Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juni 2014 - I ZR 189/13

published on 12/06/2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juni 2014 - I ZR 189/13
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Previous court decisions
Landgericht München I, 1 HKO 13407/11, 27/11/2012
Oberlandesgericht München, 29 U 5100/12, 19/09/2013

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 189/13
vom
12. Juni 2014
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2014 durch die
Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Dr. Koch, Dr. Löffler und die Richterin
Dr. Schwonke

beschlossen:
Der Beklagten wird als Beschwerdegegnerin für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde und ein eventuelles Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe gewährt und ihr Rechtsanwalt Dr. M. beigeordnet. Die Beklagte hat auf die Prozesskosten monatlich € an die zuständige Landeskasse zu zahlen. Der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt L. aus Nürnberg als Verkehrsanwalt wird zurückgewiesen.

Gründe:


1
I. ...
2
3
II. Der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt L. als Verkehrsanwalt ist nicht begründet. Eine Beiordnung des zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten kommt im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ebenso wenig in Betracht wie im Rechtsbeschwerdeverfahren (BGH, Beschluss vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04, NJW-RR 2004, 1662) und im Revisionsverfahren (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - V ZA 10/11, juris; Beschluss vom 7. Juni 1982 - VIII ZR 118/80, WM 1982, 881), weil es lediglich um Rechtsfragen geht, für deren Beantwortung die zusätzliche Einschaltung eines Verkehrsanwalts nicht erforderlich ist. Besondere Umstände, die ausnahmsweise die Bestellung eines Rechtsanwalts zur Vermittlung des Verkehrs zwischen der Partei und dem am Bundesgerichthof zugelassenen Rechtsanwalts erforderlich machen könnten, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
Büscher Pokrant Koch
Löffler Schwonke
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 27.11.2012 - 1 HKO 13407/11 -
OLG München, Entscheidung vom 19.09.2013 - 29 U 5100/12 -
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3 Referenzen - Urteile
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published on 29/06/2011 00:00

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published on 04/08/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZA 6/04 vom 4. August 2004 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 114, 115 Abs. 1 und 2; BGB § 1360 a Abs. 2, 1603 Abs. 2 Satz 1 und 2 a) Eine zugelassene Rechtsbeschwerde hat
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published on 23/12/2016 00:00

Tenor Dem Kläger wird hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Februar 2
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