Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Sept. 2018 - II ZB 15/18

published on 10/09/2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Sept. 2018 - II ZB 15/18
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Previous court decisions
Amtsgericht Starnberg, 7 C 942/17, 11/01/2018
Landgericht München II, 8 T 116/18, 20/04/2018

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 15/18
vom
10. September 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:100918BIIZB15.18.0

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Born und Sunder, die Richterin B. Grüneberg und den Richter V. Sander
beschlossen:
I. Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, namentlich den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Born und Sunder, die Richterin B. Grüneberg und den Richter V. Sander, wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen. II. Die Gehörsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 16. Juli 2018 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

1
Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig, so dass der Senat unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden kann. Maßgebend ist insoweit, ob die Partei Befangenheitsgründe vorträgt und glaubhaft macht, die sich individuell auf die an der zu treffenden Entscheidung beteiligten Richter beziehen. Dazu muss der Ablehnungsgrund durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise substantiiert werden (BGH, Beschluss vom 28. April 2010 - I ZB 7/10, juris). Dem genügt die pauschale Angabe "wegen Unterlassung des Rechtsschutzes vor Richtern" zur Begründung des Gesuchs nicht.
2
Die Gehörsrüge ist unzulässig. Die Rüge muss nach § 321a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO darlegen, dass das Gericht den Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Dazu ist eine substantiierte Darstellung der Verletzung des rechtlichen Gehörs und ihrer Entscheidungserheblichkeit erforderlich. Der Schriftsatz mit der Gehörsrüge enthält aber keine Ausführungen dazu, worin der Kläger eine Gehörsverletzung sieht.
Drescher Born Sunder B. Grüneberg V. Sander
Vorinstanzen:
AG Starnberg, Entscheidung vom 11.01.2018 - 7 C 942/17 -
LG München II, Entscheidung vom 20.04.2018 - 8 T 116/18 -
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published on 28/04/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 7/10 vom 28. April 2010 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann un
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