Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juni 2014 - I ZR 189/13
published on 12/06/2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juni 2014 - I ZR 189/13
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 189/13
vom
12. Juni 2014
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2014 durch die
Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Dr. Koch, Dr. Löffler und die Richterin
Dr. Schwonke
beschlossen:
Der Beklagten wird als Beschwerdegegnerin für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde und ein eventuelles Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe gewährt und ihr Rechtsanwalt Dr. M. beigeordnet. Die Beklagte hat auf die Prozesskosten monatlich € an die zuständige Landeskasse zu zahlen. Der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt L. aus Nürnberg als Verkehrsanwalt wird zurückgewiesen.
Gründe:
- 1
- I. ...
- 2
- …
- 3
- II. Der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt L. als Verkehrsanwalt ist nicht begründet. Eine Beiordnung des zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten kommt im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ebenso wenig in Betracht wie im Rechtsbeschwerdeverfahren (BGH, Beschluss vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04, NJW-RR 2004, 1662) und im Revisionsverfahren (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - V ZA 10/11, juris; Beschluss vom 7. Juni 1982 - VIII ZR 118/80, WM 1982, 881), weil es lediglich um Rechtsfragen geht, für deren Beantwortung die zusätzliche Einschaltung eines Verkehrsanwalts nicht erforderlich ist. Besondere Umstände, die ausnahmsweise die Bestellung eines Rechtsanwalts zur Vermittlung des Verkehrs zwischen der Partei und dem am Bundesgerichthof zugelassenen Rechtsanwalts erforderlich machen könnten, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
Löffler Schwonke
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 27.11.2012 - 1 HKO 13407/11 -
OLG München, Entscheidung vom 19.09.2013 - 29 U 5100/12 -
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published on 23/12/2016 00:00
Tenor
Dem Kläger wird hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Februar 2
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