Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juni 2010 - I ZR 183/07
Gericht
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin ist die FIFA Fédération Internationale de Football Association mit Sitz in der Schweiz, die die Fußball-Weltmeisterschaft veranstaltet. Im Jahr 2006 fand die Fußball-Weltmeisterschaft in Deutschland statt; die nächste Fußball-Weltmeisterschaft wird Mitte des Jahres 2010 in Südafrika ausgetragen.
- 2
- Die Klägerin ist Inhaberin zahlreicher Wort- und Wort-/Bildmarken, die für vielfältige Waren und Dienstleistungen geschützt sind. Dazu zählen die Gemeinschaftswortmarke Nr. 2 153 005 "GERMANY 2006" und die IR-Marken Nr. 613 159 "FIFA WORLD CUP", Nr. 802 832 "FIFA WM", Nr. 843 115 "SOUTH AFRICA 2010" sowie die deutschen Wortmarken Nr. 301 09 420 "FIFA FUSSBALL-WELTMEISTERSCHAFT DEUTSCHLAND 2006", Nr. 301 09 421 "2006 FIFA WORLD CUP GERMANY", Nr. 300 52 974 "WM", Nr. 302 56 093 "2006", Nr. 302 38 936 "WM 2006" und Nr. 302 08 516 "FIFA WM 2006". Die Klägerin ist zudem Inhaberin der deutschen Wort-/Bildmarken Nr. 397 23 944 und Nr. 300 49 736 "Fußball-WM 2006 Deutschland", Nr. 301 19 918 "DEUTSCHLAND 2006", Nr. 397 22 832 und Nr. 300 49 737 "World Cup 2006 Germany" und Nr. 303 13 231 "WORLD CUP".
- 3
- Die Beklagte ist ein Unternehmen der Lebensmittelindustrie. Sie vertreibt Schokoladenerzeugnisse. Diesen fügte sie in der Vergangenheit in Kooperation mit dem Deutschen Fußballbund Sammelbilder zu Fußball-Weltmeisterschaften und -Europameisterschaften bei.
- 4
- Die Beklagte ist Inhaberin der im Klageantrag zu I angegebenen, im Verhältnis zu den Klagemarken prioritätsjüngeren deutschen Wort-/Bildmarken. Diese sind für eine Vielzahl von Waren der Klassen 9, 16, 25, 28 und 30 eingetragen und beispielsweise folgendermaßen gestaltet:
- 5
- Wort-/Bildmarke Nr. 304 37 436
- 6
- Wort-/Bildmarke Nr. 304 37 448
- 7
- Die Beklagte hat ferner die Wortmarken Nr. 303 24 621 "WM 2010", Nr. 304 29 518 "Südafrika 2010" und Nr. 304 29 516 "Deutschland 2006" beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet.
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- Die Klägerin sieht in der Anmeldung und Registrierung der Marken der Beklagten eine Verletzung ihrer Markenrechte. Sie macht weiter Rechte aus den nach ihrer Darstellung als Werktitel genutzten Bezeichnungen "WM 2010", "Germany 2006" und "Südafrika 2010" gegen die Beklagte geltend. Zudem verfolgt sie einen gegen die Markeneintragungen und -anmeldungen gerichteten wettbewerbsrechtlichen Löschungsanspruch, den sie auf eine unlautere Behinderung , eine unzulässige Rufausbeutung und eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise stützt.
- 9
- Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, I. gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Löschung der folgenden Marken einzuwilligen: 1. DE-Wort-/Bildmarke 304 37 436 "2006", 2. DE-Wort-/Bildmarke 304 37 437 "2006", 3. DE-Wort-/Bildmarke 304 37 448 "WM 2010", 4. DE-Wort-/Bildmarke 304 37 449 "WM 2010", 5. DE-Wort-/Bildmarke 304 37 450 "WM 2010", 6. DE-Wort-/Bildmarke 304 37 440 "2010", 7. DE-Wort-/Bildmarke 304 37 441 "2010", 8. DE-Wort-/Bildmarke 304 37 442 "2010"; II. gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt die Rücknahme der folgenden Markenanmeldungen zu erklären: 1. DE-Marke 303 24 621 "WM 2010", 2. DE-Marke 304 29 518 "Südafrika 2010", 3. DE-Marke 304 29 516 "Deutschland 2006".
- 10
- Die Beklagte hat geltend gemacht, sie habe die Marken nur angemeldet und registrieren lassen, um ihre wettbewerblichen Aktivitäten einschließlich ihrer Sammelbild-Aktion rechtlich abzusichern.
