Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Feb. 2004 - I ZR 192/03

published on 05/02/2004 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Feb. 2004 - I ZR 192/03
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 192/03
vom
5. Februar 2004
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2004 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Pokrant,
Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 18. Juli 2003 wird auf seine Kosten zurückgewiesen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 544 ZPO i.V. mit § 26 Nr. 8 EGZPO, "! #"!$ % " & § 97 Abs. 1 ZPO). Dieser beträgt 15.000 hat den Streitwert des Berufungsverfahrens entsprechend seinem auf die Streitwertbeschwerde der Klägerin ergangenen Beschluß vom 13. September 2002 wie für die erste Instanz auf 15.000 festgesetzt. Der Beklagte hat der Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen nicht widersprochen. Der vom Berufungsgericht zutreffend nach dem objektiven Interesse der Klägerin festgesetzte Streitwert entspricht dem Wert der Beschwer des Beklagten i.S. von § 26 Nr. 8 EGZPO, weil der Beklagte in dem beabsichtigten Revisionsverfahren weiter die Abweisung der Klage erstrebt.
Der Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, daß der Wert der mit der % Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 Sein Vortrag in der Beschwerdebegründung gibt für eine von der - das Revisionsgericht nicht bindenden - Wertbemessung des Berufungsgerichts abweichende höhere Festsetzung keinen Anlaß.
Ob jede Werbung, die über die Möglichkeit der Neuaufnahme zur kieferorthopädischen Behandlung informiert, in dem hier betroffenen Versorgungsgebiet auf Resonanz stößt und zur Begründung mehrerer Behandlungsverhältnisse mit einem Honorarvolumen von #' ( ) jeweils 4.000 bis 5.000 st ohne Belang, weil dem Beklagten nicht jede derartige Werbung verboten worden ist, sondern nur eine in der Form der konkret angegriffenen Anzeige, d.h. unter Verwendung eines "Eyecatcher" in Form eines "hälftigen" lachenden Mundes mit perfekt weißen Zähnen. Daß gerade die verbotene Werbung von einer eine höhere Wertfestsetzung rechtfertigenden Bedeutung ist, hat der Beklagte nicht dargelegt (zur Frage der Zahnarztwerbung im Internet allgemein vgl. BGH, Urt. v. 9.10.2003 - I ZR 167/01, WRP 2004, 221 - Arztwerbung im Internet).
Streitwert: 15.000 Ullmann Pokrant Büscher Schaffert Bergmann
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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published on 09/10/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 167/01 Verkündet am: 9. Oktober 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja A
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Annotations

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)