Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Mai 2010 - I ZR 203/08

published on 12/05/2010 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Mai 2010 - I ZR 203/08
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Landgericht Köln, 81 O 42/04, 25/02/2005
Oberlandesgericht Köln, 6 U 63/05, 28/11/2008

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 203/08
vom
12. Mai 2010
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2010 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant,
Dr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 11. März 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe:


1
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivorbringens in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Der Senat hat in der Beratung am 11. März 2009 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und den die Beschwerde verwerfenden Beschluss mit einer Begründung versehen. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 27.11.2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923; BVerfG, Beschl. v. 5.5. 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635). Derartige Verstöße liegen ersichtlich nicht vor; die Klägerin wiederholt mit ihrer An- hörungsrüge lediglich vorsorglich ihren Vortrag aus der Nichtzulassungsbeschwerde zu den dort erhobenen Gehörsrügen.
2
Im Übrigen lässt sich der Begründung des Senatsbeschlusses mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass das Berufungsgericht nach Auffassung des Senats rechtsfehlerfrei ein bestimmtes Verkehrsverständnis festgestellt hat. Dass die Klägerin ein gegenteiliges Verkehrsverständnis geltend gemacht hatte , genügt für die Darlegung, das Berufungsgericht habe ihr Vorbringen unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht berücksichtigt, nicht. Das Berufungsgericht durfte auch ohne rechtlichen Hinweis aus eigener Sachkunde entscheiden (BGHZ 156, 250, 255 - Marktführerschaft); die Klägerin hatte nur für den Fall um einen Hinweis gebeten, dass das Berufungsgericht der Ansicht sein sollte, es verfüge nicht über die erforderliche Sachkunde. Hinsichtlich der Bekanntheit der Ausstattungen kann aus dem in der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten Vortrag der Klägerin zu den mit den Marken erzielten Umsätzen nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass auch die in Rede stehenden Ausstattungen der Produkte über eine entsprechende Bekanntheit verfügten. Das Berufungs- gericht hat vielmehr - insoweit von der Beschwerde unbeanstandet - festgestellt , dass es sich um nicht besonders unterscheidungskräftige Ausstattungen handelt.
Bornkamm Pokrant Bergmann Koch Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 25.02.2005 - 81 O 42/04 -
OLG Köln, Entscheidung vom 28.11.2008 - 6 U 63/05 -
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Annotations

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.