Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Feb. 2003 - I ZR 208/02
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß hier kein Gesamtangebot vorliegt, kann allerdings nicht geteilt werden. Dem Verbraucher wird vielmehr ein besonders günstig erscheinendes Einstiegsangebot für die auf ein Jahr begrenzbare Mitgliedschaft gemacht. Einem verständigen Verbraucher ist auch erkennbar, daß die Kosten des "Start-Guthabens" aus den späteren Bestellungen finanziert werden müssen.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Verbraucher über die Lasten des Vertrages nicht ausreichend unterrichtet werden, ist jedoch nach den gegebenen Umständen im Ergebnis zutreffend. Der Werbung läßt sich zwar bei genauem und aufmerksamem Lesen entnehmen, daß ein Club-Mitglied verpflichtet ist, zumindest viermal im Jahr einen Artikel aus dem beigefügten Katalog zu bestellen oder einen "Club-Vorschlag" abzunehmen. Dies wird aber nicht hinreichend deutlich mitgeteilt. Welche Belastungen mit der Abnahme des "Club-Vorschlags" verbunden sind (einschließlich der etwaigen Kosten der Übersendung), wird nicht dargelegt. Nicht hinreichend deutlich wird im übrigen auch, daß das "Start-Guthaben" nicht wie ein Einkaufsgutschein zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der - gegebenenfalls auf ein Jahr begrenzbaren - Mitgliedschaft benutzt werden kann, weil die Mitgliedschaft nach der Werbung erst beginnt , wenn die testweise bestellten Waren nicht zurückgesandt werden.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 51.129,18 Ullmann v. Ungern-Sternberg Starck Pokrant Büscher
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Annotations
(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.
(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)