Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juli 2011 - I ZR 138/10
published on 21/07/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juli 2011 - I ZR 138/10
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 138/10
vom
21. Juli 2011
in dem Rechtsstreit
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant,
Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 19. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
Der Senat sieht in der mit Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 21. Juni 2011 geäußerten Bitte um Begründung dieser Streitwertfestsetzung eine Gegenvorstellung.
Der Senat ist bei der Festsetzung des Streitwertes des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und des dementsprechenden Wertes der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer von der von den Parteien nicht angegriffenen Streitwertfestsetzung im Berufungsverfahren ausgegangen. Er hat dabei insbesondere berücksichtigt, dass die Beklagte im Berufungsverfahren nicht in voller Höhe (= 25.000 €), sondern nur zu 57,5% (= 14.375 €) unterlegen war. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Leiters der Vertriebssteuerung der Beklagten vom 2. November 2010 rechtfertigte eine Erhöhung des Wertes der Beschwer nicht. Mit den dass das ihr vom Berufungsgericht auferlegte Werbeverbot sie in einer wertmäßig den Betrag von 14.375 € übersteigenden Höhe beschwert.
RiBGH Pokrant ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Bornkamm Bornkamm Schaffert RiBGH Dr. Löffler ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Kirchhoff Bornkamm
Vorinstanzen:Der Senat sieht in der mit Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 21. Juni 2011 geäußerten Bitte um Begründung dieser Streitwertfestsetzung eine Gegenvorstellung.
Der Senat ist bei der Festsetzung des Streitwertes des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und des dementsprechenden Wertes der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer von der von den Parteien nicht angegriffenen Streitwertfestsetzung im Berufungsverfahren ausgegangen. Er hat dabei insbesondere berücksichtigt, dass die Beklagte im Berufungsverfahren nicht in voller Höhe (= 25.000 €), sondern nur zu 57,5% (= 14.375 €) unterlegen war. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Leiters der Vertriebssteuerung der Beklagten vom 2. November 2010 rechtfertigte eine Erhöhung des Wertes der Beschwer nicht. Mit den dass das ihr vom Berufungsgericht auferlegte Werbeverbot sie in einer wertmäßig den Betrag von 14.375 € übersteigenden Höhe beschwert.
RiBGH Pokrant ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Bornkamm Bornkamm Schaffert RiBGH Dr. Löffler ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Kirchhoff Bornkamm
LG Berlin, Entscheidung vom 05.02.2008 - 15 O 241/07 -
KG Berlin, Entscheidung vom 11.06.2010 - 5 U 47/08 -
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