- 11
- Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Hamburg GRUR-RR 2006, 29). Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (OLG Hamburg GRUR-RR 2008, 55).
- 12
- Mit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
- 13
- I. Das Berufungsgericht hat markenrechtliche und wettbewerbsrechtliche Ansprüche auf Einwilligung in die Löschung der Markeneintragungen und auf Rücknahme der Markenanmeldungen verneint und zur Begründung ausgeführt:
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- Aufgrund ihrer Markenrechte könne die Klägerin eine Löschung der eingetragenen Marken nicht beanspruchen, weil sie eine Verwechslungsgefahr zwischen den Kollisionszeichen nicht dargelegt habe. Substantiierter Vortrag zu den von der Klägerin beanspruchten geschäftlichen Bezeichnungen fehle ebenfalls.
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- Die Registrierung der angegriffenen Marken der Beklagten sei auch nicht wettbewerbswidrig. Sie stelle keine unzulässige Behinderung i.S. von § 4 Nr. 10 UWG dar. Die eingetragenen Marken seien schon nicht geeignet, die wirtschaftliche Tätigkeit der Klägerin zu beeinträchtigen. Diese verfüge über prioritätsältere Marken, die den streitgegenständlichen prioritätsjüngeren Marken der Beklagten vorgingen. Zudem sei der Schutzbereich der angegriffenen Marken sehr eng. Sie seien nur im Hinblick auf ihre graphische Gestaltung schutzfähig. Eine Möglichkeit zur Behinderung der Klägerin sei danach ausgeschlossen. Die Klägerin verfüge auch nicht über einen inländischen Besitzstand, der über die markenrechtlichen Positionen hinausgehe und durch die Markeneintragungen der Beklagten gefährdet werden könne. Die beanstandeten Markeneintragungen zielten weiterhin nicht auf eine Behinderung der Klägerin.
- 16
- Ein Löschungsanspruch wegen unzulässiger Rufausbeutung nach § 4 Nr. 9 lit. b UWG scheitere an einer fehlenden Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen der Klägerin.
- 17
- Ansprüche wegen Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise bestünden nicht. Die Beklagte rufe durch die Verwendung der streitgegenständlichen Marken nicht den unzutreffenden Eindruck hervor, offizieller Sponsor der Klägerin zu sein.
- 18
- Die Rücknahme der Anmeldung der Marke Nr. 304 24 621 "WM 2010" könne die Klägerin aus den vorstehenden Gründen, die für die Ablehnung der gegen die registrierten Marken gerichteten Löschungsansprüche maßgeblich seien, nicht verlangen. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Rücknahme der Markenanmeldungen Nr. 304 29 518 "Südafrika 2010" und Nr. 304 29 516 "Deutschland 2006" seien ebenfalls nicht begründet. Die Klägerin habe hierzu zwar vorgetragen, dass sich der gegen die Markenanmeldung "Südafrika 2010" gerichtete Anspruch aus der IR-Marke Nr. 843 115 "SOUTH AFRICA 2010" ergebe, und sie habe den Anspruch auf Rücknahme der Markenanmeldung "Deutschland 2006" auf die Gemeinschaftsmarke "GERMANY 2006" gestützt. Die Ansprüche seien aber mangels Verwechslungsgefahr i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG und Art. 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 lit. b GMV nicht gegeben.
- 19
- Soweit die Rücknahmeansprüche auf Titelrechte der Klägerin sowie auf wettbewerbsrechtliche Grundlagen gestützt seien, seien die Ansprüche ebenfalls unbegründet. Maßgeblich hierfür seien dieselben Erwägungen, die zur Verneinung der gegen die registrierten Marken gerichteten Löschungsansprüche führten.
- 20
- II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
- 21
- 1. Kennzeichenrechtliche Ansprüche
- 22
- a) Der Klägerin stehen aufgrund ihrer Marken die mit dem Klageantrag zu I verfolgten Ansprüche auf Löschung der eingetragenen Marken der Beklagten nach § 51 Abs. 1, § 55 Abs. 1 und 2 i.V. mit § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG nicht zu.
- 23
- Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe die auf ihre Markenrechte gestützten Löschungsansprüche nicht substantiiert dargelegt. Es fehle konkreter Sachvortrag zur Kennzeichnungskraft der Klagemarken und zur Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit sowie zur Zeichenähnlichkeit. Die Klägerin sei auch nicht auf die während des Rechtsstreits erfolgten Löschungen und Teillöschungen einiger ihrer Marken eingegangen. Das nimmt die Revision hin. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.
