Bundesgerichtshof Beschluss, 09. März 2009 - II ZR 131/08
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt, indem es den Ausspruch über den Umfang des Zurückbehaltungsrechts im Tenor zu Lasten des Beklagten um die Befreiung von den "sonstigen Verbindlichkeiten" verkürzt hat, ohne dem Beklagten zuvor Gelegenheit zu geben, zu Art und Umfang dieser weiteren Verbindlichkeiten vorzutragen.
- 2
- I. 1. Noch zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass eine hinreichende Konkretisierung der ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten gemäß § 273 BGB begründenden Gesellschaftsverbindlichkeiten für eine etwaige Zwangsvollstreckung (§ 756 ZPO) erforderlich ist (siehe Sen.Urt. v. 3. Mai 1999 - II ZR 32/98, ZIP 1999, 1003, 1004). Der Beklagte ist als Gläubiger des Schuldbefreiungsanspruchs aus § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB darlegungs- und beweispflichtig für das Vorhandensein von Gesellschaftsschulden, soweit er Befreiung von ihnen verlangt (RGZ 60, 155, 159; MünchKommBGB/Ulmer/ Schäfer 5. Aufl. § 738 Rdn. 77; MünchKommHGB/K. Schmidt 2. Aufl. § 131 Rdn. 109 jew. m.w.Nachw.). Diese ihn treffende Verpflichtung hat der Beklagte bei der Geltendmachung seines auf §§ 738 Abs. 1 Satz 2, 273 Abs. 1 BGB gestützten Zurückbehaltungsrechts offensichtlich übersehen. In einer solchen Situation ist das Gericht gemäß § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO verpflichtet, der Partei einen Hinweis zu erteilen und ihr die Möglichkeit zu eröffnen, ergänzend vorzutragen. Diese Pflicht besteht insbesondere dann, wenn, wie hier, das Landgericht den Eindruck erweckt hat, auf den vom Berufungsgericht für maßgeblich gehaltenen Gesichtspunkt komme es nicht an (Zöller/Greger, ZPO 27. Aufl. § 139 Rdn. 6 m.w.Nachw.).
- 3
- 2. Dadurch, dass das Berufungsgericht diesen Hinweis nicht erteilt hat, hat es den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Beklagte nach einem entsprechenden Hinweis zu Art und Umfang der sonstigen Gesellschaftsschulden, hinsichtlich derer er Befreiung verlangt, in einer die Zwangsvollstreckung ermöglichenden Art ergänzend, die Verbindlichkeiten genauer individualisierend vorgetragen hätte.
- 4
- II. Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren, in dem das Berufungsgericht dem Beklagten und gegebenenfalls auch der Klägerin Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag geben muss, weist der Senat auf Folgendes hin:
- 5
- Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, dass der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Ausgleich des negativen Auseinandersetzungsguthabens in Höhe von 48.922,32 € zusteht.
- 6
- 1. a) Anders als der Beklagte meint, hat das Berufungsgericht zu Recht bei der Auslegung von § 15 des Gesellschaftsvertrages die Unklarheitenregelung des § 305 c BGB nicht angewandt. Die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB sind gemäß § 310 Abs. 4 BGB auch dann nicht auf Gesellschaftsverträge anwendbar , wenn diese für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind und dadurch die Voraussetzungen der AGB-Definition (§ 305 Abs. 1 BGB) erfüllen sollten (MünchKommBGB/Ulmer aaO § 705 Rdn. 139 m.w.Nachw.). Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften wie der vorliegenden unterliegen nach der ständigen Senatsrechtsprechung (siehe nur Sen.Urt. v. 19. März 2007 - II ZR 73/06, ZIP 2007, 812 Tz. 18 m.w.Nachw.) der objektiven Auslegung und werden dadurch der richterlichen Inhaltskontrolle unterworfen.
- 7
- b) Die Auslegung des Berufungsgerichts, nach der der Beklagte nach dem Gesellschaftsvertrag zum Ausgleich eines negativen Auseinandersetzungsguthabens verpflichtet ist, ist zutreffend. Die Regelung in § 15 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages stellt aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers ausschließlich auf den objektiven Wert des Anteils für einen Dritten ab; dieser kann auch negativ sein. Dass die Möglichkeit eines negativen Anteilswerts durchaus gesehen wurde, folgt im Übrigen aus § 15 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages, in dem eine ausdrückliche Regelung "nur" für den Fall eines positiven Auseinandersetzungsguthabens getroffen wird.
- 8
- 2. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin die Darlehensverbindlichkeit gegenüber der C. bank AG in der Auseinandersetzungsrechnung passivieren durfte. Der Darlehensvertrag ist wirksam, da die der T. erteilte Vollmacht nicht gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG verstieß (siehe nur BGH, Urt. v. 18. Juli 2006 - XI ZR 143/05, ZIP 2006, 1622, Tz 24). Hier kommt hinzu, dass ausweislich von § 2 Nr. 2 des Treuhandvertrages die Treuhänderin T. damit betraut war, die Verträge nach § 7 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages, mithin auch die Darlehensverträge , auszuhandeln "und nach Maßgabe der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung abzuschließen". Angesichts dieser Weisungszuständigkeit der Gesellschafterversammlung ist für einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz ersichtlich kein Raum.
