Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Feb. 2010 - II ZB 8/09

published on 22/02/2010 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Feb. 2010 - II ZB 8/09
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Previous court decisions
Amtsgericht Charlottenburg, 212 C 13/08, 01/10/2008
Landgericht Berlin, 51 S 249/08, 26/02/2009

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 8/09
vom
22. Februar 2010
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Wegen des eindeutigen, einer Auslegung nicht zugänglichen Wortlauts des § 155
Abs. 5 Satz 1 BRAO und des darin zum Ausdruck kommenden Willens des Gesetzgebers
, aus Gründen der Rechtssicherheit Rechtshandlungen eines Rechtsanwalts
auch dann als wirksam zu behandeln, wenn der Rechtsanwalt damit einem ihm gegenüber
verhängten Berufsverbot zuwider handelt, muss - ungeachtet der damit verbundenen
, den Rechtsanwalt unbillig begünstigenden Rechtsfolgen - auch die fristgerechte
Einlegung der Berufung durch einen sich selbst vertretenden Rechtsanwalt,
der in Kenntnis des gegen ihn verhängten Berufsverbots und unter Verstoß gegen
§ 155 Abs. 2 i.V.m. § 155 Abs. 4 letzter Halbsatz BRAO handelt, als fristwahrende,
wirksame Berufung behandelt werden.
BGH, Beschluss vom 22. Februar 2010 - II ZB 8/09 - LG Berlin
AG Berlin-Charlottenburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Februar 2010
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn,
Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Löffler

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der Zivilkammer 51 des Landgerichts Berlin vom 26. Februar 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 4.641,96 €

Gründe:

I.

1
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Ausschlusses des Klägers aus dem beklagten Verein und einigen damit verbundenen Folgen.
2
Das Amtsgericht hat am 7. Mai 2008 die Klage des damals zur Rechtsanwaltschaft zugelassenen, sich selbst vertretenden Klägers auf Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschlusses durch Versäumnisurteil abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger fristgerecht Einspruch eingelegt und die Klage um einige Folgeansprüche erweitert. Mit Urteil vom 1. Oktober 2008 hat das Amts- gericht das Versäumnisurteil aufrechterhalten und die weitergehende Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger mit beim Berufungsgericht am 24. Oktober 2008 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2008 eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt , die ihm bis zum 22. Januar 2009 bewilligt wurde. Mit am 14. Januar 2009 bei dem Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz bestellte sich Rechtsanwältin N. den für Kläger und begründete die Berufung. Am 6. Februar 2009 teilten die Prozessvertreter des Beklagten mit, dass der Kläger seit dem 21. Juni 2008 mit einem Berufsverbot belegt sei.
3
Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 26. Februar 2009 die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden sei. Die bei Gericht am 24. Oktober 2008 eingegangene Berufungsschrift habe die Frist nicht gewahrt, weil der Kläger wegen des Berufsverbots die Berufung nicht wirksam habe einlegen können.
4
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

