Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Sept. 2009 - I ZB 67/09
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- I. Das Landgericht hat die Schuldnerin durch rechtskräftiges Teilurteil vom 6. Juli 2007 verurteilt, dem Gläubiger einen Buchauszug über sämtliche Verkaufsgeschäfte zu erteilen, die zwischen der Schuldnerin und Kunden nach einer dem Urteil beigefügten Liste im Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis zum 31. Mai 2006 zustande gekommen sind, wobei der Buchauszug bestimmte, näher bezeichnete Angaben zu enthalten hat. Die Schuldnerin hat im Vollstreckungsverfahren eine Übersicht vorgelegt, die auf mehrere beigefügte Aktenordner und die darin enthaltenen Schriftstücke verweist. Der Gläubiger ist der Ansicht, die vorgelegten Unterlagen genügten nicht den Anforderungen, die an einen Buch- http://www.juris.de/jportal/portal/t/mud/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=4&numberofresults=24&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE067402301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/mud/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=4&numberofresults=24&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE312402002&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/mud/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=4&numberofresults=24&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE312402002&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/mud/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=4&numberofresults=24&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE312402002&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 3 - auszug zu stellen seien, und hat Antrag auf Zwangsvollstreckung gemäß § 887 ZPO gestellt.
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- Das Landgericht hat den Gläubiger ermächtigt, den Buchauszug von einem Wirtschaftsprüfer auf Kosten der Schuldnerin erstellen zu lassen. Es hat die Schuldnerin verurteilt, das Betreten und die Durchsuchung ihrer Geschäftsräume durch den Wirtschaftsprüfer zu dulden und dem Gläubiger wegen der für den Wirtschaftsprüfer entstehenden Kosten einen Vorschuss von 5.000 € zu zahlen.
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- Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Schuldnerin zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Schuldnerin die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 31. August 2009 hat die Schuldnerin beantragt, die Vollziehung des Beschlusses des Landgerichts auszusetzen.
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- II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 575 Abs. 5 i.V. mit § 570 Abs. 3 ZPO ist unbegründet.
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- Die Aussetzung der Vollziehung einer erstinstanzlichen Entscheidung, die durch das Beschwerdegericht bestätigt worden ist, kommt regelmäßig nur dann in Betracht, wenn dem Rechtsbeschwerdeführer durch die (weitere) Vollziehung größere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten im Fall der Aussetzung , die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist und die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint (vgl. BGH, Beschl. v. 12.12.2006 - I ZB 83/06, NJW 2007, 518 Tz. 9). Nach diesen Grundsätzen kann die Vollziehung des Beschlusses des Landgerichts nicht ausgesetzt werden, weil sich überwiegende Gründe für die Aussetzung der Vollziehung nicht feststellen lassen. http://www.juris.de/jportal/portal/t/mud/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=4&numberofresults=24&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE067803301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/76f/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR002190897BJNE010200300&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/76f/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE110802301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 4 -
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- Die vom Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugelassene Rechtsbeschwerde ist zwar zulässig. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch schon deshalb nicht begründet, weil die Schuldnerin nicht dargelegt hat, dass ihr durch die Zwangsvollstreckung größere Nachteile drohen als dem Gläubiger im Fall der Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses. Der Antrag hat darüber hinaus auch deshalb keinen Erfolg, weil die Rechtsbeschwerde - nach derzeitigem Stand und bei vorläufiger Prüfung - unbegründet ist.
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- Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine auf der Grundlage des § 87c Abs. 2 HGB ergangene Verurteilung zur Erstellung eines Buchauszugs nach § 887 ZPO zu vollstrecken ist, wenn der Buchauszug - wie hier - aufgrund vorhandener Unterlagen nicht nur vom Schuldner, sondern auch von einem Dritten erstellt werden kann (BGH, Beschl. v. 26.4.2007 - I ZB 82/06, NJW-RR 2007, 1475 Tz. 15 m.w.N.). Es hat ferner mit Recht angenommen , dass im Verfahren zur Vollstreckung einer Verurteilung, einen Buchauszug zu erteilen, der Einwand des Schuldners zu prüfen ist, er habe den titulierten Anspruch bereits erfüllt (BGH NJW-RR 2007, 1475 Tz. 16 m.w.N.). Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Schuldnerin habe mit Vorlage der Übersicht, die auf in mehreren Aktenordnern enthaltene Unterlagen verweise , den titulierten Anspruch des Gläubigers auf Erteilung eines Buchauszugs nicht erfüllt. Die Rechtsbeschwerde hat bislang nicht aufgezeigt und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass diese Beurteilung rechtsfehlerhaft ist.
