Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juli 2006 - II ZR 195/05

published on 10/07/2006 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juli 2006 - II ZR 195/05
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Landgericht Darmstadt, 12 O 451/01, 06/05/2003

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 195/05
vom
10. Juli 2006
in dem Rechtsstreit
Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein, Caliebe und
Dr. Reichart

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juni 2005 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Beklagte haftet aus Eigenkapitalersatz, weil das Stammkapital der Schuldnerin z.Zt. der Zahlungen nicht nachhaltig wiederhergestellt war (vgl. Sen.Urt. v. 19. September 2005 - II ZR 229/03, DStR 2005, 1999). Der Anspruch des Klägers ist ein vertraglicher i.S. des § 5 Nr. 1 EuGVÜ (vgl. Nichtannahmebeschluss vom 14. Juni 1999 - II ZR 269/98 zu OLG Jena ZIP 1998, 1496). Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 51.129,18 € Goette Kraemer Gehrlein Caliebe Reichart
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 06.05.2003 - 12 O 451/01 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 19/09/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 229/03 Verkündet am: 19. September 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
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published on 08/05/2015 00:00

Gründe Landgericht München I Az: 32 O 26502/12 IM NAMEN DES VOLKES Die nachfolgende Urteilsfassung ist eine gekürzte und anonymisierte Fassung zur Überlassung an Dritte gemäß § 299 Abs. 2 ZPO sowie zur Befriedigung der Inform
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Annotations

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)