Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juni 2002 - II ZB 3/02
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Beschwerdewert: 3.000,00 DM = 1.533,88 ?
Gründe:
I. Das Landgericht Marburg hat durch Beschluß vom 3. August 2001 Ablehnungsgesuche des Beklagten gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht M. als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde des Beklagten hat das Oberlandesgericht wegen Nichteinhaltung der zweiwöchigen Frist des § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F. mit dem angefochtenen Beschluß als unzulässig verworfen.
II. 1. Die gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts eingelegte weitere Beschwerde des Beklagten ist unzulässig. Nach § 567 Abs. 4 ZPO a.F. ist eine Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte nur in im einzelnen vom Gesetz genannten Ausnahmefällen zulässig. Der vorliegende Fall gehört nicht zu diesen Ausnahmefällen.
2. Die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung ausnahmsweise eine im Gesetz nicht vorgesehene "auûerordentliche Beschwerde" zuläût , sind nicht gegeben. Hierzu müûte die angefochtene Entscheidung "grei fbar gesetzwidrig", d.h. mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sein, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. Sen.Beschl. v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997, 1553 f. m.w.N.). Das ist nicht der Fall.
Röhricht Hesselberger Henze
Kraemer Münke
Annotations
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.
(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.