Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Sept. 2014 - II ZB 24/13
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 5.400 €
Gründe:
- 1
- I. Der Kläger ist an der Beklagten zu 2, einer Fondsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, treuhänderisch über die Beklagte zu 1 mit 90.000 € beteiligt. Die Beklagte zu 3 ist die Komplementärin der Beklagten zu 2. Der Kläger begehrt von den Beklagten Auskunft über die Namen und Anschriften der anderen Treugeber sowie der unmittelbar beigetretenen Kommanditisten der Beklagten zu 2.
- 2
- Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, allein aus der Beteiligung des Klägers als Treugeber könne ein umfassender Auskunftsanspruch nicht hergeleitet werden. Zwar könne nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein über eine Treuhandkommanditistin beteiligter Anleger Auskunft über die Mitgesellschafter verlangen, wenn er aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Regelungen im Verhältnis zur Kommanditgesellschaft wie ein unmittelbarer Kommanditist behandelt werde. Außerdem bestehe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Auskunftsanspruch, wenn die als Treugeber beteiligten Anleger aufgrund der im konkreten Fall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen im Innenverhältnis eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts bildeten. Hier habe der Kläger jedoch nicht ausreichend zu dem Vorliegen einer Vertragskonstruktion vorgetragen, die einen Auskunftsanspruch begründen oder auch ausschließen könne. Die Vorlage des Treuhand- und des Gesellschaftsvertrags genüge nicht, da sie ohne weitergehenden Vortrag unter der bloßen Nennung von zwei Vorschriften aus dem Gesellschaftsvertrag erfolgt sei.
- 3
- Das Berufungsgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen, weil sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form begründet worden sei. Die Berufungsbegründung lasse die prozessual gebotene Auseinandersetzung mit der entscheidungstragenden Erwägung des Landgerichts vermissen, dass der pauschale und nicht näher erläuterte Verweis auf Anlagen den erforderlichen Sachvortrag nicht ersetzen könne. Soweit der Kläger seinen Anspruch unter Hinweis auf den Treuhandvertrag auch auf §§ 666, 675 BGB stütze, zeige er in der Berufungsbegründung nicht auf, dass es unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt auf die vom Landgericht für maßgebend gehaltene konkrete Vertragsgestaltung nicht ankomme. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.
- 4
- II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
- 5
- 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, weil eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).
- 6
- 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt den Kläger in seinem Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Das Berufungsgericht hat die in § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO beschriebenen Anforderungen an den Inhalt der Berufungsbegründung überspannt und hierdurch dem Kläger den Zugang zur Berufungsinstanz in unzulässiger Weise versagt.
- 7
- a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat, wenn die Berufung darauf gestützt wird, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 513 Abs. 1, § 546 ZPO), die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser - zugeschnitten auf den Streitfall und aus sich heraus verständlich - diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend beurteilt ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet. Zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit ist somit lediglich die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das Urteil aus der Sicht des Berufungsführers in Frage stellen. Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung , ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2011 - II ZB 21/10, ZIP 2012, 794 Rn. 7; Beschluss vom 13. September 2012 - III ZB 24/12, WM 2013, 903 Rn. 8; Beschluss vom 11. März 2014 - VI ZB 22/13, NJW-RR 2014, 760 Rn. 8).
- 8
- b) Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung des Klägers noch gerecht.
- 9
- aa) Der Kläger hat den geltend gemachten Auskunftsanspruch in der Berufungsbegründung auch aus dem Treuhandvertrag hergeleitet und auf § 666 BGB gestützt. Schon damit hat er einen Umstand aufgezeigt, der das Urteil aus seiner Sicht in Frage stellt. Darauf, ob die Annahme des Klägers, der Auskunftsanspruch ergebe sich (auch) aus § 666 BGB, rechtlich haltbar ist, kommt es, wie ausgeführt, für das Vorliegen einer formal ordnungsgemäßen Berufungsbegründung nicht an.
