Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Dez. 2005 - I ZB 63/05

published on 15/12/2005 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Dez. 2005 - I ZB 63/05
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Amtsgericht Hann. Münden, 5 M 955/01, 02/09/2003
Landgericht Göttingen, 5 T 255/03, 27/04/2005

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 63/05
vom
15. Dezember 2005
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Für die Vollziehung eines Haftbefehls i.S. des § 909 Abs. 2 ZPO reicht es aus,
dass der Gläubiger die Verhaftung des Schuldners bei dem zuständigen Vollstreckungsorgan
innerhalb der Drei-Jahresfrist beantragt hat. Ist dies geschehen
, kann die Verhaftung des Schuldners durchgesetzt werden.
BGH, Beschl. v. 15. Dezember 2005 - I ZB 63/05 - LG Göttingen
AG Hann. Münden
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2005
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof.
Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 27. April 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Wert der Rechtsbeschwerde: 1.500 €

Gründe:


1
I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner aus mehreren Kostenfestsetzungsbeschlüssen die Zwangsvollstreckung. Nachdem der Schuldner im Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vom 1. Juni 2001 nicht erschienen war, ordnete das Amtsgericht Hann. Münden am 29. Juni 2001 gegen den Schuldner die Haft an, um die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu erzwingen. Bei einem Verhaftungsversuch am 13. Dezember 2001 legte der Schuldner dem Gerichtsvollzieher ein ärztliches Attest vom 22. Novem- ber 2001 über seine Verhandlungsunfähigkeit vor. Der Gerichtsvollzieher sah daraufhin von einer Verhaftung ab. Dagegen legte die Gläubigerin am 28. Dezember 2001 Erinnerung ein. Das Vollstreckungsgericht ordnete am 10. Oktober 2002 die amtsärztliche Begutachtung des Schuldners zu seiner Haftfähigkeit an. Eine hiergegen vom Schuldner eingelegte sofortige Beschwerde blieb erfolglos. Auf den 23. Januar, den 27. Februar und den 20. August 2003 anberaumte Termine zur Begutachtung durch das Gesundheitsamt und den anstelle des Gesundheitsamts vom Gericht beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. A. , Universitätsklinik G. nahm , der Schuldner nicht wahr. Zur Begründung gab der Schuldner oder sein behandelnder Arzt an, der Schuldner sei aus gesundheitlichen Gründen außerstande, zu den Untersuchungsterminen zu kommen.
2
Das Amtsgericht Hann. Münden hat den Gerichtsvollzieher mit Beschluss vom 2. September 2003 angewiesen, dem Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung Fortgang zu geben und von der Vollstreckung des Haftbefehls vom 29. Juni 2001 jedenfalls nicht allein unter Berufung auf die vom Schuldner vorgelegten ärztlichen Atteste des Gesundheits-Rehazentrums Go. vom 22. November 2001, vom 4. April und 1. Oktober 2002, in denen jeweils Verhandlungsunfähigkeit attestiert würde, abzusehen. Dagegen hat der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 1. Juni 2004 hat das Beschwerdegericht die Begutachtung des Schuldners auf seine Haftfähigkeit durch einen gerichtlichen Sachverständigen angeordnet. Zu mehreren Untersuchungsterminen ist der Schuldner unter Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht erschienen. Nachdem mehr als drei Jahre seit Erlass des Haftbefehls verstrichen waren, hat das Landgericht auf die sofortige Beschwerde des Schuldners den Beschluss des Amtsgerichts Hann. Münden aufgehoben und die Erinnerung der Gläubigerin gegen die Ablehnung des Gerichtsvollziehers, den Haftbefehl vom 29. Juni 2001 zu vollziehen, zu- rückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Gläubigerin.