- 24
- b) Die Klägerin kann aufgrund ihrer Klagemarken nicht beanspruchen, dass die Beklagte die Anmeldung der Wortmarken "WM 2010", "Südafrika 2010" und "Deutschland 2006" zurücknimmt (Klageantrag zu II). Die Markenanmeldungen begründen keinen rechtswidrigen Störungszustand, auf dessen Beseitigung oder Verhütung der Anspruch auf Rücknahme der Markenanmeldungen gerichtet ist (vgl. BGHZ 121, 242, 247 - TRIANGLE; BGH, Urt. v. 25.1.2001 - I ZR 120/98, GRUR 2001, 420, 422 = WRP 2001, 546 - SPA I).
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- aa) Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch auf Rücknahme der Anmeldung der Marke "WM 2010" (Klageantrag zu II 1) verneint, weil durch die Anmeldung dieser Marke nicht in den Schutzbereich einer der Klagemarken eingegriffen wird. Rügen erhebt die Revision insoweit auch nicht.
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- bb) Die Ansprüche auf Rücknahme der Markenanmeldungen "Südafrika 2010" wegen Verletzung der IR-Marke "SOUTH AFRICA 2010" und der Markenanmeldung "Deutschland 2006" wegen Verletzung der Gemeinschaftsmarke "GERMANY 2006" sind ebenfalls nicht begründet (Klageantrag zu II 2 und 3).
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- (1) Das Berufungsgericht hat eine Verwechslungsgefahr zwischen der Klagemarke Nr. 843 115 "SOUTH AFRICA 2010" und der angemeldeten Marke "Südafrika 2010" verneint (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG). Es hat angenommen, dass die Klagemarke eng an eine beschreibende Angabe angelehnt ist und deshalb nur über eine schwache Kennzeichnungskraft und einen engen Schutzbereich verfügt. Die Zeichenähnlichkeit zwischen den beiden Wortmar- ken hat das Berufungsgericht als leicht unterdurchschnittlich erachtet. Es hat bei der im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegenden Würdigung des Gesamteindrucks der Zeichen darauf abgestellt, dass der Verkehr zwar die übereinstimmende Bedeutung erkennt, die unterschiedlichen Sprachfassungen aber einen deutlichen Unterschied der Zeichen bewirken. Aufgrund der schwachen Kennzeichnungskraft der Klagemarke hat das Berufungsgericht trotz der vorliegenden Waren- und Dienstleistungsidentität die bestehende Zeichenähnlichkeit nicht als ausreichend erachtet, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen.
- 28
- Diese Ausführungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Zu den nicht unterscheidungskräftigen Bezeichnungen rechnen auch sprachübliche Bezeichnungen von Ereignissen, und zwar nicht nur für das Ereignis selbst, sondern auch für Waren und Dienstleistungen, die vom Verkehr mit diesem Ereignis in Zusammenhang gebracht werden (BGHZ 167, 278 Tz. 20 - FUSSBALL WM 2006). Zwar hat das Verletzungsgericht von der Eintragung der Klagemarke auszugehen und darf der Marke in der eingetragenen Form nicht jede Unterscheidungskraft absprechen (vgl. BGHZ 171, 89 Tz. 24 - Pralinenform ; BGH, Beschl. v. 29.5.2008 - I ZB 55/05, GRUR 2008, 909 Tz. 21 = WRP 2008, 1345 - Pantogast). Den Schutzumfang der eingetragenen Marke hat das Verletzungsgericht aber selbständig zu bestimmen. Diesen hat das Berufungsgericht im Hinblick auf den beschreibenden Gehalt der Klagemarke zutreffend als sehr eng bemessen. Aufgrund dieses nur sehr engen Schutzbereichs reichten die nur geringen Abweichungen zwischen den kollidierenden Marken "SOUTH AFRICA 2010" und "Südafrika 2010" aus, um aus dem Schutzbereich der Klagemarke herauszuführen.
- 29
- (2) Das Berufungsgericht hat eine Verwechslungsgefahr zwischen der Gemeinschaftswortmarke Nr. 2 153 005 "GERMANY 2006" und der angemel- deten Marke Nr. 304 29 516 "Deutschland 2006" i.S. von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. b GMV mit entsprechenden Erwägungen verneint, wie sie für das Verhältnis zwischen den Kollisionszeichen "SOUTH AFRICA 2010" und "Südafrika 2010" gelten (vorstehend II 1 b bb (1)). Auch insoweit ist die im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung des Berufungsgerichts aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Die Revision erinnert hiergegen auch nichts.
