Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Feb. 2008 - I ZB 66/07

published on 21/02/2008 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Feb. 2008 - I ZB 66/07
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Previous court decisions
Amtsgericht Öhringen, 1 M 542/07, 03/05/2007
Landgericht Heilbronn, 1 T 154/07, 20/06/2007

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 66/07
vom
21. Februar 2008
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Hat der Schuldner, gegen den der Zwangsverwalter aufgrund des die Zwangsverwaltung
anordnenden Beschlusses die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung
der Herausgabe der vom Mieter geleisteten Barkaution betreibt, eidesstattlich
versichert, er habe als Vermieter der der Zwangsverwaltung unterliegenden
Sache die Kaution mit rückständigen Mietzahlungen verrechnet, ist er im Verfahren
der Herausgabevollstreckung regelmäßig nicht zu weitergehenden Auskünften
darüber verpflichtet, mit welchen Forderungen genau er die Kaution
verrechnet hat.
BGH, Beschl. v. 21. Februar 2008 - I ZB 66/07 - LG Heilbronn
AG Öhringen
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2008 durch
die Richter Dr. Bergmann, Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 20. Juni 2007 wird auf Kosten des Gläubigers zurückgewiesen.
Streitwert: 600 €

Gründe:


1
I. Der Rechtsbeschwerdeführer ist Zwangsverwalter eines Teileigentums des Schuldners und mit Anordnungsbeschluss des Amtsgerichts ermächtigt worden, sich den Besitz am beschlagnahmten Vermögensgegenstand zu verschaffen. Er beauftragte den Gerichtsvollzieher auf dieser Grundlage unter anderem damit, dem Schuldner die vom Mieter geleistete Barkaution wegzunehmen und an ihn herauszugeben. Die Vollstreckung blieb erfolglos. In der vom Gerichtsvollzieher abgenommenen eidesstattlichen Versicherung gab der Schuldner an, die Kaution wegen Mietrückständen verrechnet bzw. einbehalten zu haben. Die Kaution sei somit zwischenzeitlich verwertet und nicht mehr vorhanden.
2
Der Rechtsbeschwerdeführer erteilte dem Gerichtsvollzieher daraufhin den Auftrag, die eidesstattliche Versicherung um die Erklärung ergänzen zu lassen, mit welchen Forderungen die Kaution verrechnet worden sei und wie hoch die Miete sei. Der Gerichtsvollzieher wies den Auftrag mit der Begründung zurück, der Schuldner sei zu solchen weiteren Erklärungen nicht verpflichtet.
3
Die dagegen gerichtete Erinnerung des Rechtsbeschwerdeführers ist ebenso erfolglos geblieben wie seine nachfolgende sofortige Beschwerde (LG Heilbronn RPfleger 2007, 620).
4
Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Rechtsbeschwerdeführer weiterhin sein Ziel, den Gerichtsvollzieher anzuweisen, dem Schuldner die begehrte Ergänzung der eidesstattlichen Versicherung abzunehmen. Der Schuldner ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht vertreten gewesen.
5
II. Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (vgl. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.
6
1. Das Berufungsgericht hat die sofortige Beschwerde gegen die die Erinnerung des Zwangsverwalters zurückweisende Entscheidung des Amtsgerichts für unbegründet erachtet und hierzu ausgeführt:
7
Dem Zwangsverwalter sei es verwehrt, auf dem Wege der Herausgabevollstreckung hinsichtlich des die Mietkaution verkörpernden Gegenstands vom Schuldner Auskunft über die von diesem vorgenommene Verrechnung der Mietkaution mit rückständigen Mieten sowie über die Miethöhe zu erhalten. Die in § 883 Abs. 2 ZPO geregelte Verpflichtung des Schuldners erschöpfe sich darin, auf Antrag des Gläubigers zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass er die Sache nicht besitze und auch nicht wisse, wo sie sich befinde oder aber - sofern bekannt - den Ort zu nennen. Insoweit habe der Schuldner Auskunft erteilt.
8
Die vom Zwangsverwalter begehrten ergänzenden Angaben beträfen den Bestand und die Höhe der Verpflichtung des Zwangsverwalters zur Rückzahlung der Kaution, die nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. März 2005 (VIII ZR 330/03, NJW-RR 2005, 1029) unabhängig davon bestehe, ob der Kautionsbetrag in die Zwangsverwaltungsmasse gelangt sei. Auch nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. April 2005 (V ZB 6/05, NJW-RR 2005, 1032) sei der Schuldner in dieser Hinsicht nicht zur Auskunftserteilung verpflichtet. Die Frage, ob der Zwangsverwalter auf der Grundlage des Anordnungsbeschlusses entsprechend § 836 Abs. 3 ZPO vom Schuldner Auskunft über die zur Geltendmachung der Mietforderungen nötigen Angaben sowie Herausgabe der hierzu vorhandenen Urkunden verlangen und bei Nichterteilung der Auskunft das Offenbarungsverfahren nach §§ 899 ff. ZPO verfolgen könne, sei nicht zu entscheiden, weil der Zwangsverwalter diesen Weg hier nicht beschritten habe. Aus diesem Grunde könne auch offen bleiben, ob er die entsprechende Auskunft in einem Erkenntnisverfahren verlangen könne.
