Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Jan. 2017 - I ZR 249/15

published on 12/01/2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Jan. 2017 - I ZR 249/15
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Landgericht Frankfurt am Main, 3 O 321/13, 30/04/2014
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 6 U 108/14, 22/10/2015

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 249/15
vom
12. Januar 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:120117BIZR249.15.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2016 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe:


1
I. Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Die Ausführungen der Klägerin genügen nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Gehörsverstoßes.
2
1. Eine Anhörungsrüge muss Ausführungen dazu enthalten, aus welchen Umständen sich die entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht ergeben soll. Wendet sich die Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde, bedarf es dazu Ausführungen in Bezug auf die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision (BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 4). Die Anhörungsrüge ist insoweit nur zulässig, wenn die Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör neu und eigenständig verletzt (BVerfGE 107, 395, 410; BVerfG, NJW 2008, 2635, 2636; NJW 2011, 1497; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - I ZR 47/06, GRUR 2008, 932 Rn. 6 = WRP 2008, 956; Beschluss vom 17. Dezember 2015 - I ZR 256/14, juris Rn. 2). Eine Anhörungsrüge muss sich damit auseinandersetzen und in diesem Zusammenhang die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG darlegen. Hierfür reicht eine schlichte Behauptung einer Gehörsverletzung nicht aus, sondern es ist vielmehr erforderlich, dass die Umstände vorgetragen werden, aus denen sich ergibt, dass der Bundesgerichtshof bei seiner Entscheidung das Vorbringen des Beschwerdeführers übergangen haben muss (vgl. BGH, NJW 2009, 1609 Rn. 6 ff. mwN; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - I ZR 256/14, juris Rn. 2).
3
2. Diesen Anforderungen wird die Anhörungsrüge der Klägerin nicht gerecht.
4
a) Soweit die Klägerin mit der Anhörungsrüge ihren Vortrag aus der Nichtzulassungsbeschwerde wiederholt, kann die Anhörungsrüge damit nicht begründet werden, weil damit keine neue und eigenständige Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt wird. Dasselbe gilt, soweit die Anhörungsrüge geltend gemacht hat, der Umstand, dass die Zulassung der Revision unterblieben sei, lasse darauf schließen, dass der Senat die mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vollständig zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen habe. Die Partei hat keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihr für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2011 - I ZB 68/10, GRUR 2012, 314 Rn. 12 - Medicus.log).
5
b) Eine neue und eigenständige Gehörsverletzung kann auch nicht damit begründet werden, dass die Erwiderung auf die Nichtzulassungsbeschwerde nach Ansicht der Klägerin nicht geeignet war, die von ihr dargelegten Zulassungsgründe zu entkräften. Der Inhalt der Beschwerdeerwiderung ist für die Frage, ob der Bundesgerichtshof bei seiner Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde Vorbringen des Beschwerdeführers übergangen hat, ohne Belang.
6
II. Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 27. Oktober 2016 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin in vollem Umfang geprüft, jedoch sämtlich nicht für durchgreifend erachtet.
7
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Büscher Schaffert Kirchhoff
Löffler Schwonke
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 30.04.2014 - 2-3 O 321/13 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 22.10.2015 - 6 U 108/14 -
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
4 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 07/07/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 68/10 vom 7. Juli 2011 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Marke Nr. 304 33 479 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Medicus.log GG Art. 103 Abs. 1; MarkenG § 83 Abs. 3 Nr. 3 Geht das
published on 19/03/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 142/08 vom 19. März 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 321a Abs. 2 Satz 5, 544 Abs. 4 Satz 2 § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO erfordert eine eigenständige Auseinandersetz
published on 13/12/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 47/06 vom 13. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 321a a) Mit einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO muss eine Verletzung des verfassungsrecht
published on 17/12/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 256/14 vom 17. Dezember 2015 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2015:171215BIZR256.14.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)