- 30
- c) Der Klägerin stehen keine Ansprüche auf Löschung der eingetragenen Marken und auf Rücknahme der Markenanmeldungen aufgrund von geschäftlichen Bezeichnungen nach §§ 5, 15 Abs. 2 und 4 MarkenG zu.
- 31
- aa) Das Berufungsgericht hat Ansprüche aufgrund von Titelschutzrechten der Klägerin verneint.
- 32
- Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg mit der Begründung, die Klägerin habe an den Bezeichnungen "WM 2010", "Germany 2006" und "Südafrika 2010" Titelschutzrechte für die Veranstaltung von FußballWeltmeisterschaften im Jahre 2006 in Deutschland und 2010 in Südafrika erworben.
- 33
- (1) Allerdings ist nicht generell ausgeschlossen, dass für die Bezeichnung einer Veranstaltung Werktitelschutz i.S. von § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG bestehen kann (vgl. BGH, Urt. v. 17.5.1989 - I ZR 181/87, GRUR 1989, 626, 627 = WRP 1989, 590 - Festival Europäischer Musik; Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 15 Rdn. 265; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 5 Rdn. 76; Baronikians, Der Schutz des Werktitels, Rdn. 128; Melwitz, Der Schutz von Sportgroßveranstaltungen gegen Ambush Marketing, 2007, S. 102, 105; a.A. Deutsch/Ellerbrock, Titelschutz, 2. Aufl., Rdn. 48; Schalk in Büscher/Dittmer/ Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, § 5 MarkenG Rdn. 44; Jaeschke, Ambush Marketing, 2008, S. 52). Unter welchen besonderen Voraussetzungen die Bezeichnung einer Veranstaltung als sonstiges vergleichbares Werk i.S. des § 5 Abs. 3 UWG Werktitelschutz erlangen kann, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden.
- 34
- (2) Zu den Bezeichnungen "Germany 2006" und "Südafrika 2010" legt die Revision schon nicht dar, dass die Klägerin in den Tatsacheninstanzen die Klage auf Rechte an Werktiteln mit diesen Angaben gestützt hat. Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil die Klägerin das Schutzrecht, aus dem sie vorgeht , in den Tatsacheninstanzen im Einzelnen bezeichnen muss (BGH, Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 94/04, GRUR 2007, 1066 Tz. 60 = WRP 2007, 1466 - Kinderzeit
).
- 35
- Hinsichtlich der Bezeichnung "WM 2010" greift die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte den Vortrag der Klägerin nicht als unsubstantiiert ansehen dürfen, nicht durch.
- 36
- Der Werktitelschutz entsteht grundsätzlich erst mit der Aufnahme der Benutzung eines unterscheidungskräftigen Titels im geschäftlichen Verkehr im Inland (vgl. BGHZ 21, 85, 88 - Der Spiegel; BGH, Urt. v. 14.5.2009 - I ZR 231/06, GRUR 2009, 1055 Tz. 41 = WRP 2009, 1533 - airdsl). Die Bezeichnung muss als Werktitel benutzt werden (BGH, Urt. v. 7.7.2005 - I ZR 115/01, GRUR 2005, 959, 960 = WRP 2005, 1525 - FACTS II). Wann die Klägerin die Benutzung der Bezeichnung "WM 2010" als Werktitel im Inland aufgenommen hat und ob gegebenenfalls eine Vorverlagerung des Schutzes an der Bezeichnung stattgefunden hat und ein entsprechendes Recht an einem Werktitel der Klägerin prioritätsälter ist als die Markenrechte und -anmeldungen der Beklagten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Dass es entsprechenden Vortrag der Klägerin übergangen hat, hat die Revision nicht gerügt.
- 37
- (3) Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche aus Werktitelrechten an den Bezeichnungen "WM 2010", "Germany 2006" und "Südafrika 2010" nach § 5 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG zudem deshalb nicht zu, weil nicht von einer bereits erfolgten oder drohenden rechtsverletzenden Benutzung der Werktitel durch die Registrierung oder Anmeldung der Marken der Beklagten auszugehen ist. Nicht jede Verwendung der Klagetitel oder einer verwechselbaren Bezeichnung stellt eine Rechtsverletzung i.S. des § 15 Abs. 2 MarkenG dar. Vielmehr muss eine titelmäßige Verwendung der angegriffenen Bezeichnung - also zur Unterscheidung eines Werks von anderen Werken - vorliegen, wenn sich der Werktitel nicht auch zu einem Hinweis auf die Herkunft des gekennzeichneten Produkts aus einem Unternehmen entwickelt hat (vgl. BGH, Urt. v. 29.4.1999 - I ZR 152/96, GRUR 2000, 70, 72 = WRP 1999, 1279 - SZENE; Baronikians aaO Rdn. 249; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 15 MarkenG Rdn. 48; Fezer aaO § 15 Rdn. 349; Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 15 Rdn. 22; Hotz, GRUR 2005, 304 f.; a.A. Deutsch/ Ellerbrock aaO Rdn. 99). Die Revision rügt nicht, dass das Berufungsgericht keine Feststellungen zu einer nach diesen Maßstäben erfolgten oder drohenden rechtsverletzenden Benutzung durch die Registrierung oder Anmeldung der Marken der Beklagten getroffen und insoweit Vortrag der Klägerin übergangen hat.