5
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.
6
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Dem steht nicht entgegen, dass die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht erreicht ist (BGH, Beschl. v. 21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02, NJW-RR 2003, 1580 m.w.Nachw.).
7
Die statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative ZPO). Die Annahme des Berufungsgerichts , der Kläger habe die Berufungsfrist des § 517 i.V.m. § 519 ZPO versäumt, verletzt den Kläger in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip ). Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer , aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BGHZ 151, 221, 227 m.w.Nachw.).
8
2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg, so dass die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen ist (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Berufungsfrist durch die am 24. Oktober 2008 von dem Kläger eingelegte Berufung gewahrt worden. Dies folgt aus § 155 Abs. 5 Satz 1 BRAO. Danach wird die Wirksamkeit von Rechtshandlungen des Rechtsanwalts, die dieser unter Verstoß gegen das gegen ihn verhängte Berufsverbot vornimmt, durch das bestehende Verbot nicht berührt. Dies gilt bis zu seiner Zurückweisung nach § 156 Abs. 2 BRAO.
9
a) § 155 Abs. 5 BRAO greift vorliegend ein. Der Prozess war durch die Verhängung des Berufsverbots nicht gemäß § 244 Abs. 1 ZPO unterbrochen.
10
aa) Der Kläger durfte das erstinstanzliche Verfahren betreiben. Ein Rechtsanwalt, gegen den ein Berufsverbot verhängt ist, behält die Eigenschaft als Rechtsanwalt und auch seine Zulassung wird durch die vorläufige Maßnah- me nicht berührt (BGHZ 111, 104, 106). Er ist aber gemäß § 155 Abs. 2 BRAO nicht mehr befugt, den Beruf auszuüben. Eine Ausnahme hiervon enthält für den vorliegenden Fall, in dem der Rechtsanwalt eine eigene Angelegenheit vertritt , § 155 Abs. 4 BRAO. Danach ist der Rechtsanwalt im Verfahren ohne Anwaltszwang , also im hier erstinstanzlich vor dem Amtsgericht geführten Verfahren , weiterhin zur Wahrnehmung u.a. seiner eigenen Angelegenheiten befugt.
11
bb) Das von dem Kläger nach Verhängung des Berufsverbots bis zur Urteilszustellung zulässigerweise weiterbetriebene amtsgerichtliche Verfahren ist nicht gemäß § 244 Abs. 1 ZPO unterbrochen worden. Diese Vorschrift findet im Parteiprozess - selbst bei Anwaltsvertretung - keine Anwendung (BGH, Beschl. v. 18. September 1991 - XII ZB 51/91, FamRZ 1992, 48, 49; Musielak/Musielak, ZPO 7. Aufl. § 244 Rdn. 1 m.w.Nachw.). Unterliegt - wie hier - nur das zweitinstanzliche Verfahren dem Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO), greift § 244 ZPO, der ansonsten auch für den sich selbst vertretenden Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 6 ZPO) gilt (BGHZ 111, 104, 107; BGH, Urt. v. 7. März 2002 - XI ZR 235/01, NJW 2002, 2107; Musielak aaO m.w.Nachw.) nur, wenn bei Anwaltsverlust bereits Berufung eingelegt worden war (BGH, Urt. v. 18. September 1991 aaO).
12
b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht der Berufungseinlegung durch den Kläger die fristwahrende Wirksamkeit abgesprochen.
13
aa) Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend erkannt, dass sich der Kläger wegen des im Berufungsverfahren bestehenden Anwaltszwangs (§ 78 Abs. 1 ZPO) nicht mehr selbst vertreten konnte (§ 155 Abs. 4 letzter Halbsatz BRAO). Es hat jedoch übersehen, dass die Berufungseinlegung gemäß § 155 Abs. 5 Satz 1 BRAO gleichwohl als wirksam und damit fristwahrend zu behandeln ist.
14
Nach dem Willen des Gesetzgebers soll zur Wahrung der Rechtssicherheit der Rechtsverkehr generell nicht mit der Prüfung belastet werden, ob gegen den Rechtsanwalt ein Berufs- oder Vertretungsverbot besteht (BGHZ 111, 104, 106; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1995, 626, 627; Johnigk in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht § 155 Rdn. 8 unter Hinweis auf die amtliche Begründung ; Feuerich/Weyland, BRAO 7. Aufl. § 155 Rdn. 9; Henssler/Dittmann, BRAO 3. Aufl. § 155 Rdn. 7). Die Wirksamkeit der von dem Rechtsanwalt oder der gegen ihn vorgenommenen Rechtshandlungen ist deshalb auch unabhängig davon, ob der Teilnehmer an dieser Rechtshandlung - damit auch der unter Verstoß gegen das Berufsverbot handelnde Rechtsanwalt selbst - bösgläubig ist (Feuerich/Weyland aaO Rdn. 10 m.w.Nachw.).
15
bb) Der Senat verkennt nicht, dass diese Verabsolutierung des Schutzes der Rechtssicherheit bösgläubige Teilnehmer am Rechtsverkehr, insbesondere - wie hier - den Rechtsanwalt, der unter Verstoß gegen das ihm bekannte Berufsverbot tätig wird und damit einen erneuten Widerrufsgrund verwirklicht (§ 156 Abs. 1 BRAO), unangemessen begünstigt. Ebenso wie gutgläubige Teilnehmer am Rechtsverkehr, die an eine für sie nachteilige Rechtshandlung ihres mit einem Berufsverbot belegten Prozessvertreters (z.B. Erklärung der Berufungsrücknahme ) gebunden werden, benachteiligt werden (kritisch insoweit deshalb auch Johnigk aaO Rdn. 2, 9 m.w.Nachw.; die Wirksamkeit der Berufungsrücknahme in einem solchen Fall ablehnend: OLG Karlsruhe, NJW 1997, 672, 673).
16
Der Senat sieht sich jedoch - trotz des seiner Ansicht nach bedenklichen Ergebnisses in einem Fall wie dem vorliegenden - angesichts des eindeutigen, einer Auslegung nicht zugänglichen Wortlauts des § 155 Abs. 5 Satz 1 BRAO an den Willen des Gesetzgebers gebunden, berufsverbotswidrige Rechtshandlungen stets zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zur Zurückweisung des Rechtsanwalts als wirksam zu behandeln.
Goette Strohn Caliebe Reichart Löffler
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 01.10.2008 - 212 C 13/08 -
LG Berlin, Entscheidung vom 26.02.2009 - 51 S 249/08 -
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei
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published on 24/04/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 111/11 vom 24. April 2012 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. F
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(1) Der Beschluß wird mit der Verkündung wirksam.