- 9
- 3. a) Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, dass die Klägerin die Darlehensforderung der E. AG in voller Höhe passivieren durfte. Das Berufungsgericht unterscheidet zu Recht zwischen der im Innenverhältnis zur Klägerin bestehenden Ausgleichspflicht des Beklagten für nicht durch das Gesellschaftsvermögen gedeckte Verbindlichkeiten (§ 739 BGB) und der im Außenverhältnis gegenüber der E. AG bestehenden Haftung des Beklagten gemäß § 128 ff. HGB analog. Nur im Außenverhältnis kann sich der Beklagte gemäß § 129 Abs. 1 HGB auf die zwischen ihm und der E. AG vereinbarte Haftungsbeschränkung berufen. Ein Ausnahmefall, in dem die Haftung im Innen- und Außenverhältnis ausnahmsweise aufgrund Parteivereinbarung deckungsgleich ist, liegt ersichtlich nicht vor.
- 10
- b) Eine unzulässige Kündigungsbeschränkung (§ 723 Abs. 3 BGB) liegt in dieser Berechnung des Ausgleichsanspruchs durch die Klägerin entgegen der Ansicht des Beklagten nicht. Auch bei einer Auflösung der Gesellschaft wäre der Beklagte gemäß § 739 BGB zum Ausgleich der nicht durch das Gesell- schaftsvermögen gedeckten Verbindlichkeiten in der von der Klägerin berechneten Höhe verpflichtet. Im Falle seines Ausscheidens soll der Beklagte gemäß § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB aber nur so gestellt werden, wie er bei Auflösung der Gesellschaft stehen würde.
- 11
- 4. a) Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht von der Berechtigung der Klägerin ausgegangen, die von den übrigen Gesellschaftern geleisteten Nachschusszahlungen zu passivieren. Haben die Gesellschafter mit Rechtsgrund geleistet oder kann sich die Klägerin gegenüber Rückzahlungsforderungen der Gesellschafter auf Verjährung berufen, handelt es sich bei den Zahlungen in das Gesellschaftsvermögen um zu passivierende Einlagen der Gesellschafter. Sind die Zahlungen ohne Rechtsgrund geleistet worden und in unverjährter Zeit seitens der Gesellschafter rückforderbar, handelt es sich um Verbindlichkeiten der Klägerin gegenüber den Gesellschaftern, die ebenfalls zu passivieren sind.
- 12
- b) Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich der Beklagte im Zusammenhang mit der Passivierung der Nachschusszahlungen gegenüber der Klägerin ohnehin widersprüchlich und treuwidrig verhält. Die Klägerin hat in der Auseinandersetzungsrechnung zu seinen Gunsten sämtliche von ihm erbrachten Nachschusszahlungen anspruchsmindernd, d.h. die von ihm geschuldete Ausgleichsforderung reduzierend berücksichtigt, ohne sich ihm gegenüber, wozu sie nach der Argumentation des Beklagten in erheblichem Umfang berechtigt gewesen wäre, auf Verjährung zu berufen.
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 03.05.2007 - 19 O 278/06 -
KG Berlin, Entscheidung vom 10.04.2008 - 23 U 84/07 -
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, nach Maßgabe des § 732 zurückzugeben, ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Sind gemeinschaftliche Schulden noch nicht fällig, so können die übrigen Gesellschafter dem Ausscheidenden, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.
(2) Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.
Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der gemeinschaftlichen Schulden und der Einlagen nicht aus, so hat der Ausscheidende den übrigen Gesellschaftern für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis seines Anteils am Verlust aufzukommen.
(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, nach Maßgabe des § 732 zurückzugeben, ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Sind gemeinschaftliche Schulden noch nicht fällig, so können die übrigen Gesellschafter dem Ausscheidenden, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.
(2) Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).
(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.
(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.
(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
(2) Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde.
(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, nach Maßgabe des § 732 zurückzugeben, ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Sind gemeinschaftliche Schulden noch nicht fällig, so können die übrigen Gesellschafter dem Ausscheidenden, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.
(2) Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- 1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; - 2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; - 3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der gemeinschaftlichen Schulden und der Einlagen nicht aus, so hat der Ausscheidende den übrigen Gesellschaftern für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis seines Anteils am Verlust aufzukommen.
(1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, so kann er Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können.
(2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft das Recht zusteht, das ihrer Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.
(3) Die gleiche Befugnis hat der Gesellschafter, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung der Gesellschaft befriedigen kann.
(4) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten vollstreckbaren Schuldtitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.
(1) Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen. Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist die Kündigung vor dem Ablauf der Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
- 1.
wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird, - 2.
wenn der Gesellschafter das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Die Kündigung darf nicht zur Unzeit geschehen, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt ein Gesellschafter ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er den übrigen Gesellschaftern den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt wird, ist nichtig.
Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der gemeinschaftlichen Schulden und der Einlagen nicht aus, so hat der Ausscheidende den übrigen Gesellschaftern für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis seines Anteils am Verlust aufzukommen.
(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, nach Maßgabe des § 732 zurückzugeben, ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Sind gemeinschaftliche Schulden noch nicht fällig, so können die übrigen Gesellschafter dem Ausscheidenden, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.
(2) Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.