- 38
- bb) Die Klägerin kann die mit den Klageanträgen I und II verfolgten Ansprüche nicht mit Erfolg auf ein Unternehmenskennzeichen an den Bezeichnungen "WM 2006" und "WM 2010" stützen (§ 5 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG). Zu Recht hat das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin zum Schutz geschäftlicher Bezeichnungen nicht ausreichen lassen. Aus dem von der Revision in Bezug genommenen Vortrag folgt nicht, dass die Klägerin an den Bezeichnungen Unternehmenskennzeichen erworben hat.
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- 2. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche
- 40
- a) Ein Rückgriff auf die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften ist im vorliegenden Fall nicht durch Vorschriften des Markengesetzes ausgeschlossen. Die Klägerin stützt ihre Ansprüche auf eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise , eine wettbewerbswidrige Behinderung und eine Ausbeutung ihrer beruflichen Leistungen. Diese Begehren fallen nicht in den Schutzbereich des Markenrechts (vgl. BGH, Urt. v. 30.4.2008 - I ZR 123/05, GRUR 2008, 793 Tz. 26 = WRP 2008, 1196 - Rillenkoffer; Urt. v. 19.2.2009 - I ZR 135/06, GRUR 2009, 685 Tz. 38 = WRP 2009, 803 - ahd.de; BGHZ 181, 77 Tz. 40 - DAX).
- 41
- b) Die Klage ist nicht unter dem Gesichtspunkt der Irreführung gemäß §§ 3, 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 3, § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG 2004, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 4, § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG 2008 begründet.
- 42
- aa) Nach der Verkündung des Berufungsurteils ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 durch das am 30. Dezember 2008 in Kraft getretene Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I, S. 2949) novelliert worden. Durch die Novelle ist § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 UWG 2008 eingeführt worden. Die Vorschrift setzt Art. 6 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken in deutsches Recht um (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf , BT-Drucks. 16/10145, S. 24).
- 43
- Nach der Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 UWG 2008 ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über Aussagen oder Symbole enthält, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen. Diese Gesetzesänderung hat auf den Streitfall keine Auswirkungen. Das durch § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 UWG 2008 nunmehr ausdrücklich als irreführende geschäftliche Handlung bezeichnete Verhalten wurde vor Geltung des UWG 2008 von § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 UWG 2004 erfasst.
- 44
- bb) Die Voraussetzungen einer Irreführung i.S. von § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 3 UWG 2004, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 4 UWG 2008 liegen nicht vor. Die eingetragenen und angemeldeten Marken sind nicht geeignet, die angesprochenen Verkehrskreise irrezuführen.
- 45
- (1) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, die angesprochenen Verkehrskreise gingen aufgrund der angegriffenen Marken nicht davon aus, dass die Beklagte offizieller Sponsor der Klägerin sei und Lizenzgebühren zahle. Der normal informierte Verbraucher unterscheide zwischen der Werbung eines Sponsors und der sonstigen werblichen Vermarktung der Fußball-Weltmeisterschaft. Ihm sei bekannt, dass der offizielle Ausstatter, Lieferant, Sponsor oder Werbepartner diesen Umstand deutlich herausstelle.
- 46
- (2) Die Revision greift diese Ausführungen des Berufungsgerichts ohne Erfolg mit der Begründung an, die Markeneintragungen dienten dem Ziel, die von der Klägerin ausgerichteten Fußball-Weltmeisterschaften für die eigene Absatzwerbung der Beklagten zu nutzen und den Ruf der Veranstaltungen auszubeuten.
