Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Nov. 2010 - II ZR 136/09
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
GmbH auswirkt (siehe BGH, Urteil vom 9. März 1972 - VII ZR 178/70, BGHZ 58, 216, 220; Urteil vom 21. März 2000 - IX ZR 39/99, ZIP 2000, 1000,1001).
Strohn Caliebe Reichart Drescher Born
LG München I, Entscheidung vom 05.06.2008 - 22 O 23606/06 -
OLG München, Entscheidung vom 20.05.2009 - 7 U 3724/08 -
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Annotations
(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.
(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.