- 10
- Mit § 666 BGB hatte sich das Landgericht nicht befasst; es hatte lediglich in allgemeiner Form festgehalten, dass die Beteiligung des Klägers als Treugeber zur Begründung eines umfassenden Auskunftsanspruchs nicht genüge. Das Urteil des Landgerichts beinhaltete hingegen keine Argumentation zu einem möglichen Anspruch aus § 666 BGB, auf die der Kläger in der Berufungsbegründung näher hätte eingehen müssen. Insbesondere war der Kläger entge- gen der Auffassung des Berufungsgerichts zur Erfüllung der Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht gehalten, die vom Landgericht in anderem Zusammenhang, aufgeworfene Frage der konkreten Vertragsgestaltung aufzugreifen oder darzulegen, dass es auf diese Frage für einen Anspruch aus § 666 BGB nicht ankomme. Denn das Landgericht hatte die Notwendigkeit substantiierten Vortrags zur konkreten Vertragsgestaltung lediglich im Hinblick darauf angesprochen, dass sich der Auskunftsanspruch aus einer (mittelbaren) Gesellschafterstellung des Klägers ergeben könne.
- 11
- bb) Der Kläger hat in der Berufungsbegründung außerdem beanstandet, das Landgericht habe verkannt, dass der geltend gemachte Auskunftsanspruch angesichts der (weitgehenden) Gleichstellung von Treugeber- und unmittelbaren Kommanditisten im Innenverhältnis zu bejahen sei.
- 12
- Hierbei hat sich der Kläger zwar nicht näher mit der zu diesem Punkt entscheidungserheblichen Auffassung des Landgerichts auseinandergesetzt, er habe zur Vertragskonstruktion nicht ausreichend vorgetragen. Gleichwohl genügt die Berufungsbegründung auch insoweit noch den formalen Anforderungen. Denn aus dem Urteil des Landgerichts ergab sich nicht mit der gebotenen Klarheit, worauf das Landgericht den von ihm angenommenen Darlegungsmangel stützte, nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 24. August 2012 den Gesellschaftsvertrag vorgelegt und hierzu ausgeführt hatte, die praktische Gleichstellung von Direktkommanditisten und treuhänderischen Kommanditisten ergebe sich aus § 8 (Gesellschafterversammlung), insbesondere Nr. 4, und § 9 (Gesellschafterbeschlüsse) Nr. 5 des Gesellschaftsvertrags. Zwar können Anlagen lediglich zur Erläuterung des schriftsätzlichen Vortrags dienen, diesen aber nicht ersetzen (BGH, Urteil vom 2. Juli 2007 - II ZR 111/05, ZIP 2007, 1942 Rn. 25; Beschluss vom 11. April 2013 - VII ZR 44/12, juris Rn.14). Durch die bloße Vorlage eines (umfänglichen) Gesellschaftsvertrags werden Vertragsbestimmungen , die die Partei nicht zur Erläuterung ihres Vorbringens in Bezug nimmt, nicht Gegenstand ihres Vortrags (BGH, Urteil vom 23. Januar 2006 - II ZR 306/04, ZIP 2006, 562 Rn. 26). Im Streitfall hat sich der Kläger jedoch konkret auf einzelne Vertragsbestimmungen bezogen und deutlich gemacht , dass sich seiner Ansicht nach aus diesen Bestimmungen die von ihm vorgetragene Gleichstellung der Treugeber mit den unmittelbaren Kommanditisten ergebe. Es wäre ersichtlich bloße Förmelei, von einer Prozesspartei zu verlangen , konkret in Bezug genommene Vertragsbestimmungen, deren Inhalt einer beigefügten Anlage entnommen werden kann, im Schriftsatz nochmals wiederzugeben.
- 13
- Blieb danach unklar, warum das Landgericht auch den mit Schriftsatz vom 24. August 2012 nachgebesserten Vortrag des Klägers noch für derart unzureichend hielt, dass eine inhaltliche Befassung mit diesem Vortrag entbehrlich sei, so wurden die Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht des- halb verfehlt, weil sich der Kläger in der Berufungsbegründung darauf beschränkt hat, auf diesen Schriftsatz erneut hinzuweisen.
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 24.05.2013 - 332 O 104/12 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 21.11.2013 - 11 U 182/13 -
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.
(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
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(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.