- 47
- Die Irreführung nach § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 3 UWG 2004, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 4 UWG 2008 setzt ebenfalls voraus, dass die Angaben zur Täuschung geeignet sind (Harte/Henning/Weidert, UWG, 2. Aufl., § 5 Rdn. G 7; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 5 Rdn. 2.65; Fezer/Peifer, UWG, 2. Aufl., § 5 Rdn. 197; Link in Ullmann, jurisPK-UWG, 2. Aufl., § 5 Rdn. 602; Wittneben/Soldner, WRP 2006, 1175, 1180; Körber/ Mann, GRUR 2008, 737, 739 f.; Schaub, GRUR 2008, 955, 958). Die entsprechende Eignung fehlt, wenn der Verkehr nicht bereits aufgrund der Marken der Beklagten zu der unzutreffenden Annahme veranlasst wird, die Beklagte sei Sponsor der Klägerin. Das hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Darauf, ob die Beklagte die Marken für ihre eigene Absatzwerbung nutzen und den Ruf der von der Klägerin organisierten Fußball-Weltmeisterschaften ausnutzen kann, kommt es für die Eignung zur Irreführung nicht an.
- 48
- c) Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Markenlöschung und Rücknahme der Markenanmeldungen nicht wegen gezielter Behinderung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit §§ 3, 4 Nr. 10 UWG zu.
- 49
- aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, die in Rede stehenden Marken der Beklagten seien nicht geeignet, die Klägerin in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zu behindern. Die Klägerin verfüge über eine große Zahl "WMMarken" , die im Verhältnis zu den Marken der Beklagten prioritätsälter seien. Zudem seien die Wort-/Bildmarken der Beklagten wegen der beschreibenden Angaben nur im Hinblick auf ihre graphische Gestaltung schutzfähig. Dass die Marken der Beklagten im Hinblick auf diesen engen Schutzbereich geeignet seien, die Klägerin in ihrer geschäftlichen Tätigkeit zu behindern, sei ebenfalls nicht dargelegt. Es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin über die Markenregistrierungen hinaus über einen Besitzstand verfüge, der durch die Markenrechte der Beklagten gestört werden könne.
- 50
- bb) Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
- 51
- (1) Nach der Rechtsprechung des Senats handelt derjenige, der ein Zeichen als Marke anmeldet, nicht schon deshalb unlauter, weil er weiß, dass ein anderer dasselbe oder ein verwechselbares Zeichen für dieselben oder ähnliche Waren benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben. Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn zur Kenntnis von der Benutzung besondere Umstände hinzutreten, die das Verhalten des Anmelders als wettbewerbswidrig erscheinen lassen. Solche besonderen Umstände können darin liegen, dass der Zeicheninhaber in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen die gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, als Kennzeichen hat eintragen lassen. Sie können aber auch darin liegen, dass der Zeichenanmelder die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (BGH, Urt. v. 10.1.2008 - I ZR 38/05, GRUR 2008, 621 Tz. 21 = WRP 2008, 785 - AKADEMIKS; Urt. v. 26.6.2008 - I ZR 190/05, GRUR 2008, 917 Tz. 20 = WRP 2008, 1319 - EROS).
- 52
- Diese Voraussetzungen eines außermarkenrechtlichen Löschungsanspruchs wegen bösgläubiger Markenanmeldung liegen im Streitfall nicht vor. Die Klägerin hat für eine Vielzahl von Marken formalen Kennzeichenschutz durch Eintragung erworben. Aus den Klagemarken ergeben sich nur deshalb keine markenrechtlichen Löschungsansprüche, weil die registrierten und angemeldeten Marken der Beklagten den Schutzbereich der Klagemarken nicht verletzen. Dagegen ist nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin mit den Marken der Beklagten identische oder ähnliche Zeichen benutzt hat, ohne formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben.
- 53
- (2) Eine gezielte Behinderung eines Mitbewerbers kann weiterhin dann vorliegen, wenn er seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann. Ob dies der Fall ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit zu prüfen (vgl. BGHZ 148, 1, 5 - Mitwohnzentrale.de ; BGH GRUR 2009, 685 Tz. 41 - ahd.de; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rdn. 10.11). Im Streitfall bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte aus den Marken gegen die Klägerin, die selbst über eine Vielzahl von prioritätsälteren Markenrechten mit Bezug zu Fußball-Weltmeisterschaften verfügt, Rechte ableiten und sie in ihrer wirtschaftlichen Entfaltung behindern kann. Dies gilt auch, soweit es um die Vermarktung der FußballWeltmeisterschaften durch Einräumung von Lizenzen an Dritte, wie etwa Sponsoren , geht. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass allein schon die Anmeldung und Registrierung der Marken der Beklagten die Klägerin in der wirtschaftlichen Vermarktung der Fußball-Weltmeisterschaften im dargestellten Sinn behindern kann.