(2) Der Rechtsanwalt, gegen den ein Berufsverbot verhängt ist, darf seinen Beruf nicht ausüben. Die Berufsausübungsgesellschaft, gegen die ein Berufsverbot verhängt ist, darf keine Rechtsdienstleistungen erbringen.

(3) Das Mitglied der Rechtsanwaltskammer, gegen das ein Vertretungsverbot (§ 150 Absatz 1) verhängt ist, darf weder als Vertreter oder Beistand vor einem Gericht, vor Behörden, vor einem Schiedsgericht oder gegenüber anderen Personen tätig werden noch Vollmachten oder Untervollmachten erteilen.

(4) Das Mitglied der Rechtsanwaltskammer, gegen das ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, darf jedoch seine eigenen Angelegenheiten wahrnehmen, soweit nicht eine Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist. Satz 1 gilt für einen Rechtsanwalt auch in Bezug auf die Angelegenheiten seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner minderjährigen Kinder.

(5) Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer wird durch das Berufs- oder Vertretungsverbot nicht berührt. Das gleiche gilt für Rechtshandlungen, die ihm gegenüber vorgenommen werden.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Der Beschluß wird mit der Verkündung wirksam.

(2) Der Rechtsanwalt, gegen den ein Berufsverbot verhängt ist, darf seinen Beruf nicht ausüben. Die Berufsausübungsgesellschaft, gegen die ein Berufsverbot verhängt ist, darf keine Rechtsdienstleistungen erbringen.

(3) Das Mitglied der Rechtsanwaltskammer, gegen das ein Vertretungsverbot (§ 150 Absatz 1) verhängt ist, darf weder als Vertreter oder Beistand vor einem Gericht, vor Behörden, vor einem Schiedsgericht oder gegenüber anderen Personen tätig werden noch Vollmachten oder Untervollmachten erteilen.

(4) Das Mitglied der Rechtsanwaltskammer, gegen das ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, darf jedoch seine eigenen Angelegenheiten wahrnehmen, soweit nicht eine Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist. Satz 1 gilt für einen Rechtsanwalt auch in Bezug auf die Angelegenheiten seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner minderjährigen Kinder.

(5) Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer wird durch das Berufs- oder Vertretungsverbot nicht berührt. Das gleiche gilt für Rechtshandlungen, die ihm gegenüber vorgenommen werden.

