Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Okt. 2000 - II ZR 163/99
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
Der Senat hat durch Beschluß vom 15. Mai 2000 - den Prozeßbevollmächtigten der Parteien durch Verfügung vom 16. Mai 2000 zugesandt - die Revision des Klägers gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. März 1999 nicht angenommen. Ihm sind die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt worden. Am 30. Mai 2000 haben u.a. die Parteien vor dem Notar Dr. R. einen Vergleich geschlossen nach dessen § 5 Abs. 3 sie übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und eine Kostenaufhebung nach § 98 ZPO vereinbart haben. Der Revisionskläger hat unter Übersendung eine Ablichtung des Vergleichs mit Schriftsatz vom 11. Juli 2000 beantragt, die Hälfte der Gerichtskosten des Revisionsverfahrens auf die Revisionsbeklagte umzuschreiben.
Diesem Antrag kann nicht entsprochen werden. Zwar bestimmt § 54 Nr. 2 GKG, daß derjenige Kostenschuldner ist, der die Kosten in einem dem
Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat. Nach § 57 Satz 1 GKG erlischt jedoch die durch gerichtliche Entscheidung begründete Verpflichtung zur Zahlung von Kosten nur dann, wenn die Entscheidung durch eine andere Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Daraus wird zu Recht gefolgert, daß ein der gerichtlichen Entscheidung nachfolgender Vergleich zwar die Ansprüche aus der Entscheidung, nicht aber die Entscheidung selbst aufheben kann. Er berührt daher die Haftung des Kostenschuldners der Staatskasse gegenüber nicht (vgl. Hartmann, KG 29. Aufl. § 54 Rdn. 20; Markl/Meyer, GKG 3. Aufl. § 54 Rdn. 15). Es ist daher nicht möglich, die Kostenentscheidung über "die Hälfte der Gerichtskosten des Revisionsverfahrens auf Frau H. J. umzuschreiben".
Das berührt einen möglichen Anspruch des Revisionsklägers auf Erstattung der Hälfte der Kosten des Revisionsverfahrens gegenüber der Revisionsbeklagten nicht. Darüber hat jedoch der Senat nicht zu entscheiden.
Hesselberger Henze Kurzwelly
Kraemer Münke
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Annotations
Die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs sind als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben. Das Gleiche gilt von den Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreits, soweit nicht über sie bereits rechtskräftig erkannt ist.
(1) Bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken sind die Gebühren für das Verfahren im Allgemeinen und für die Abhaltung des Versteigerungstermins nach dem gemäß § 74a Absatz 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung festgesetzten Wert zu berechnen. Ist ein solcher Wert nicht festgesetzt, ist der Einheitswert maßgebend. Weicht der Gegenstand des Verfahrens vom Gegenstand der Einheitsbewertung wesentlich ab oder hat sich der Wert infolge bestimmter Umstände, die nach dem Feststellungszeitpunkt des Einheitswerts eingetreten sind, wesentlich verändert oder ist ein Einheitswert noch nicht festgestellt, ist der nach den Grundsätzen der Einheitsbewertung geschätzte Wert maßgebend. Wird der Einheitswert nicht nachgewiesen, ist das Finanzamt um Auskunft über die Höhe des Einheitswerts zu ersuchen; § 30 der Abgabenordnung steht der Auskunft nicht entgegen.
(2) Die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte zuzüglich des Betrags, in dessen Höhe der Ersteher nach § 114a des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung als aus dem Grundstück befriedigt gilt. Im Fall der Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft vermindert sich der Wert nach Satz 1 um den Anteil des Erstehers an dem Gegenstand des Verfahrens; bei Gesamthandeigentum ist jeder Mitberechtigte wie ein Eigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils anzusehen.
(3) Die Gebühr für das Verteilungsverfahren bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte. Der Erlös aus einer gesonderten Versteigerung oder sonstigen Verwertung (§ 65 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung) wird hinzugerechnet.
(4) Sind mehrere Gegenstände betroffen, ist der Gesamtwert maßgebend.
(5) Bei Zuschlägen an verschiedene Ersteher wird die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags von jedem Ersteher nach dem Wert der auf ihn entfallenden Gegenstände erhoben. Eine Bietergemeinschaft gilt als ein Ersteher.
Bei der Zwangsliquidation einer Bahneinheit bestimmt sich die Gebühr für das Verfahren nach dem Gesamtwert der Bestandteile der Bahneinheit.