- 54
- d) Der Klägerin stehen die begehrten Ansprüche auch nicht aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz nach § 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 3, 4 Nr. 9 lit. b UWG zu. Das Berufungsgericht hat eine nach § 4 Nr. 9 UWG erforderliche Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen der Beklagten verneint. Dagegen erinnert die Revision nichts. Rechtsfehler sind auch nicht ersichtlich.
- 55
- e) Entgegen der Ansicht der Revision folgen die Ansprüche auf Markenlöschung und auf Rücknahme der Markenanmeldungen nicht unmittelbar aus der Generalklausel des § 3 UWG 2004, § 3 Abs. 1 UWG 2008.
- 56
- aa) Die Revision macht in diesem Zusammenhang geltend, die Veranstaltung bedeutender sportlicher Ereignisse stehe als berufliche Betätigung unter dem verfassungsrechtlichen Schutz der Berufsfreiheit. Vom Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG werde auch eine wirtschaftliche Verwertung der beruflich erbrachten Leistung erfasst. Darunter falle für den Veranstalter bedeutender Sportereignisse die Möglichkeit, Werbung zu akquirieren. In dieses durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Recht greife die Beklagte mit ihren Marken in unzulässiger Weise ein. Bei verfassungskonformer Auslegung seien die geltend gemachten Ansprüche aus §§ 3, 8 Abs. 1 Satz 1 UWG begründet. Die Klägerin könne sich als Verein schweizerischen Rechts auf einen Grundrechtsschutz berufen.
- 57
- bb) Eine unlautere geschäftliche Handlung durch unmittelbaren Rückgriff auf die Generalklausel des § 3 UWG wegen wettbewerbswidriger Behinderung oder Rufausbeutung ist nicht gegeben (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 11.1.2007 - I ZR 198/04, GRUR 2007, 795 Tz. 50 = WRP 2007, 1076 - Handtaschen; BGHZ 181, 77 Tz. 45 - DAX).
- 58
- (1) Allein der Umstand, dass die Beklagte mit den in Rede stehenden Marken auf die von der Klägerin veranstaltete Fußball-Weltmeisterschaft Bezug nimmt und sich deren Ruf zunutze macht, stellt keine unzulässige geschäftliche Handlung i.S. des § 3 Abs. 1 UWG 2008 dar. Auch soweit in der Literatur zum Teil angenommen wird, die in der Organisation und Durchführung einer Sportveranstaltung bestehende gewerbliche Leistung sei nach § 3 UWG geschützt, wird hieraus nur ein Schutz für die Verwertung der Übertragungsrechte gefol- gert (vgl. Lochmann, Die Einräumung von Fernsehübertragungsrechten an Sportveranstaltungen, 2005, S. 232, 242, 247 f.; ders., Prisma des Sportrechts, 2006, S. 247, 277). Eine solche Verwertung steht vorliegend nicht in Rede.
- 59
- (2) Entgegen der Ansicht der Revision ergeben sich die Löschungsansprüche und Ansprüche auf Rücknahme der Markenanmeldungen auch nicht aus einer durch Grundrechte gebotenen weiten Auslegung des § 3 UWG. Allerdings kann sich die Klägerin auch als juristische Person schweizerischen Rechts auf eine verfassungskonforme Auslegung des § 3 UWG berufen. Darauf , dass sie als ausländische juristische Person Grundrechtsschutz nach Art. 19 Abs. 3 GG nicht in Anspruch nehmen kann (BVerfGE 21, 207, 208), kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Die Klägerin kann sich nach Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 PVÜ auf die Inländerbehandlung berufen. Deutschland und die Schweiz sind Verbandsländer der Pariser Verbandsübereinkunft. Zum Schutz des gewerblichen Eigentums nach Art. 1 Abs. 2 PVÜ rechnet die Unterdrückung unlauteren Wettbewerbs. Nach Art. 2 Abs. 1 PVÜ genießen die Angehörigen eines Verbandslandes in allen übrigen Ländern des Verbandes in Bezug auf das gewerbliche Eigentum die Vorteile, die Inländern gewährt werden. Sind die Vorschriften des UWG daher im Sinne der Klägerin bei einer inländischen juristischen Person nach Art. 12 Abs. 1 GG verfassungskonform auszulegen, kann die Klägerin die sich daraus ergebende Reichweite der wettbewerbsrechtlichen Normen für sich beanspruchen.
