Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Juni 2017 - I ZR 167/15
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler und Feddersen
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Der Senat hat den Streitwert für den Unterlassungsantrag in Überein- stimmung mit dem Berufungsgericht auf 300.000 € bemessen. Für den Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht hat er einen Streitwert von 75.000 € (25% des Unterlassungsstreitwerts) und für den Auskunftsantrag einen Streitwert von 15.000 € (5% des Unterlassungsstreitwerts) angesetzt. Danach be- trägt der Streitwert insgesamt 390.000 €.
- 2
- ihre Anträge im Eventualverhältnis auf vertragliche, sachenrechtliche bzw. deliktische und urheberrechtliche Anspruchsgrundlagen gestützt hat. Zwar werden mehrere Ansprüche, die im Eventualverhältnis geltend gemacht werden, zusammengerechnet , soweit eine Entscheidung über sie ergeht (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG). Die Klägerin hat im vorliegenden Fall jedoch nicht mehrere prozessuale Ansprüche (Streitgegenstände) geltend gemacht.
- 3
- Bei einem einheitlichen Klagebegehren liegen verschiedene Streitgegenstände vor, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbstständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet. Das ist etwa der Fall, wenn der Kläger sein Klagebegehren auf ein Schutzrecht und auf ein wettbewerbswidriges Verhalten des Beklagten stützt oder seinen Anspruch aus mehreren Schutzrechten herleitet. Dann liegen auch bei einem einheitlichen Klagebegehren mehrere Streitgegenstände vor. Diese Maßstäbe gelten ebenfalls, wenn der Kläger Ansprüche aus unerlaubter Handlung - etwa wegen Verletzung eines Schutzrechts oder wegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens - und aus Vertrag verfolgt. Auch dann ist maßgeblich, ob aufgrund der materiell-rechtlichen Regelung die zusammentreffenden Ansprüche erkennbar unterschiedlich ausgestaltet sind und deshalb mehrere Streitgegenstände vorliegen oder ob bei natürlicher Betrachtungsweise von einem Lebenssachverhalt auszugehen ist, auf den nur unterschiedliche Anspruchsnormen Anwendung finden (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 60/11, GRUR 2013, 397 Rn. 13 = WRP 2013, 499 - Peek & Cloppenburg III, mwN).
zu gewinnen. Sie macht geltend, die Nutzung der Spielsoftware zu gewerblichen Zwecken und insbesondere für die Herstellung und den Vertrieb von Bots verstoße gegen ihre Nutzungsbedingungen. Dieser einheitliche Lebenssachverhalt liegt nicht nur den vertraglichen und den sachenrechtlichen bzw. deliktischen Ansprüchen zugrunde, sondern auch den urheberrechtlichen Ansprüchen , die maßgeblich vom Inhalt der Lizenzverträge bestimmt werden.
Büscher Schaffert Koch Löffler Feddersen
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 12.08.2014 - 33 O 26527/13 -
OLG München, Entscheidung vom 02.07.2015 - U 3427/14 Kart -
Annotations
(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.