Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Sept. 2013 - I ZR 59/12

published on 04/09/2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Sept. 2013 - I ZR 59/12
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Landgericht Regensburg, 1 O 1298/10, 16/09/2011
Oberlandesgericht Nürnberg, 3 U 2073/11, 28/02/2012

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

HINWEISBESCHLUSS
I ZR 59/12
vom
4. September 2013
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2013
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof.
Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler
einstimmig beschlossen:
Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg, 3. Zivilsenat, vom 28. Februar 2012 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Gründe:


1
I. Der Kläger ist Sachverständiger für die Bewertung von Schäden an Kraftfahrzeugen. Er unterhält ein Sachverständigenbüro in Bayern.
2
Die Beklagte ist Kraftfahrzeugversicherer. Bei der Regulierung von Unfallschäden erstattete sie wiederholt den Geschädigten die geltend gemachten Sachverständigenkosten für Gutachten des Klägers nicht in voller Höhe. Die Kürzung erläuterte die Beklagte regelmäßig mit einem Formularschreiben.
3
Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen,
a) gegenüber geschädigten Dritten in Bezug auf seitens des Klägers erstellte Schadensgutachten in geschäftlichen Schreiben zu behaupten, zu verbreiten oder behaupten oder verbreiten zu lassen, für das Einholen näherer Erkundigungen zur Bemessung des Honorars des Sachverständigen ist der Geschädigte bzw. aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Abtretung der Rechtsnachfolger darlegungs- und beweispflichtig;
b) hilfsweise im Wettbewerb handelnd Kürzungen bei Honoraren des Klägers im Rahmen der Regulierung von Kfz-Haftpflichtschäden selbst oder durch Dritte vorzunehmen und/oder vornehmen zu lassen, soweit die jeweilige Kür- zung allein wörtlich oder inhaltsgleich mit dem fraglichen Formularschreiben begründet wird; 2. …
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.
5
II. Der Senat beabsichtigt, die Revision durch Beschluss nach § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht (mehr) vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat.
6
1. Das Berufungsgericht hat die Revision beschränkt auf den Klageantrag zu 1 zugelassen. Der Ausspruch über die Zulassung der Revision enthält zwar keine Einschränkung. Die Beschränkung des Rechtsmittels kann sich aber auch aus den Entscheidungsgründen ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2009 - VIII ZR 243/08, BGHZ 182, 241 Rn. 11). Das ist vorliegend der Fall. Das Berufungsgericht hat die Revision zu der Frage zugelassen, ob ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Unterlassungsklage besteht, die sich auf das streitgegenständliche Schreiben der Beklagten im Rahmen der Schadensregulierung bezieht. Das betrifft ausschließlich den Klagehauptantrag zu 1 a und den Hilfsantrag zu 1 b, auf die die Revision auch beschränkt zugelassen werden konnte.
7
2. Die Grundsatzbedeutung der Sache ist nach der Senatsentscheidung „Honorarkürzung“ (BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - I ZR 105/11, GRUR 2013, 305 = WRP 2013, 327) entfallen. Der Senat hat in dieser Entscheidung einen Verbotsantrag als unzulässig angesehen, mit dem auf das außergerichtliche Regulierungsverhalten eines Haftpflichtversicherers und auf dessen Äußerun- gen im Rahmen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung eingewirkt werden soll. Darauf zielen auch der Haupt- und der Hilfsantrag zu 1 ab.
8
3. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
9
Einer Klage auf Unterlassung oder Beseitigung von Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren dienen, fehlt im Regelfall das Rechtsschutzbedürfnis. Dies gilt grundsätzlich auch bei Äußerungen in einem rechtsstaatlich geregelten Verfahren , durch die Rechte am Verfahren nicht beteiligter Dritter betroffen werden, wenn die Äußerungen einen engen Bezug zum Verfahren haben. Privilegiert sind regelmäßig auch Äußerungen, die im Vorfeld einer gerichtlichen Auseinandersetzung erfolgen. Die Begründung für die Kürzung von Schadenspositionen im Rahmen der außergerichtlichen Schadensregulierung einer Haftpflichtversicherung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rechtsverteidigung im Prozess (vgl. BGH, GRUR 2013, 305 Rn. 21 - Honorarkürzung).
10
Das Berufungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass keine Konstellation vorliegt, in der die Durchsetzung individueller Ansprüche des Klägers auf Schutz seiner durch das Vorbringen der Beklagten betroffenen Rechte ausnahmsweise Vorrang haben muss. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Begründung, mit der die Beklagte die Honorare kürzt, keinen Bezug zur Regulierung des Haftpflichtschadens hat oder eine unzulässige Schmähung des Klägers darstellt, bei der nicht die Auseinandersetzung in der Sache, sonderndie Diffamierung des Klägers im Vordergrund steht. Auf der Hand liegend falsch ist die angegriffene Darstellung der Rechtslage durch die Beklagte ebenfalls nicht.
11
III. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses.
Bornkamm Büscher Schaffert
Kirchhoff Löffler
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
LG Regensburg, Entscheidung vom 16.09.2011 - 1 O 1298/10 (2) -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 28.02.2012 - 3 U 2073/11 -
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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf
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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf
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Annotations

Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.