- 60
- Der Klägerin stehen die begehrten Ansprüche jedoch nicht aufgrund verfassungskonformer Auslegung der Generalklausel des § 3 Abs. 1 UWG 2008 im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG zu. Zum Schutz der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG gehört zwar das Recht zur wirtschaftlichen Verwertung der beruflich erbrachten Leistung (BVerfGE 18, 1, 15); dazu rechnet auch die Möglichkeit, Werbeeinnahmen zu erzielen (BVerfGE 97, 228, 253). Die Berufsfreiheit entfal- tet ihre Schutzwirkung aber nur gegenüber solchen Normen oder Akten, die sich entweder unmittelbar auf die Berufstätigkeit beziehen oder zumindest eine objektiv berufsregelnde Tendenz haben (BVerfGE 97, 228, 253 f.). Dagegen geht es im Streitfall um eine allenfalls mittelbar wirkende Beeinträchtigung der beruflichen Tätigkeit der Klägerin durch die in Rede stehenden Markeneintragungen und -anmeldungen der Beklagten, die dem Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG nicht unterfällt. Das grundgesetzlich geschützte Recht der Klägerin zur wirtschaftlichen Verwertung der von ihr organisierten Sportveranstaltungen begründet keinen Schutz für jede wirtschaftliche Nutzung, die auf das Sportereignis Bezug nimmt.
- 61
- III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Kirchhoff Koch
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 25.10.2005 - 312 O 353/05 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 13.09.2007 - 3 U 240/05 -
BESCHLUSS
I ZR 183/07
vom
10. Juni 2010
in dem Rechtsstreit
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher,
Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
beschlossen:
Das Urteil vom 12. November 2009 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO
in Tz. 11 dahin berichtigt, dass es statt "OLG Hamburg GRUR-RR
2008, 55" "OLG Hamburg GRUR-RR 2008, 50" und in Tz. 33 letzter
Satz statt "§ 5 Abs. 3 UWG" "§ 5 Abs. 3 MarkenG" heißt.
Bornkamm Büscher Schaffert
Kirchhoff Koch
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 25.10.2005 - 312 O 353/05 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 13.09.2007 - 3 U 240/05 -
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(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.
(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.
(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.
(1) Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden,
- 1.
wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch ist und die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, mit den Waren oder Dienstleistungen identisch sind, für die die Marke mit älterem Zeitrang angemeldet oder eingetragen worden ist, - 2.
wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden, oder - 3.
wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch ist oder dieser ähnlich ist, falls es sich bei der Marke mit älterem Zeitrang um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung der eingetragenen Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.
(2) Anmeldungen von Marken stellen ein Schutzhindernis im Sinne des Absatzes 1 nur dar, wenn sie eingetragen werden.
(3) Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Genfer Fassung vom 13. Mai 1977 des Abkommens vom 15. Juni 1957 von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (BGBl. 1981 II S. 358, 359) festgelegten Klassifikationssystem (Nizza-Klassifikation) erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.
(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.
(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden,
- 1.
wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch ist und die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, mit den Waren oder Dienstleistungen identisch sind, für die die Marke mit älterem Zeitrang angemeldet oder eingetragen worden ist, - 2.
wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden, oder - 3.
wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch ist oder dieser ähnlich ist, falls es sich bei der Marke mit älterem Zeitrang um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung der eingetragenen Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.
(2) Anmeldungen von Marken stellen ein Schutzhindernis im Sinne des Absatzes 1 nur dar, wenn sie eingetragen werden.
(3) Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Genfer Fassung vom 13. Mai 1977 des Abkommens vom 15. Juni 1957 von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (BGBl. 1981 II S. 358, 359) festgelegten Klassifikationssystem (Nizza-Klassifikation) erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.
(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.
(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.
(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.
(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.
(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.
(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.
(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
- 1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; - 2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird; - 3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs; - 4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen; - 5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur; - 6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder - 7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.
(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn
- 1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder - 2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.
(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.
(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.
(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.
(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.
(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.
(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.
(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.
(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.
(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
- 1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; - 2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird; - 3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs; - 4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen; - 5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur; - 6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder - 7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.
(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn
- 1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder - 2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.
(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
- 1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; - 2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird; - 3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs; - 4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen; - 5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur; - 6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder - 7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.
(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn
- 1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder - 2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.
(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
- 1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; - 2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird; - 3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs; - 4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen; - 5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur; - 6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder - 7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.
(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn
- 1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder - 2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.
(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
- 1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; - 2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird; - 3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs; - 4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen; - 5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur; - 6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder - 7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.
(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn
- 1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder - 2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.
(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.