(1) Gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das einem gegen sich ergangenen Berufs- oder Vertretungsverbot wissentlich zuwiderhandelt, wird eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 verhängt, sofern nicht wegen besonderer Umstände eine mildere anwaltsgerichtliche Maßnahme ausreichend erscheint.

(2) Gerichte oder Behörden haben ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das entgegen einem Berufs- oder Vertretungsverbot vor ihnen auftritt, zurückzuweisen.

(1) Der Beschluß wird mit der Verkündung wirksam.

(2) Der Rechtsanwalt, gegen den ein Berufsverbot verhängt ist, darf seinen Beruf nicht ausüben. Die Berufsausübungsgesellschaft, gegen die ein Berufsverbot verhängt ist, darf keine Rechtsdienstleistungen erbringen.

(3) Das Mitglied der Rechtsanwaltskammer, gegen das ein Vertretungsverbot (§ 150 Absatz 1) verhängt ist, darf weder als Vertreter oder Beistand vor einem Gericht, vor Behörden, vor einem Schiedsgericht oder gegenüber anderen Personen tätig werden noch Vollmachten oder Untervollmachten erteilen.

(4) Das Mitglied der Rechtsanwaltskammer, gegen das ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, darf jedoch seine eigenen Angelegenheiten wahrnehmen, soweit nicht eine Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist. Satz 1 gilt für einen Rechtsanwalt auch in Bezug auf die Angelegenheiten seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner minderjährigen Kinder.

(5) Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer wird durch das Berufs- oder Vertretungsverbot nicht berührt. Das gleiche gilt für Rechtshandlungen, die ihm gegenüber vorgenommen werden.

(1) Stirbt in Anwaltsprozessen der Anwalt einer Partei oder wird er unfähig, die Vertretung der Partei fortzuführen, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens ein, bis der bestellte neue Anwalt seine Bestellung dem Gericht angezeigt und das Gericht die Anzeige dem Gegner von Amts wegen zugestellt hat.

(2) Wird diese Anzeige verzögert, so ist auf Antrag des Gegners die Partei selbst zur Verhandlung der Hauptsache zu laden oder zur Bestellung eines neuen Anwalts binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist aufzufordern. Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, so ist das Verfahren als aufgenommen anzusehen. Bis zur nachträglichen Anzeige der Bestellung eines neuen Anwalts erfolgen alle Zustellungen an die zur Anzeige verpflichtete Partei.

(1) Der Beschluß wird mit der Verkündung wirksam.

(2) Der Rechtsanwalt, gegen den ein Berufsverbot verhängt ist, darf seinen Beruf nicht ausüben. Die Berufsausübungsgesellschaft, gegen die ein Berufsverbot verhängt ist, darf keine Rechtsdienstleistungen erbringen.

(3) Das Mitglied der Rechtsanwaltskammer, gegen das ein Vertretungsverbot (§ 150 Absatz 1) verhängt ist, darf weder als Vertreter oder Beistand vor einem Gericht, vor Behörden, vor einem Schiedsgericht oder gegenüber anderen Personen tätig werden noch Vollmachten oder Untervollmachten erteilen.

(4) Das Mitglied der Rechtsanwaltskammer, gegen das ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, darf jedoch seine eigenen Angelegenheiten wahrnehmen, soweit nicht eine Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist. Satz 1 gilt für einen Rechtsanwalt auch in Bezug auf die Angelegenheiten seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner minderjährigen Kinder.

(5) Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer wird durch das Berufs- oder Vertretungsverbot nicht berührt. Das gleiche gilt für Rechtshandlungen, die ihm gegenüber vorgenommen werden.

(1) Stirbt in Anwaltsprozessen der Anwalt einer Partei oder wird er unfähig, die Vertretung der Partei fortzuführen, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens ein, bis der bestellte neue Anwalt seine Bestellung dem Gericht angezeigt und das Gericht die Anzeige dem Gegner von Amts wegen zugestellt hat.

