Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2002 - I ZR 322/01
published on 10/10/2002 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2002 - I ZR 322/01
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 322/01
vom
10. Oktober 2002
in dem Rechtsstreit
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,
Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Büscher
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. November 2001 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Reichweite des vom Berufungsgericht ausgesprochenen Unterlassungsgebots - wie auch die Revisionserwiderung es versteht (RE 9 Abs. 2) - wird durch die konkrete Verletzungsform eingeschränkt. Die hierzu getroffenen tatrichterlichen Feststellungen zur Unlauterkeit unterliegen keinen Bedenken.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 33.233,97 Ullmann v. Ungern-Sternberg Starck Bornkamm Büscher
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 33.233,97 Ullmann v. Ungern-Sternberg Starck Bornkamm Büscher
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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published on 02/10/2002 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 90/00 Verkündet am: 2. Oktober 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR :
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Annotations
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)