Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2013 - I ZR 67/12

published on 06/02/2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2013 - I ZR 67/12
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Previous court decisions
Landgericht Bochum, 12 O 202/10, 13/07/2011
Oberlandesgericht Hamm, 4 U 135/11, 01/03/2012

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 67/12
vom
6. Februar 2013
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2013 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant,
Prof. Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler

beschlossen:
1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. März 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
2. Der Streitwert wird auf 25.000 € festgesetzt.

Gründe:


1
I. Die Klägerin ist Inhaberin der Wortmarke Nr. 30403580 "SIPARI", die für die Dienstleistungen eines Musik- und Sprachtherapeuten Schutz genießt. Die Klägerin hat eine Therapieform für Patienten entwickelt, die an einer oft durch einen Schlaganfall bedingten chronischen Sprachstörung (Aphasie) leiden. Die Klägerin behandelt Patienten nach dieser Methode und bietet Seminare zum Erlernen der Therapie an.
2
Die Beklagte warb im Internet für eine von ihr angebotene Musiktherapie mit dem Hinweis "SIPARI-Methode nach J. " wie folgt:
3
Eine Therapieausbildung bei der Klägerin hat die Beklagte nicht absolviert.
4
Die Klägerin sieht in der Verwendung der Bezeichnung "SIPARI" für eine Musiktherapie, für die die Beklagte keine Ausbildung absolviert hat, eine Verletzung ihrer Marke "SIPARI" und eine über die Herkunft der Dienstleistungen täuschende und den Ruf ausbeutende Verwendung des Kennzeichens im Sinne von § 4 Nr. 9 Buchst. a und b UWG sowie eine irreführende Werbung.
5
Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Feststellung der Schadensersatzverpflichtung und Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.
6
Das Landgericht hat die Beklagte bis auf einen Teil des Auskunftsanspruchs antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (OLG Hamm, GRUR-RR 2012, 384). Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin. Mit der Revision will sie ihre Klageanträge weiterverfolgen.
7
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
8
1. Das Berufungsgericht hat marken- und wettbewerbsrechtliche Ansprüche verneint. Es hat angenommen, es liege ein Fall der Doppelidentität (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) vor. Die angegriffene Verwendung beeinträchtige aber nicht die Herkunftsfunktion der Klagemarke. Eine Beeinträchtigung der anderen Markenfunktionen sei nicht gegeben, weil es sich bei der Klagemarke nicht um eine bekannte Marke handele. Zudem greife die Schutzschranke des § 23 Nr. 3 MarkenG ein. Die Nennung der Marke sei notwendig, um die angesprochenen Verkehrskreise über die Bestimmung der Dienstleistung der Beklagten zu informieren. Ein Verstoß gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel sei nicht gegeben.
9
Die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche bestünden ebenfalls nicht. Es liege keiner der Unlauterkeitstatbestände im Sinne von § 4 Nr. 9 UWG vor. Ansprüche wegen eines Verstoßes gegen das Irreführungsverbot nach § 5 UWG seien verjährt.
10
2. Die Beschwerde macht ohne Erfolg geltend, die Verneinung einer Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Klagemarke mache die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
11
a) Die Beschwerde rügt, im Streitfall bestehe eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Klagemarke, weil der Verkehr aufgrund der beanstandeten Werbung von Lizenzverbindungen zwischen den Parteien ausgehe. Die Klägerin biete Seminare nach der von ihr entwickelten Therapie an. Andere Therapeuten verwendeten die Bezeichnung "SIPARI" nur, wenn sie die Seminare besucht und eine von der Klägerin erteilte befristete Lizenz erlangt hätten. Ohne den Besuch der Seminare der Klägerin könne die "SIPARI-Therapie" nicht angewandt werden. Deshalb nähmen wesentliche Teile des Verkehrs an, es bestünden Lizenzverbindungen zwischen den Parteien.