(2) Wird diese Anzeige verzögert, so ist auf Antrag des Gegners die Partei selbst zur Verhandlung der Hauptsache zu laden oder zur Bestellung eines neuen Anwalts binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist aufzufordern. Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, so ist das Verfahren als aufgenommen anzusehen. Bis zur nachträglichen Anzeige der Bestellung eines neuen Anwalts erfolgen alle Zustellungen an die zur Anzeige verpflichtete Partei.

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(1) Stirbt in Anwaltsprozessen der Anwalt einer Partei oder wird er unfähig, die Vertretung der Partei fortzuführen, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens ein, bis der bestellte neue Anwalt seine Bestellung dem Gericht angezeigt und das Gericht die Anzeige dem Gegner von Amts wegen zugestellt hat.

(2) Wird diese Anzeige verzögert, so ist auf Antrag des Gegners die Partei selbst zur Verhandlung der Hauptsache zu laden oder zur Bestellung eines neuen Anwalts binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist aufzufordern. Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, so ist das Verfahren als aufgenommen anzusehen. Bis zur nachträglichen Anzeige der Bestellung eines neuen Anwalts erfolgen alle Zustellungen an die zur Anzeige verpflichtete Partei.

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(1) Der Beschluß wird mit der Verkündung wirksam.

(2) Der Rechtsanwalt, gegen den ein Berufsverbot verhängt ist, darf seinen Beruf nicht ausüben. Die Berufsausübungsgesellschaft, gegen die ein Berufsverbot verhängt ist, darf keine Rechtsdienstleistungen erbringen.

(3) Das Mitglied der Rechtsanwaltskammer, gegen das ein Vertretungsverbot (§ 150 Absatz 1) verhängt ist, darf weder als Vertreter oder Beistand vor einem Gericht, vor Behörden, vor einem Schiedsgericht oder gegenüber anderen Personen tätig werden noch Vollmachten oder Untervollmachten erteilen.

(4) Das Mitglied der Rechtsanwaltskammer, gegen das ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, darf jedoch seine eigenen Angelegenheiten wahrnehmen, soweit nicht eine Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist. Satz 1 gilt für einen Rechtsanwalt auch in Bezug auf die Angelegenheiten seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner minderjährigen Kinder.

(5) Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer wird durch das Berufs- oder Vertretungsverbot nicht berührt. Das gleiche gilt für Rechtshandlungen, die ihm gegenüber vorgenommen werden.

(1) Gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das einem gegen sich ergangenen Berufs- oder Vertretungsverbot wissentlich zuwiderhandelt, wird eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 verhängt, sofern nicht wegen besonderer Umstände eine mildere anwaltsgerichtliche Maßnahme ausreichend erscheint.

(2) Gerichte oder Behörden haben ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das entgegen einem Berufs- oder Vertretungsverbot vor ihnen auftritt, zurückzuweisen.

(1) Der Beschluß wird mit der Verkündung wirksam.

(2) Der Rechtsanwalt, gegen den ein Berufsverbot verhängt ist, darf seinen Beruf nicht ausüben. Die Berufsausübungsgesellschaft, gegen die ein Berufsverbot verhängt ist, darf keine Rechtsdienstleistungen erbringen.

(3) Das Mitglied der Rechtsanwaltskammer, gegen das ein Vertretungsverbot (§ 150 Absatz 1) verhängt ist, darf weder als Vertreter oder Beistand vor einem Gericht, vor Behörden, vor einem Schiedsgericht oder gegenüber anderen Personen tätig werden noch Vollmachten oder Untervollmachten erteilen.

(4) Das Mitglied der Rechtsanwaltskammer, gegen das ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, darf jedoch seine eigenen Angelegenheiten wahrnehmen, soweit nicht eine Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist. Satz 1 gilt für einen Rechtsanwalt auch in Bezug auf die Angelegenheiten seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner minderjährigen Kinder.

(5) Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer wird durch das Berufs- oder Vertretungsverbot nicht berührt. Das gleiche gilt für Rechtshandlungen, die ihm gegenüber vorgenommen werden.