3
II. Die gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
4
1. Das Beschwerdegericht ist in Übereinstimmung mit der in der Literatur vertretenen Ansicht (vgl. Baumbach/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 909 Rdn. 9; Musielak/Voit, ZPO, 4. Aufl., § 909 Rdn. 5; Schuschke in Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl., § 909 ZPO Rdn. 2; Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 909 Rdn. 11; Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 909 Rdn. 4) davon ausgegangen, dass eine (weitere) Vollstreckung des Haftbefehls nach Ablauf von drei Jahren auch dann nicht mehr möglich ist, wenn der Gläubiger den Auftrag zur Verhaftung des Schuldners vor Ablauf der DreiJahresfrist des § 909 Abs. 2 ZPO gestellt hat. Dem kann nicht zugestimmt werden. Für die Vollziehung eines Haftbefehls i.S. des § 909 Abs. 2 ZPO reicht es unter Abwägung der beiderseitigen Interessen aus, dass der Gläubiger die Verhaftung des Schuldners bei dem zuständigen Vollstreckungsorgan innerhalb der Drei-Jahresfrist beantragt hat. Ist dies geschehen, kann die Verhaftung des Schuldners aufgrund des rechtzeitig gestellten Haftantrags weiter durchgesetzt werden. Dagegen ist nach Ablauf der Frist des § 909 Abs. 2 ZPO kein erneuter Haftantrag mehr zulässig.
5
2. Nach § 909 Abs. 2 ZPO ist die Vollziehung des Haftbefehls unstatthaft, wenn seit dem Tage, an dem der Haftbefehl erlassen wurde, drei Jahre vergangen sind.
6
a) Die Bestimmung ist mit Wirkung vom 1. Januar 1999 aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften (2. Zwangsvollstreckungsnovelle) vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I 3039) in Kraft getreten. Sie ist eingeführt worden, um den in Rechtsprechung und Literatur geführten Streit zu beenden, ob eine Vollziehung des Haftbefehls zeitlich unbegrenzt möglich sein sollte oder aus verfassungsrechtlichen Gründen, insbesondere wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, oder aufgrund Verwirkung eine zeitliche Befristung der Vollziehung des Haftbefehls geboten ist (Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften [2. Zwangsvollstreckungsnovelle] vom 9. Februar 1994, BRDrucks. 134/94, S. 158 ff.; Wieczorek/Schütze/Storz, ZPO, 3. Aufl., § 909 Rdn. 16).
7
b) Für § 929 Abs. 2 ZPO, dem die Vorschrift des § 909 Abs. 2 ZPO nachgebildet worden ist (vgl. BR-Drucks. 134/94, S. 161), reicht es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 112, 356, 359) und der herrschenden Meinung in der Literatur (Schuschke in Schuschke/Walker aaO § 929 ZPO Rdn. 19; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 22. Aufl., § 929 Rdn. 12; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 55 Rdn. 40; Thomas/Putzo/Reichold aaO § 929 Rdn. 4; Wieczorek/Schütze/Tümmel aaO § 929 Rdn. 11; Zöller/Vollkommer aaO § 929 Rdn. 10; Ahrens, WRP 1999, 1, 6; a.A. Baumbach/Hartmann aaO § 929 Rdn. 11 "Antrag") aus, dass die Vollstreckung bei der zuständigen Stelle innerhalb der in § 929 Abs. 2 ZPO vorgesehenen Frist beantragt worden ist. Denn der Gläubiger hat mit der Antragstellung alles getan, was ihm möglich ist, und er soll keinen Nachteil wegen der Dauer des Verfahrens erleiden. Diese Auslegung des § 929 Abs. 2 ZPO entsprach bereits vor der Einführung des § 909 Abs. 2 ZPO der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. BGHZ 112, 356, 359 m.w.N.). Da der Gesetzgeber sich bei der Fassung des § 909 Abs. 2 ZPO bewusst an der Bestimmung des § 929 Abs. 2 ZPO orientiert hat (BR-Drucks. 134/94, S. 161), spricht die Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 909 Abs. 2 ZPO für eine mit § 929 Abs. 2 ZPO einheitliche Auslegung, wonach die Beantragung der Vollstreckungsmaßnahme bei dem zuständigen Vollstreckungsorgan zur Fristwahrung ausreicht.
