt es schon an Anhaltspunkten für eine debitorische Kontoführung der Gemeinschuldnerin zum Zeitpunkt der Einzahlung, erst recht aber dafür, daß sie dadurch gehindert war, über den eingezahlten Betrag zu verfügen, was im übrigen - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht schon bei einer Überziehung des Kreditlimits der Fall wäre (vgl. Senat aaO).
b) Soweit das Berufungsgericht - ebenso wie das Landgericht - aufgrund der erstinstanzlichen Aussage des Zeugen H. im Zusammenhang mit den vorliegenden Unterlagen die Einzahlung der Stammeinlagen für bewiesen erachtet hat, ohne den Zeugen erneut zu vernehmen (§ 398 Abs. 1 ZPO), liegt darin kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Die Begründung des Berufungsgerichts , daß es seinerzeit - vor ca. 20 Jahren - im eigenen Interesse des Zeugen als Gründungsgesellschafter, Steuerberater und Rechtsanwalt der Gesellschaft gelegen habe, die Einzahlung der Einlagen, wie von ihm bekundet, zu überwachen und zu überprüfen, enthält implizit auch eine Auseinandersetzung mit den vom Kläger aus den genannten Funktionen des Zeugen abgeleiteten Glaubwürdigkeitsbedenken. Welches Beweismaß für die mehr oder weniger lange zurückliegende Einzahlung einer Stammeinlage im Einzelfall ausreicht, ist
eine Sache tatrichterlicher Würdigung und keine allgemein klärungsfähige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
Röhricht Goette Kraemer
Strohn Caliebe
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Annotations
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Die Einzahlungen auf die Geschäftsanteile sind nach dem Verhältnis der Geldeinlagen zu leisten.
(2) Von der Verpflichtung zur Leistung der Einlagen können die Gesellschafter nicht befreit werden. Gegen den Anspruch der Gesellschaft ist die Aufrechnung nur zulässig mit einer Forderung aus der Überlassung von Vermögensgegenständen, deren Anrechnung auf die Einlageverpflichtung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 vereinbart worden ist. An dem Gegenstand einer Sacheinlage kann wegen Forderungen, welche sich nicht auf den Gegenstand beziehen, kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden.
(3) Durch eine Kapitalherabsetzung können die Gesellschafter von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen höchstens in Höhe des Betrags befreit werden, um den das Stammkapital herabgesetzt worden ist.
(4) Ist eine Geldeinlage eines Gesellschafters bei wirtschaftlicher Betrachtung und aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Geldeinlage getroffenen Abrede vollständig oder teilweise als Sacheinlage zu bewerten (verdeckte Sacheinlage), so befreit dies den Gesellschafter nicht von seiner Einlageverpflichtung. Jedoch sind die Verträge über die Sacheinlage und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung nicht unwirksam. Auf die fortbestehende Geldeinlagepflicht des Gesellschafters wird der Wert des Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister oder im Zeitpunkt seiner Überlassung an die Gesellschaft, falls diese später erfolgt, angerechnet. Die Anrechnung erfolgt nicht vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Die Beweislast für die Werthaltigkeit des Vermögensgegenstandes trägt der Gesellschafter.
(5) Ist vor der Einlage eine Leistung an den Gesellschafter vereinbart worden, die wirtschaftlich einer Rückzahlung der Einlage entspricht und die nicht als verdeckte Sacheinlage im Sinne von Absatz 4 zu beurteilen ist, so befreit dies den Gesellschafter von seiner Einlageverpflichtung nur dann, wenn die Leistung durch einen vollwertigen Rückgewähranspruch gedeckt ist, der jederzeit fällig ist oder durch fristlose Kündigung durch die Gesellschaft fällig werden kann. Eine solche Leistung oder die Vereinbarung einer solchen Leistung ist in der Anmeldung nach § 8 anzugeben.
(6) Der Anspruch der Gesellschaft auf Leistung der Einlagen verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet, so tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Eröffnung ein.
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
(1) Das Prozessgericht kann nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen anordnen.
(2) Hat ein beauftragter oder ersuchter Richter bei der Vernehmung die Stellung der von einer Partei angeregten Frage verweigert, so kann das Prozessgericht die nachträgliche Vernehmung des Zeugen über diese Frage anordnen.
(3) Bei der wiederholten oder der nachträglichen Vernehmung kann der Richter statt der nochmaligen Beeidigung den Zeugen die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versichern lassen.