9
2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
10
a) Eine Erstreckung der vom Schuldner abgegebenen eidesstattlichen Versicherung gemäß § 883 Abs. 2 ZPO auf die vom Zwangsverwalter begehrten ergänzenden Angaben ist nicht im Hinblick auf den Sinn und Zweck der von diesem hier wegen der Mietkaution betriebenen Herausgabevollstreckung geboten.
11
aa) Wie der Bundesgerichtshof in dem bereits erwähnten Beschluss vom 14. April 2005 entschieden hat, stellt der Beschluss, mit dem die Zwangsverwaltung angeordnet wird, zusammen mit der Ermächtigung gemäß § 150 Abs. 2 ZVG im Hinblick auf die in § 152 ZVG geregelten Aufgaben des Zwangsverwalters einen Vollstreckungstitel dar, der diesem die zwangsweise Durchsetzung seines Anspruchs auf Überlassung einer vor der Beschlagnahme des Objekts von einem Mieter geleisteten Kaution nach § 883 ZPO ermöglicht (BGH NJW-RR 2005, 1032 f.). Davon ist ersichtlich auch das Beschwerdegericht ausgegangen.
12
bb) Das Beschwerdegericht hat mit Recht angenommen, dass der Zwangsverwalter vom Schuldner hier über die von diesem bereits gemachten Angaben hinaus gemäß § 883 Abs. 2 ZPO keine weitergehende Auskunft mehr verlangen kann.
13
(1) Die Rechtsbeschwerde weist im rechtlichen Ausgangspunkt allerdings zutreffend darauf hin, dass der Schuldner gemäß § 883 Abs. 2 ZPO im Hinblick auf den Sinn und Zweck der dort bestimmten Offenbarungspflicht über die ihm erinnerlichen Wahrnehmungen und Mitteilungen sowie über angestellte Nachforschungen alles anzugeben hat, was geeignet ist, den Verbleib der herauszugebenden Sache aufzuklären (vgl. Brehm in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 883 Rdn. 34; Storz in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 883 Rdn. 46). Wenn aber die eidesstattliche Versicherung - mit welchem Inhalt auch immer - abgegeben worden ist, kann der Gläubiger grundsätzlich nurmehr die sich daraus möglicherweise ergebenden Vollstreckungsmöglichkeiten nutzen, einen etwa bestehenden Schadensersatzanspruch gemäß § 893 ZPO geltend machen oder strafrechtliche Ermittlungen wegen falscher eidesstattlicher Versicherung veranlassen. Eine erneute eidesstattliche Versicherung kann er nur ausnahmsweise dann verlangen, wenn er gemäß § 294 ZPO glaubhaft macht, dass der Schuldner nach der Abgabe der ersten eidesstattlichen Versicherung in den Besitz der Sache gelangt ist oder Kenntnis von deren Verbleib erlangt hat (Baumbach/ Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 883 Rdn. 13; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 883 Rdn. 13; Storz in Wieczorek/Schütze aaO § 883 Rdn. 45; vgl. auch Schmidberger , RPfleger 2005, 464, 465).
14
(2) Nichts Abweichendes ergibt sich aus den Besonderheiten und dem Zweck der vom Zwangsverwalter hier wegen der Mietkaution betriebenen Zwangsvollstreckung. Namentlich sprechen die Gründe, die es nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. April 2005 rechtfertigen, bereits den Anordnungsbeschluss in Verbindung mit der Ermächtigung des Zwangsverwalters gemäß § 150 Abs. 2 ZVG als Vollstreckungstitel zu behandeln, nicht dafür, den Zwangsverwalter in der Vollstreckung gemäß § 883 ZPO besser zu stellen als andere Gläubiger.
15
b) Eine unmittelbare Anwendung des § 836 Abs. 3 Satz 2 ZPO kommt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht in Betracht, weil der Rechtsbeschwerdeführer , wie das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, hier Herausgabe der Kaution nach § 883 ZPO verlangt. Die Frage, ob er hinsichtlich der Forderungen, mit denen der Schuldner die Kaution verrechnet hat, nach § 836 Abs. 3 Satz 2 ZPO Auskunft verlangen kann, stellt sich daher nicht. Für eine analoge Anwendung des § 836 Abs. 3 Satz 2 ZPO im Rahmen des § 883 ZPO ist schon deshalb kein Raum, weil die dort getroffene Regelung insoweit nicht lückenhaft ist.
16
III. Danach ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Bergmann Pokrant Schaffert
Koch Kirchhoff
Vorinstanzen:
AG Öhringen, Entscheidung vom 03.05.2007 - 1 M 542/07 -
LG Heilbronn, Entscheidung vom 20.06.2007 - 1 T 154/07 St -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab
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published on 14/04/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 6/05 vom 14. April 2005 in dem Zwangsverwaltungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG § 150 Abs. 2 Der Zwangsverwalter ist befugt, von dem Schuldner (Grundstückseigentümer ) die Über
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(1) Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen herauszugeben, so sind sie von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben.

