Bundesgerichtshof Beschluss, 13. März 2013 - I ZR 4/12

published on 13/03/2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 13. März 2013 - I ZR 4/12
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Landgericht Bremen, 12 O 399/09, 11/11/2010
Landgericht Bremen, 2 U 149/10, 09/12/2011

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 4/12
vom
13. März 2013
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2013 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof.
Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler

beschlossen:
Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den Vorlagebeschluss des Senats vom 24. Januar 2013 in der Sache I ZR 171/10 ausgesetzt (§ 148 ZPO).
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, ob die zwischen Schleswig-Holstein und den anderen Bundesländern bestehenden Unterschiede bei der Regelung des Glücksspiels dazu führen , dass das im Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag weiterhin vorgesehene grundsätzliche Verbot des Veranstaltens und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet sowie der Werbung für öffentliches Glücksspiel im Fernsehen, im Internet sowie über Telekommunikationsanlagen gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot verstößt. Diese Frage, die Anlass zu einer Vorlage des Senats im vorliegenden Verfahren geben würde, ist bereits Gegenstand des Vorlagebeschlusses in der Sache I ZR 171/10. Unter diesen Umständen ist eine Aussetzung des Rechtsstreits zulässig und im Streitfall auch geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2012 - I ZR 28/10 Rn.5).
Bornkamm Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler
Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 11.11.2010 - 12 O 399/09 -
OLG Bremen, Entscheidung vom 09.12.2011 - 2 U 149/10 -
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(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde
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(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde
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published on 30/07/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 1 7 1 / 1 0 vom 30. Juli 2015 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff
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Annotations

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.