Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Dez. 2012 - II ZR 155/12

published on 11/12/2012 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Dez. 2012 - II ZR 155/12
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Landgericht Hannover, 25 O 102/07, 01/09/2011
Oberlandesgericht Celle, 9 U 125/11, 25/04/2012

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 155/12
vom
11. Dezember 2012
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2012
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe und
die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder

beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zu 2 gegen das Teilurteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. April 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Streitwert: 50.000 €

Gründe:

1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht begründet, weil kein entscheidungserheblicher Zulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorliegt.
2
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger bereits mit dem Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 10. Januar 2005 wirksam aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden ist und damit seine Gesellschafterrechte verloren hat, wie das Berufungsgericht (offenbar) angenommen hat, oder ob sein Ausscheiden noch eine Umsetzung des Beschlusses durch Übertragung seines Geschäftsanteils erfordert, wie die Beschwerde meint. Selbst wenn der Kläger mangels Vollzugs des dinglichen Übertragungsakts an dem Geschäftsanteil weiterhin Gesellschafter sein sollte, darf er seine Mitgliedschaftsrechte nur noch insoweit ausüben, als sein Interesse am Erhalt der ihm zustehenden Abfindung betroffen ist (BGH, Urteil vom 30. November 2009 - II ZR 208/08, ZIP 2010, 324 Rn. 11, 17 mwN). Da sich die Abfindung des Klägers nach dem auch insoweit rechtskräftigen Beschluss vom 10. Januar 2005 nach dem Jahresabschluss 2004 richtet und von der Mitgesellschafterin aufzubringen ist, an die der Anteil übertragen werden soll, haben die den Grund des vorliegenden Anfechtungsprozesses bildenden Beschlüsse keinerlei Einfluss auf seine Abfindung. Ebenso wenig wie dem Kläger hinsichtlich dieser Beschlüsse ein Stimmrecht zugestanden hat, hat er ein schützenswertes rechtliches Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit dieser Beschlüsse.
3
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 01.09.2011 - 25 O 102/07 -
OLG Celle, Entscheidung vom 25.04.2012 - 9 U 125/11 -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur
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published on 30/11/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 208/08 Verkündet am: 30. November 2009 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG
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Annotations

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.