Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Apr. 2019 - I ZR 158/18
published on 25/04/2019 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Apr. 2019 - I ZR 158/18
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 158/18
vom
25. April 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:250419BIZR158.18.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler, Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. August 2018 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
- 2
- Die Zulassung der Revision ist insbesondere nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage veranlasst, ob der Senat an den in der Entscheidung "Markenparfümverkäufe" (Urteil vom 23. Februar 2006 - I ZR 272/02, BGHZ 166, 253) enthaltenen Ausführungen zum Streitgegenstand der Unterlassungsklage festhält. Ebenso wenig ist die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen einer Abweichung des Berufungsgerichts von der vorgenannten Senatsentscheidung erforderlich. Diese Fragen sind im Streitfall nicht entscheidungserheblich, weil dahinstehen kann, ob der Streitge- genstand des in einem anderen Verfahren gegen die Beklagte ergangenen Unterlassungstitels mit dem Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens identisch ist. Selbst wenn dem so wäre, konnte die Klägerin den Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren erneut geltend machen.
- 3
- Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schließt ausnahmsweise die Identität eines vorangegangenen Streitgegenstands mit demjenigen eines nachfolgenden Verfahrens die erneute Geltendmachung nicht aus, wenn der Ausgang im Zwangsvollstreckungsverfahren ungewiss ist und eine Verjährung der aufgrund des erneuten Verstoßes geltend zu machenden wettbewerbsrechtlichen Ansprüche droht (BGH, Urteil vom 7. April 2011 - I ZR 34/09, GRUR 2011, 742 Rn. 19 = WRP 2011, 873 - Leistungspakete im Preisvergleich ). Es müssen erhebliche Zweifel bestehen, ob ein schon vorhandener Titel für die Durchsetzung des Anspruchs verwendbar ist, so dass deshalb mit Schwierigkeiten und Bedenken bei den Vollstreckungsorganen zu rechnen ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1974 - IX ZR 131/73, MDR 1974, 841 [juris Rn. 8] mwN). Das Berufungsgericht hat solche Schwierigkeiten im Streitfall festgestellt , weil der zu vollstreckende Titel auf die Rechtsvorgängerin der Klägerin lautet und daher für die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin eine Titelumschreibung erforderlich ist.
- 5
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Feddersen Schmaltz
Vorinstanzen:
LG Bochum, Entscheidung vom 21.11.2017 - I-16 O 189/17 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 02.08.2018 - I-4 U 18/18 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 23/02/2006 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 272/02 Verkündet am: 23. Februar 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR :
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)