8
c) Entsprechendes gilt für eine Auslegung des § 909 Abs. 2 ZPO nach seinem Sinn und Zweck. Dieser soll einen angemessenen Interessenausgleich zwischen dem in Art. 14 GG geschützten Interesse des Gläubigers an der Vollstreckung und den Freiheitsrechten des Schuldners aus Art. 2 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 1 GG unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durch eine zeitliche Begrenzung der Vollziehbarkeit des Haftbefehls herbeiführen (BR-Drucks. 134/94, S. 160).
9
aa) Inhalt und Reichweite freiheitsbeschränkender Gesetze, zu denen die §§ 901 bis 914 ZPO zählen, sind von den Gerichten so auszulegen und anzuwenden , dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung erreichen (BVerfGE 65, 317, 322 f.; 96, 68, 97; 105, 239, 247). Die Freiheit darf einer Person deshalb nur aus besonders gewichtigen Gründen unter Beachtung streng formaler Regeln und nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes entzogen werden (BVerfGE 10, 302, 323; 29, 312, 316; 58, 208, 220; BVerfG NJW 2005, 3131).
10
bb) In die Abwägung sind aber auch die Interessen des Vollstreckungsgläubigers einzubeziehen. Diese genießen ebenfalls Grundrechtsschutz und zwar aus Art. 14 Abs. 1 GG (BVerfG Rpfleger 2005, 614) und aufgrund des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Dieser gewährleistet auch die Wirksamkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes (BVerfGE 88, 118, 123; 93, 99, 107; 107, 395, 406 f.; BVerfG, Beschl. v. 31.10.2005 - 2 BvR 2233/04 Tz. 19). Der Justizgewährungsanspruch ist nicht in einem seiner Bedeutung für den Voll- streckungsgläubiger ausreichenden Maße gesichert, wenn der Schuldner sich seiner Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach §§ 807, 900 ZPO entzieht und seine für diesen Fall vorgesehene Verhaftung nach § 901 ZPO aus Gründen unterlaufen werden kann, die nicht in der Sphäre des Vollstreckungsgläubigers liegen und von ihm auch nicht weiter beeinflusst werden können.
11
cc) Die Gerichte haben bei der Verfahrensgestaltung in der Zwangsvollstreckung dem verfassungsrechtlichen Gebot zum Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit des Schuldners nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in einer der besonderen Bedeutung dieses Grundrechts erforderlichen Weise Rechnung zu tragen (st. Rspr.; vgl. BVerfG NJW 2004, 49; Rpfleger 2005, 614; BGHZ 163, 66, 72). Die Feststellung der Folgen einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme für Leben und Gesundheit des Schuldners kann komplizierte und zeitaufwändige Beweiserhebungen erfordern. Im Streitfall ist eine kardiologische Untersuchung in einer Universitätsklinik erforderlich. Die Notwendigkeit zu derartigen Beweiserhebungen zur Verwirklichung eines wirksamen Grundrechtsschutzes kann dem Schuldner die Möglichkeit eröffnen, die Vollstreckung in die Länge zu ziehen. Müsste der Gläubiger, der die Verhaftung des Schuldners zeitnah nach Erlass des Haftbefehls beantragt hat, gleichwohl nach Ablauf von drei Jahren mit dem Vollstreckungsverfahren erneut beginnen, weil der Haftbefehl seine Wirkung verloren hätte, bestünde die Gefahr, dass eine effektive Rechtsdurchsetzung dauerhaft ausgeschlossen wäre. Denn der Gläubiger müsste sämtliche Voraussetzungen für den Erlass eines neuen Haftbefehls nach Ablauf von drei Jahren gemäß § 807 Abs. 1, §§ 900, 901 ZPO wieder herbeiführen.
12
Es kann daher Fallgestaltungen geben, bei denen ein Zeitraum von drei Jahren zur Vollstreckung eines Haftbefehls aus Gründen nicht ausreicht, die nicht aus der Sphäre des Gläubigers herrühren. Im Streitfall sind von dem erstmaligen Versuch des Gerichtsvollziehers am 13. Dezember 2001, den Schuldner zu verhaften, bis zur Rückgabe der Akten des gerichtlichen Sachverständigen am 21. November 2004 annähernd drei Jahre vergangen, ohne dass der Schuldner auf seine Haftfähigkeit durch einen gerichtlichen Sachverständigen untersucht worden wäre. Während dieser Zeit hat die Gläubigerin mit Ausnahme eines verhältnismäßig kurzen Zeitraums, während dessen die Parteien das Verfahren im Hinblick auf eine Teilzahlung des Schuldners nicht betrieben haben , mit Nachdruck versucht, den Schuldner verhaften zu lassen.
