Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Mai 2007 - I ZR 150/06

published on 24/05/2007 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Mai 2007 - I ZR 150/06
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Landgericht Mainz, 12 HKO 160/04, 12/01/2006
Oberlandesgericht Koblenz, 4 U 268/06, 08/08/2006

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 150/06
vom
24. Mai 2007
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. UngernSternberg
, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. August 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Es kann offenbleiben, ob zwischen Mitgliedern des Klägers zu 1 und der Klägerin zu 2 einerseits und der Beklagten andererseits ein Wettbewerbsverhältnis besteht. Die beanstandeten Werbemaßnahmen der Beklagten stellen jedenfalls kein Verleiten zum Vertragsbruch im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG n.F., § 1 UWG a.F. dar. Ein unlauteres Verleiten zum Vertragsbruch liegt vor, wenn gezielt und bewusst auf den Vertragsbruch eines anderen hingewirkt wird (BGH, Urt. v. 24.4.1997 – I ZR 210/94, GRUR 1997, 920, 921 = WRP 1997, 1176 – Automatenaufsteller, m.w.N.). Selbst bei unterstellter Kenntnis von dem Vertriebsbindungssystem der Klägerin zu 2 sind die Werbemaßnahmen der Beklagten nicht als gezieltes Hinwirken auf einen Vertragsbruch anzusehen (vgl. BGH, Urt. v. 11.1.2007 – I ZR 96/04, Tz 18 ff. – Außendienstmitarbeiter). Das sehr allgemein gehaltene Schreiben fordert ebenso wie die Internetwerbung der Beklagten die angesprochenen Gewerbetreibenden nicht gezielt zum Verkauf vertriebsgebundener Ware auf der Plattform der Beklagten auf, sondern bezieht sich auf Kosmetikprodukte aller Art (vgl. auch OLG Düsseldorf GRUR-RR 2003, 89 f.; Ohly in Piper/ Ohly, UWG, 4. Aufl., § 4 Rdn. 10/56; Köhler in Hefermehl/Köhler/ Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 4 UWG Rdn. 10.36; Seichter in Ullmann, jurisPK-UWG, § 4 Nr. 10 Rdn. 31). An diesem Ergebnis ändert auch das Angebot der Beklagten zur Gewährung eines Startguthabens von 25 € nichts, weil das Startguthaben generell und nicht gezielt beim Verkauf vertriebsgebundener Ware gewährt wird.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 100.000 € Bornkamm v.Ungern-Sternberg Büscher Schaffert Bergmann
Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 12.01.2006 - 12 HKO 160/04 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 08.08.2006 - 4 U 268/06 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 11/01/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 96/04 Verkündet am: 11. Januar 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: j
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published on 17/10/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 173/12 Verkündet am: 17. Oktober 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG
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Annotations

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)