Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Sept. 2001 - I ZR 3/01

published on 26/09/2001 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Sept. 2001 - I ZR 3/01
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 3/01
vom
26. September 2001
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck, Pokrant, Dr. Büscher und
Dr. Schaffert
am 26. September 2001

beschlossen:
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für die Revision wird für die Zeit bis zum 6. September 2001 auf 75.000,-- DM und für die Zeit danach auf 29.291,88 DM festgesetzt.

Gründe:


I. Der Kläger ist ein eingetragener Verein, dem Gewerbetreibende und Verbände von Gewerbetreibenden zur Bekämpfung von Verstößen gegen das UWG angehören. Er hat die Beklagte, die von ihr als "t. -Märkte" bezeichnete Supermärkte betreibt, unter den Gesichtspunkten des Verstoßes gegen die Zugabeverordnung und das Rabattgesetz auf Unterlassung der Ankündigung eines mittels sog. "t. -Taler-Karten" durchgeführten Kundenbindungssystems in Anspruch genommen, bei dem der Kunde bei Einkäufen in den t. -Märkten sog. "Taler" erhält, die er ab einer bestimmten Anzahl wahlweise gegen Einkaufsgutscheine eintauschen, zum Erwerb von Prämienartikeln oder für die
Buchung einer "I. -Spezialreise" verwenden oder auch zur Gutschrift für das Miles & More-Programm der Lufthansa einreichen kann.
Das Berufungsgericht hat der vom Landgericht insgesamt abgewiesenen Klage stattgegeben, soweit diese gegen die Ankündigung der Verwendung der "t. -Taler" für Einkaufsgutscheine, zum Erwerb von sog. Prämienartikeln und für die Buchung der "I. -Spezialreisen" gerichtet war. Hinsichtlich des Miles & More-Programms hat es die klagabweisende landgerichtliche Entscheidung bestätigt.
Mit der Revision hat die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiterverfolgt. Der Kläger hat, nachdem zwischenzeitlich das Rabattgesetz und die Zugabeverordnung aufgehoben worden sind, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen.
II. Danach ist noch über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen durch Beschluû zu entscheiden, wobei die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen kann (§ 91a Abs. 1 ZPO). Da die Revision ohne die Aufhebung des Rabattgesetzes als das Ereignis, das die hierauf (und auf die - zugleich ebenfalls aufgehobene - Zugabeverordnung) gestützte Klage erledigt hat, keinen Erfolg gehabt hätte, sind ihre Kosten der Beklagten aufzuerlegen (§ 91a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO).
1. Die Frage, ob eine Begünstigung bestimmter Verkehrskreise vorlag, hängt entgegen der Auffassung der Revision nicht von der - nach deren Vortrag gewandelten - Verkehrsauffassung ab, sondern stellte eine davon unab-
hängige Rechtsfrage dar (BGH, Urt. v. 23.1.1959 - I ZR 158/57, GRUR 1959, 326, 328 - Kaffeeversandhandel; Urt. v. 26.5.1972 - I ZR 123/70, GRUR 1973, 272 - Fahrschul-Rabatt; Urt. v. 14.11.1980 - I ZR 181/78, GRUR 1981, 290, 292 = WRP 1981, 267 - Goldene Karte II). Dementsprechend kam der mittlerweile erfolgten Aufhebung des Rabattgesetzes insoweit auch keine Vorwirkung durch eine etwa bereits im Hinblick auf die bevorstehende Gesetzesänderung gewandelte Verkehrsauffassung zu. Damit ist die Annahme des Berufungsgerichts , die Beklagte habe durch die von ihr ausgegebenen "t. -Taler"-Karten bestimmte Verkehrskreise begünstigt, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. BGH GRUR 1959, 326, 328 - Kaffeeversandhandel; BGH, Urt. v. 1.10.1986 - I ZR 80/84, GRUR 1987, 185, 187 = WRP 1987, 239 - Rabattkarte; Urt. v. 16.3.1989 - I ZR 241/86, GRUR 1989, 434, 437 = WRP 1989, 504 - Gewinnspiel).
2. Die Revision hätte auch insoweit keinen Erfolg gehabt, als sich die Beklagte mit ihr gegen die Annahme des Berufungsgerichts gewendet hat, bei den von den Kunden mit "t. -Taler"-Karten mit entsprechenden Guthaben verlangten Preisen für Waren des normalen Sortiments, für sog. Prämienartikel und für "I. -Spezialreisen" habe es sich um Sonderpreise im Sinne des § 1 Abs. 2 2. Alternative RabattG gehandelt. Ob ein unterschiedlicher Preis einen solchen Sonderpreis, der grundsätzlich unzulässig war, oder einen zweiten Normalpreis darstellte, beurteilte sich nach der Verkehrsauffassung (BGHZ 117, 230, 233 - Rent-o-mat; BGH, Urt. v. 10.7.1986 - I ZR 203/84, GRUR 1987, 63, 64 = WRP 1987, 103 - Kfz-Preisgestaltung I). Die in dieser Hinsicht vom Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung der werblichen Darstellung des "t. -Taler"-Systems vorgenommene Beurteilung läût - auch bei Zugrundelegung eines gewandelten Verbraucherbildes (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 621 = WRP 2000, 517 - Orient-Teppich-
muster) - keinen Rechtsfehler erkennen. Das Berufungsgericht hat insoweit auch mit Recht davon abgesehen, die Verhandlung im Hinblick auf den im nachgereichten Schriftsatz der Beklagten vom 13. November 2000 enthaltenen neuen Sachvortrag wiederzueröffnen; denn dieser Sachvortrag war nicht durch den Vortrag im Schriftsatz des Klägers vom 27. Oktober 2000 veranlaût worden , im Hinblick auf den allein der Beklagten die Schriftsatzfrist eingeräumt worden war.
Erdmann Starck Pokrant
Büscher Schaffert
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksich
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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published on 11/12/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 68/01 vom 11. Dezember 2003 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. UngernSternberg , Prof.
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(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)