Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Jan. 2002 - I ZR 187/98
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
Die nach § 5 Gerichtskostengesetz (GKG) zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz ist nicht begründet. Die Gerichtskosten sind gemäß §§ 11, 49, 61 GKG i.V. mit dem Kostenverzeichnis Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG zutreffend angesetzt.
1. Die im vorliegenden Revisionsverfahren angefallenen und nach einem Wert von 200.000 DM berechneten Gebühren sind entgegen der Ansicht der Klägerin zu 2 nicht bereits durch die im Nichtigkeitsverfahren X ZR 63/92 nach einem Wert von 1 Mio. DM gezahlten Gebühren abgegolten. Das Revisionsverfahren I ZR 187/98 und das Nichtigkeitsverfahren X ZR 63/92 sind selbständige Rechtsmittelinstanzen, die die Kosten jeweils neu entstehen lassen (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1961, 66; Markl/Meyer, Gerichtskostengesetz, 4. Aufl., § 27 Rdn. 5; Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl., § 27 GKG Rdn. 10;
Oestreich/Winter/Hellstab, Gerichtskostengesetz, § 27 Rdn. 8). Das Nichtigkeitsverfahren X ZR 63/92 richtete sich gegen den Beschluß des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 7. Mai 1992, mit dem der I. Zivilsenat die Revision gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Juli 1991 nicht angenommen hatte. Dagegen haben die Klägerin zu 2 und die Beklagte zu 3 im vorliegenden Revisionsverfahren I ZR 187/98 das Schlußurteil des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Mai 1998 angefochten.
2. Die Klägerin zu 2 vermag gegenüber der Kostenrechnung auch nicht mit Erfolg einzuwenden, eine Kostenentscheidung liege noch nicht vor, weil die Entscheidung über die Kosten nach der Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht von diesem zu treffen sei. Die Haftung der Klägerin zu 2 folgt aus § 49 Satz 1 GKG. Danach ist Kostenschuldner derjenige, der das Verfahren der Instanz beantragt hat. Die Inanspruchnahme der Klägerin zu 2 mit der Hälfte der Gerichtskosten der Revisionsinstanz entspricht dem Wert ihrer Revision am Gesamtstreitwert des Revisionsverfahrens.
3. Für die Berechnung der Gerichtskosten war nach § 73 Abs. 1 Satz 2 GKG die Gebührentabelle in der Fassung des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994 (BGBl. I 1325) anzuwenden. Das Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 ist nach seinem Art. 12 am 1. Juli 1994 in Kraft getreten. Die Revision der Klägerin zu 2 ist nach diesem Zeitpunkt und zwar am 4. August 1998 eingelegt worden.
4. Die Entscheidung über die Erinnerung der Klägerin zu 2 ergeht gebührenfrei (§ 5 Abs. 6 Satz 1 GKG).
Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck
Pokrant Büscher
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In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden; dies gilt für die Zwangsvollstreckung in Arbeitssachen auch dann, wenn das Amtsgericht Vollstreckungsgericht ist. Satz 1 gilt nicht in Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 9 Absatz 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes).
Der Streitwert in Verfahren nach § 44 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes ist auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen. Er darf den siebeneinhalbfachen Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen sowie den Verkehrswert ihres Wohnungseigentums nicht übersteigen.
Bei jedem Antrag ist der Streitwert, sofern dieser nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, kein fester Wert bestimmt ist oder sich nicht aus früheren Anträgen ergibt, und nach Aufforderung auch der Wert eines Teils des Streitgegenstands schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle anzugeben. Die Angabe kann jederzeit berichtigt werden.
In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden; dies gilt für die Zwangsvollstreckung in Arbeitssachen auch dann, wenn das Amtsgericht Vollstreckungsgericht ist. Satz 1 gilt nicht in Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 9 Absatz 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes).
Der Streitwert in Verfahren nach § 44 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes ist auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen. Er darf den siebeneinhalbfachen Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen sowie den Verkehrswert ihres Wohnungseigentums nicht übersteigen.
Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, sind die Nummern 9010 und 9011 des Kostenverzeichnisses in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden.
(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Für die Ansprüche auf Zahlung von Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz beginnt die Frist frühestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens.
(2) Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. Die Verjährung beginnt jedoch nicht vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt. Durch Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rückerstattung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.
(3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem Schuldner mitgeteilte Stundung erneut. Ist der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt, genügt die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten bekannten Anschrift. Bei Kostenbeträgen unter 25 Euro beginnt die Verjährung weder erneut noch wird sie gehemmt.
(4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten werden vorbehaltlich der nach Nummer 9018 des Kostenverzeichnisses für das erstinstanzliche Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz geltenden Regelung nicht verzinst.