Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2009 - I ZR 81/07

published on 19/02/2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2009 - I ZR 81/07
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Previous court decisions
Landgericht München I, 7 O 11479/04, 15/12/2005
Oberlandesgericht München, 29 U 1638/06, 10/05/2007

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 81/07
vom
19. Februar 2009
in dem Rechtsstreit
http://www.juris.de/jportal/portal/t/18ly/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=15&numberofresults=74&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE154700301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint
- 2 -
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2009 durch
die Richter Dr. Bergmann, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und
Dr. Koch

beschlossen:
Die Gerichtskosten tragen die Beklagte zu 1 und der Beklagte zu 2 je zur Hälfte. Jede Partei trägt die ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Streitwert wird auf 800.000 € festgesetzt.

Gründe:


1
Haben die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem sie den Rechtsstreit durch einen außergerichtlichen Vergleich beigelegt haben, so ist jedenfalls dann gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO über die Kosten zu entscheiden, wenn die Parteien - wie hier - eine solche Kostenentscheidung beantragen (vgl. BGH, Beschl. v. 27.11.1996 - XII ZR 249/95, NJWRR 1997, 510; Beschl. v. 8.12.2006 - V ZR 249/05, NJW 2007, 835 Tz. 1; jeweils m.w.N.).
2
Bei der Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO kann im Rahmen des billigen Ermessens berücksichtigt werden, welche Kostentragungsregelung die Parteien selbst angestrebt haben, etwa durch eine im Vergleich ver- einbarte Anregung an das Gericht (BGH NJW 2007, 835 Tz. 17). Danach entspricht es der Billigkeit, über die Kosten entsprechend der in der Vergleichsvereinbarung getroffenen Kostenregelung und den übereinstimmenden Kostenanträgen der Parteien zu entscheiden.
Bergmann Büscher Schaffert
Kirchhoff Koch
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 15.12.2005 - 7 O 11479/04 -
OLG München, Entscheidung vom 10.05.2007 - 29 U 1638/06 -
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(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksich
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(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksich
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published on 08/12/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 249/05 Verkündet am: 8. Dezember 2006 W i l m s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§
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Annotations

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.