12
b) Diesen Ausführungen der Beschwerde kann nicht zugestimmt werden.
13
Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, dass die Annahme lizenzvertraglicher Verbindungen ausreichen kann, eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktionen der Klagemarke anzunehmen (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 88/08, GRUR 2010, 726 Rn. 24 = WRP 2010, 1039 - Opel-Blitz II). Es hat im Streitfall eine solche Annahme aufgrund der konkreten Verwendung der Bezeichnung "SIPARI" mit dem Zusatz "nach J. " verneint. Die Beschwerde zeigt keine Anhaltspunkte auf, aus denen sich ein entgegenstehendes Verkehrsverständnis ergibt. Allein der Umstand, dass die Klägerin die Verwendung der Klagemarke lizenziert und gegen eine nicht lizenzierte Verwendung vorgeht, reicht nicht für die Annahme aus, der Verkehr gehe bei der angegriffenen Angabe "SIPARI nach J. " von Lizenzbeziehungen der Parteien aus. Deshalb greift auch die Rüge der Beschwerde nicht durch, das rechtliche Gehör der Klägerin sei verletzt.
14
3. Die Beschwerde hat auch keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts wendet, eine der anderen Markenfunktionen als die Herkunftsfunktion sei ebenfalls nicht betroffen.
15
Allerdings ist der Schutz der Marke vor einer Beeinträchtigung der weiteren Markenfunktionen beim Identitätsschutz nicht auf eine bekannte Marke beschränkt (vgl. EuGH, Urteil vom 23. März 2010 - C-236/08 bis C-238/08, Slg. 2010, I-2417 = GRUR 2010, 445 Rn. 92 - Google und Google France; Urteil vom 22. September 2011 - C-323/09, GRUR 2011, 1124 Rn. 62 = WRP 2011, 1550 - Interflora). Der Senatsrechtsprechung ist Gegenteiliges ebenfalls nicht zu entnehmen.
16
Andererseits führt nicht zwangsläufig eine Verwendung einer Marke im Identitätsbereich zu einer Beeinträchtigung der neben der Herkunftsfunktion bestehenden weiteren Markenfunktionen (vgl. EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 95 - Google und Google France; GRUR 2011, 1124 Rn. 57 und 64 - Interflora). Dass vorliegend von einer Beeinträchtigung der sonstigen Markenfunktionen auszugehen ist, zeigt die Beschwerde nicht auf.
17
4. Die Beschwerde wendet sich auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts , es liege ein Fall des § 23 Nr. 3 MarkenG vor. Sie meint, die Markennennung sei nicht notwendig im Sinne dieser Bestimmung. Die Beklagte könne die Informationen über ihre Dienstleistungen auch sinnvoll anders und zwar durch Angabe der Langform der Therapie übermitteln. Zudem liege auch ein Verstoß gegen die guten Sitten vor. Eine Herkunftstäuschung sei nicht ausgeschlossen , und es werde der Eindruck erweckt, die Beklagte habe die Therapie in einem Seminar bei der Klägerin erlernt.
18
Mit diesen Ausführungen hat die Beschwerde im Ergebnis keinen Erfolg. Allerdings ist die Schutzschranke des § 23 Nr. 3 MarkenG nicht einschlägig. Nach dieser Vorschrift ist die Verwendung einer Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware oder Dienstleistung möglich. Die Vorschrift erlaubt die Verwendung eines geschützten Zeichens, um die Ware oder Dienstleistung des Kennzeicheninhabers zu bestimmen, für die die Ware oder Dienstleistung des Verwenders dienen soll (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., § 23 Rn. 109). Darum geht es im vorliegenden Fall nicht. Die Beklagte erbringt keine Dienstleistung, die für Originalprodukte oder Originaldienstleistungen der Klägerin bestimmt ist. Es geht vielmehr um eine beschreibende Verwendung im Sinne von § 23 Nr. 2 MarkenG. Entsprechend hat der Senat auch die Verwendung der Angabe "Feldenkrais" und "Feldenkrais-Methode" im Zusammenhang mit den Dienstleistungen der Ausbildung im Bereich der Bewegungstherapie an der Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG gemessen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2002 - I ZR 103/00, GRUR 2003, 436, 439 = WRP 2003, 384 - Feldenkrais

).