(2) Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden, so ist der Schuldner verpflichtet, auf Antrag des Gläubigers zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Sache nicht besitze, auch nicht wisse, wo die Sache sich befinde. Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483, 802f Abs. 4, §§ 802g bis 802i und 802j Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.

(3) Das Gericht kann eine der Sachlage entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.

(4) (weggefallen)

(1) Der Verwalter wird von dem Gericht bestellt.

(2) Das Gericht hat dem Verwalter durch einen Gerichtsvollzieher oder durch einen sonstigen Beamten das Grundstück zu übergeben oder ihm die Ermächtigung zu erteilen, sich selbst den Besitz zu verschaffen.

(1) Der Verwalter hat das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsmäßig zu benutzen; er hat die Ansprüche, auf welche sich die Beschlagnahme erstreckt, geltend zu machen und die für die Verwaltung entbehrlichen Nutzungen in Geld umzusetzen.

(2) Ist das Grundstück vor der Beschlagnahme einem Mieter oder Pächter überlassen, so ist der Miet- oder Pachtvertrag auch dem Verwalter gegenüber wirksam.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen herauszugeben, so sind sie von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben.

(2) Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden, so ist der Schuldner verpflichtet, auf Antrag des Gläubigers zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Sache nicht besitze, auch nicht wisse, wo die Sache sich befinde. Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483, 802f Abs. 4, §§ 802g bis 802i und 802j Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.

(3) Das Gericht kann eine der Sachlage entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.

(4) (weggefallen)

(1) Die Überweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Berechtigung zur Einziehung der Forderung abhängig ist.

(2) Der Überweisungsbeschluss gilt, auch wenn er mit Unrecht erlassen ist, zugunsten des Drittschuldners dem Schuldner gegenüber so lange als rechtsbeständig, bis er aufgehoben wird und die Aufhebung zur Kenntnis des Drittschuldners gelangt.

(3) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Erteilt der Schuldner die Auskunft nicht, so ist er auf Antrag des Gläubigers verpflichtet, sie zu Protokoll zu geben und seine Angaben an Eides statt zu versichern. Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe der Auskunft und eidesstattlichen Versicherung. Die Vorschriften des § 802f Abs. 4 und der §§ 802g bis 802i, 802j Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. Die Herausgabe der Urkunden kann von dem Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkt werden.

(1) Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen herauszugeben, so sind sie von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben.

(2) Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden, so ist der Schuldner verpflichtet, auf Antrag des Gläubigers zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Sache nicht besitze, auch nicht wisse, wo die Sache sich befinde. Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483, 802f Abs. 4, §§ 802g bis 802i und 802j Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.

(3) Das Gericht kann eine der Sachlage entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.

(4) (weggefallen)

(1) Der Verwalter wird von dem Gericht bestellt.