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- Für die Entscheidung, ob der titulierte Anspruch erfüllt ist, ist der Vollstreckungstitel maßgeblich, nicht die materiell-rechtliche Rechtslage (BGH NJWRR 2007, 1475 Tz. 17 m.w.N.). Nach dem Teilurteil vom 6. Juli 2007 hat die Schuldnerin dem Gläubiger einen Buchauszug über sämtliche Verkaufsgeschäfte zu erteilen, die zwischen der Schuldnerin und Kunden nach einer dem http://www.juris.de/jportal/portal/t/100y/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=78&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR002190897BJNE010200300&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/zx1/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=78&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE300732001&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/zx1/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=78&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE300732001&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/zx1/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=78&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE300732001&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/102i/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=78&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE314022006&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/102i/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=78&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE314022006&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/100y/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=78&fromdoctodoc=yes&doc.id=BORE106638300&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 5 - Urteil beigefügten Liste in dem Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis zum 31. Mai 2006 zustande gekommen sind, wobei der Buchauszug bestimmte, näher bezeichnete Angaben zu enthalten hat.
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- Dieser Anspruch ist jedenfalls dann erfüllt, wenn der erteilte Buchauszug formal den Anforderungen des Urteilsausspruchs entspricht, insbesondere wenn er sämtliche in den Büchern verzeichneten Geschäfte, die unter den Urteilsausspruch fallen, mit den in den Büchern enthaltenen Angaben erfasst. Dabei gebietet es der Zweck des Anspruchs aus § 87c Abs. 2 HGB, dem Handelsvertreter eine Nachprüfung der vom Unternehmer erteilten oder zu erteilenden Provisionsabrechnung zu ermöglichen, dass der Buchauszug die geschäftlichen Vorgänge nicht nur vollständig, sondern auch geordnet und übersichtlich darstellt. In welcher Form dies zu erreichen ist, hängt von Art und Umfang der im Einzelfall anzugebenden Tatsachen ab. Der Unternehmer ist grundsätzlich nicht auf eine bestimmte Form der Darstellung festgelegt; es steht ihm vielmehr frei, unter mehreren gleich geeigneten Darstellungsweisen die für ihn kostengünstigere zu wählen (BGH, Urt. v. 21.3.2001 - VIII ZR 149/99, NJW 2001, 2333, 2335 f.; Urt. v. 20.9.2006 - VIII ZR 100/05, NJW-RR 2007, 246 Tz. 17; Urt. v. 29.10.2008 - VIII ZR 205/05, WRP 2009, 64 Tz. 14).
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- Es kommt im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob es danach überhaupt zulässig ist, bei der Erteilung eines Buchauszugs auf Anlagen zu verweisen. Eine Bezugnahme auf Anlagen genügt den Anforderungen, die an die Erteilung eines Buchauszugs zu stellen sind, jedenfalls dann nicht, wenn diese Anlagen keine geordnete und übersichtliche Darstellung der Geschäftsvorfälle enthalten, die der Unternehmer dem Handelsvertreter mitzuteilen hat (vgl. BGH, Urt. v. 23.10.1981 - I ZR 171/79, MDR 1982, 378 f.). So verhält es sich hier. Das Beschwerdegericht hat näher ausgeführt, dass die von der Schuldnerin gewählte Form der Darstellung dem Gläubiger eine aufwändige und zeitraubende Suche nach den Angaben abverlangt, die ihm aufgrund des Urteilsausspruchs im Teilurteil vom 6. Juli 2007 mitzuteilen sind. Die Rechtsbeschwerde hat nicht aufgezeigt , dass diese Beurteilung rechtsfehlerhaft ist.
Kirchhoff Koch
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.06.2009 - 14 O 158/06 KfH III -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.08.2009 - 8 W 31/09 -
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Annotations
(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.
(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.
(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.
(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat.
(2) Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann die Vollziehung der Entscheidung aussetzen.
(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Der Unternehmer hat über die Provision, auf die der Handelsvertreter Anspruch hat, monatlich abzurechnen; der Abrechnungszeitraum kann auf höchstens drei Monate erstreckt werden. Die Abrechnung hat unverzüglich, spätestens bis zum Ende des nächsten Monats, zu erfolgen.
(2) Der Handelsvertreter kann bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 Provision gebührt.
(3) Der Handelsvertreter kann außerdem Mitteilung über alle Umstände verlangen, die für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berechnung wesentlich sind.
(4) Wird der Buchauszug verweigert oder bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszuges, so kann der Handelsvertreter verlangen, daß nach Wahl des Unternehmers entweder ihm oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher oder die sonstigen Urkunden so weit gewährt wird, wie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszugs erforderlich ist.
(5) Diese Rechte des Handelsvertreters können nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.
(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.
(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.
(1) Der Unternehmer hat über die Provision, auf die der Handelsvertreter Anspruch hat, monatlich abzurechnen; der Abrechnungszeitraum kann auf höchstens drei Monate erstreckt werden. Die Abrechnung hat unverzüglich, spätestens bis zum Ende des nächsten Monats, zu erfolgen.
(2) Der Handelsvertreter kann bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 Provision gebührt.
(3) Der Handelsvertreter kann außerdem Mitteilung über alle Umstände verlangen, die für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berechnung wesentlich sind.
(4) Wird der Buchauszug verweigert oder bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszuges, so kann der Handelsvertreter verlangen, daß nach Wahl des Unternehmers entweder ihm oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher oder die sonstigen Urkunden so weit gewährt wird, wie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszugs erforderlich ist.
(5) Diese Rechte des Handelsvertreters können nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.