19
Die Voraussetzungen der Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG sind im Streitfall gegeben. Das kann der Senat auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts selbst beurteilen. Die Beklagte verwendet die angegriffene Bezeichnung als Angabe über Merkmale und Eigenschaften ihrer Dienstleistungen. Die Benutzung verstößt auch nicht gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel. Insoweit gelten die Erwägungen des Berufungsgerichts zu § 23 Nr. 3 MarkenG entsprechend.
20
5. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt im Ergebnis ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe zu Unrecht wettbewerbsrechtliche Ansprüche verneint.
21
Allerdings sind etwaige wettbewerbsrechtliche Ansprüche der Klägerin - anders als vom Berufungsgericht angenommen - nicht verjährt. Geht man davon aus, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Abmahnung am 4. Oktober 2010 den beanstandeten Internetauftritt noch benutzt hat, trat Verjährung nach § 11 Abs. 1 und 2 UWG nicht vor dem 4. April 2011 ein. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche schon geltend gemacht (Schriftsatz vom 8. Februar 2011, S. 5 und 6). Der Schriftsatz ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten auch zugegangen (Schriftsatz der Beklagten vom 25. März 2011, S. 1). Damit ist ein etwaiger Zustellungsmangel geheilt (§ 172 Abs. 1 Satz 1, § 189 ZPO). Eine Änderung des Klageantrags war nicht erforderlich. Die Klägerin hat sich auch gegen die konkrete Verletzungsform gewandt.
22
Gleichwohl hat die Beschwerde keinen Erfolg. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts zu der Schutzschranke des § 23 Nr. 3 MarkenG und zum Fehlen der Voraussetzungen des § 4 Nr. 9 UWG lässt sich insgesamt ent- nehmen, dass auch keine Täuschung des Verkehrs darüber erfolgt, die Beklagte habe bei der Klägerin eine Ausbildung absolviert.
23
6. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
24
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Pokrant Büscher
Koch Löffler
Vorinstanzen:
LG Bochum, Entscheidung vom 13.07.2011 - I-12 O 202/10 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 01.03.2012 - I-4 U 135/11 -
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Annotations

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung darf einem Dritten nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr Folgendes zu benutzen:

1.
den Namen oder die Anschrift des Dritten, wenn dieser eine natürliche Person ist,
2.
ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ähnliches Zeichen, dem jegliche Unterscheidungskraft fehlt, oder ein identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere deren Art, Beschaffenheit, Bestimmung, Wert, geografische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, oder
3.
die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers der Marke, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil oder einer Dienstleistung erforderlich ist.

(2) Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung darf einem Dritten nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr Folgendes zu benutzen:

1.
den Namen oder die Anschrift des Dritten, wenn dieser eine natürliche Person ist,
2.
ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ähnliches Zeichen, dem jegliche Unterscheidungskraft fehlt, oder ein identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere deren Art, Beschaffenheit, Bestimmung, Wert, geografische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, oder
3.
die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers der Marke, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil oder einer Dienstleistung erforderlich ist.

(2) Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.

(1) Die Ansprüche aus den §§ 8, 9 Absatz 1 und § 13 Absatz 3 verjähren in sechs Monaten und der Anspruch aus § 9 Absatz 2 Satz 1 verjährt in einem Jahr.

(2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(3) Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung, spätestens in 30 Jahren von der den Schaden auslösenden Handlung an.

(4) Andere Ansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in drei Jahren von der Entstehung an.

(1) In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Das gilt auch für die Prozesshandlungen, die das Verfahren vor diesem Gericht infolge eines Einspruchs, einer Aufhebung des Urteils dieses Gerichts, einer Wiederaufnahme des Verfahrens, einer Rüge nach § 321a oder eines neuen Vorbringens in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung betreffen. Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht gehört zum ersten Rechtszug.

(2) Ein Schriftsatz, durch den ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist dem Prozessbevollmächtigten des Rechtszuges zuzustellen, dessen Entscheidung angefochten wird. Wenn bereits ein Prozessbevollmächtigter für den höheren Rechtszug bestellt ist, ist der Schriftsatz diesem zuzustellen. Der Partei ist selbst zuzustellen, wenn sie einen Prozessbevollmächtigten nicht bestellt hat.

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung darf einem Dritten nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr Folgendes zu benutzen:

1.
den Namen oder die Anschrift des Dritten, wenn dieser eine natürliche Person ist,
2.
ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ähnliches Zeichen, dem jegliche Unterscheidungskraft fehlt, oder ein identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere deren Art, Beschaffenheit, Bestimmung, Wert, geografische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, oder
3.
die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers der Marke, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil oder einer Dienstleistung erforderlich ist.

(2) Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)