(2) Das Gericht hat dem Verwalter durch einen Gerichtsvollzieher oder durch einen sonstigen Beamten das Grundstück zu übergeben oder ihm die Ermächtigung zu erteilen, sich selbst den Besitz zu verschaffen.

(1) Der Verwalter hat das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsmäßig zu benutzen; er hat die Ansprüche, auf welche sich die Beschlagnahme erstreckt, geltend zu machen und die für die Verwaltung entbehrlichen Nutzungen in Geld umzusetzen.

(2) Ist das Grundstück vor der Beschlagnahme einem Mieter oder Pächter überlassen, so ist der Miet- oder Pachtvertrag auch dem Verwalter gegenüber wirksam.

(1) Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen herauszugeben, so sind sie von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben.

(2) Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden, so ist der Schuldner verpflichtet, auf Antrag des Gläubigers zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Sache nicht besitze, auch nicht wisse, wo die Sache sich befinde. Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483, 802f Abs. 4, §§ 802g bis 802i und 802j Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.

(3) Das Gericht kann eine der Sachlage entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.

(4) (weggefallen)

(1) Durch die Vorschriften dieses Abschnitts wird das Recht des Gläubigers nicht berührt, die Leistung des Interesses zu verlangen.

(2) Den Anspruch auf Leistung des Interesses hat der Gläubiger im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Der Verwalter wird von dem Gericht bestellt.

(2) Das Gericht hat dem Verwalter durch einen Gerichtsvollzieher oder durch einen sonstigen Beamten das Grundstück zu übergeben oder ihm die Ermächtigung zu erteilen, sich selbst den Besitz zu verschaffen.

(1) Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen herauszugeben, so sind sie von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben.

(2) Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden, so ist der Schuldner verpflichtet, auf Antrag des Gläubigers zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Sache nicht besitze, auch nicht wisse, wo die Sache sich befinde. Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483, 802f Abs. 4, §§ 802g bis 802i und 802j Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.

(3) Das Gericht kann eine der Sachlage entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.

(4) (weggefallen)

(1) Die Überweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Berechtigung zur Einziehung der Forderung abhängig ist.

(2) Der Überweisungsbeschluss gilt, auch wenn er mit Unrecht erlassen ist, zugunsten des Drittschuldners dem Schuldner gegenüber so lange als rechtsbeständig, bis er aufgehoben wird und die Aufhebung zur Kenntnis des Drittschuldners gelangt.

(3) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Erteilt der Schuldner die Auskunft nicht, so ist er auf Antrag des Gläubigers verpflichtet, sie zu Protokoll zu geben und seine Angaben an Eides statt zu versichern. Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe der Auskunft und eidesstattlichen Versicherung. Die Vorschriften des § 802f Abs. 4 und der §§ 802g bis 802i, 802j Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. Die Herausgabe der Urkunden kann von dem Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkt werden.

(1) Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen herauszugeben, so sind sie von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben.

(2) Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden, so ist der Schuldner verpflichtet, auf Antrag des Gläubigers zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Sache nicht besitze, auch nicht wisse, wo die Sache sich befinde. Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483, 802f Abs. 4, §§ 802g bis 802i und 802j Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.

(3) Das Gericht kann eine der Sachlage entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.

(4) (weggefallen)

(1) Die Überweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Berechtigung zur Einziehung der Forderung abhängig ist.

(2) Der Überweisungsbeschluss gilt, auch wenn er mit Unrecht erlassen ist, zugunsten des Drittschuldners dem Schuldner gegenüber so lange als rechtsbeständig, bis er aufgehoben wird und die Aufhebung zur Kenntnis des Drittschuldners gelangt.

(3) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Erteilt der Schuldner die Auskunft nicht, so ist er auf Antrag des Gläubigers verpflichtet, sie zu Protokoll zu geben und seine Angaben an Eides statt zu versichern. Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe der Auskunft und eidesstattlichen Versicherung. Die Vorschriften des § 802f Abs. 4 und der §§ 802g bis 802i, 802j Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. Die Herausgabe der Urkunden kann von dem Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkt werden.

(1) Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen herauszugeben, so sind sie von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben.

(2) Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden, so ist der Schuldner verpflichtet, auf Antrag des Gläubigers zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Sache nicht besitze, auch nicht wisse, wo die Sache sich befinde. Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483, 802f Abs. 4, §§ 802g bis 802i und 802j Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.

(3) Das Gericht kann eine der Sachlage entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.

(4) (weggefallen)

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)