Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Dez. 2011 - II ZR 131/10

published on 05/12/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Dez. 2011 - II ZR 131/10
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Landgericht Cottbus, 4 O 234/08, 01/09/2009
Brandenburgisches Oberlandesgericht, 7 U 168/09, 09/06/2010

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 131/10
vom
5. Dezember 2011
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2011 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe und die Richter
Dr. Drescher, Born und Sunder

beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 9. Juni 2010 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: 10.000 €

Gründe:

1
I. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der Beschwer nicht, wie nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlich, über 20.000 € liegt, sondern nur bis zu einer Höhe von 10.000 € glaubhaft gemacht ist.
2
1. Die Kläger begehren die Feststellung, dass der Beklagte nicht (mehr) ihr Mitgesellschafter ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist in derartigen Fällen Ausgangspunkt für die Bewertung der Beschwer der Wert der streitigen Gesellschaftsanteile (vgl. schon BGH, Urteil vom 28. November 1955 - II ZR 19/55, BGHZ 19, 172, 175). Diesen Wert haben die Kläger nicht nur in der Klageschrift selbst mit 10.000 € beziffert. Auch das Berufungsgericht hat den Streitwert „nach An- hörung der Prozessbevollmächtigten der Parteien“ auf diesen Betrag festgesetzt.
3
2. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist die mit der Revision geltend zu machende Beschwer der Kläger nicht deshalb höher zu bewerten, weil sie meinen , dem Beklagten seien zu ihren Lasten seit dem Jahr 2004 infolge seiner angeblichen Gesellschafterstellung Tilgungsleistungen auf das Darlehen sowie steuerliche Verlustzuweisungen in einer Gesamthöhe von 71.649,38 € zugutegekommen. Für die Bewertung der Rechtsmittelbeschwer ist allein der rechtskraftfähige Inhalt der angefochtenen Entscheidung maßgebend. Der tatsächliche und rechtliche Einfluss der Entscheidung auf andere - behauptete - Ansprüche bleibt außer Betracht. (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2008 - II ZR 103/08, juris Rn. 3 m.w.N.).
4
II. Im Übrigen wäre die Beschwerde der Kläger auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
5
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder
Vorinstanzen:
LG Cottbus, Entscheidung vom 01.09.2009 - 4 O 234/08 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09.06.2010 - 7 U 168/09 -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 03/11/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 103/08 vom 3. November 2008 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reich
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Annotations

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.