13
dd) Dem Interesse des Gläubigers an einer Verhaftung des Schuldners, die innerhalb der Drei-Jahresfrist des § 909 Abs. 2 ZPO beantragt aber noch nicht erfolgt ist, stehen keine überwiegenden schutzwürdigen Belange des Schuldners entgegen. Die Gefahr einer zeitlich unbegrenzten Vollziehung des Haftbefehls besteht nicht. In der ganz überwiegenden Anzahl der Fälle wird das Abstellen auf den Vollstreckungsantrag im Rahmen des § 909 Abs. 2 ZPO allenfalls zu einer unwesentlichen Fristverlängerung führen, weil der Gläubiger regelmäßig an einer zügigen Vollstreckung des Haftbefehls interessiert ist und die Drei-Jahresfrist häufig nicht ausschöpfen wird. Im Übrigen erfordert die Vollstreckung des Haftbefehls im Normalfall keine längere Zeit, so dass bei einer erst kurz vor Ablauf der Drei-Jahresfrist beantragten Verhaftung des Schuldners eine nur unwesentliche Fristverlängerung eintritt. In den verbleibenden Fällen, in denen langwierige Beweiserhebungen im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes des Schuldners das Verfahren verzögern, gebieten die Interessen des Gläubigers an einer effektiven Rechtsdurchsetzung die Fortsetzung des rechtzeitig innerhalb der Frist des § 909 Abs. 2 ZPO beantragten Vollstreckungsverfahrens.
14
ee) Schwierigkeiten verfahrensrechtlicher Art, die einer entsprechenden Auslegung des § 909 Abs. 2 ZPO auch wegen der streng formalen Regeln der Freiheitsentziehung entgegenstehen könnten, bestehen nicht. Dass der Antrag auf Haftanordnung innerhalb der Drei-Jahresfrist gestellt worden ist, kann der Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan sicher beurteilen.
15
Die Gefahr, dass die Vollstreckungsunterlagen vernichtet worden sind und deshalb nicht mehr überprüft werden kann, ob der Haftbefehl zu Recht ergangen ist (vgl. BR-Drucks. 134/94, S. 160), besteht erst nach Ablauf der fünfjährigen Aufbewahrungsfrist für die Vollstreckungsakten (vgl. Abschn. II lfd. Nr. 23 der Bestimmungen über die Aufbewahrungsfristen für das Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden - AufbewBest). Im Übrigen können die Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, nach Abschnitt I Nr. 4 AufbewBest einen Antrag auf längere Aufbewahrung stellen.
16
Einer entsprechenden Auslegung des § 909 Abs. 2 ZPO steht auch nicht entgegen, dass nach Ablauf von drei Jahren gemäß § 915a ZPO die Eintragung , dass der Schuldner die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, im Schuldnerverzeichnis gelöscht wird. Es ist nicht zu befürchten, dass es dadurch entgegen § 903 ZPO zu einer Vollstreckung eines Haftbefehls kommt, obwohl dieser verbraucht ist, weil der Schuldner anderweitig die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, die entsprechende Eintragung aber wegen Zeitablaufs gelöscht ist. Denn die Drei-Jahresfrist rechnet erst vom Ende des Jahres, in dem die eidesstattliche Versicherung abgegeben worden ist (§ 915a Abs. 1 Satz 1 ZPO), so dass die Frist regelmäßig länger als die in § 909 Abs. 2 ZPO vorgesehene Frist ist. Im Übrigen ist es auch Aufgabe eines Schuldners, der in einem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht erscheint oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ohne Grund verweigert, und der deshalb mit dem Erlass eines Haftbefehls nach § 901 ZPO rechnen muss, für den Nachweis zu sorgen, dass er die eidesstattliche Versicherung anderweitig abgegeben hat und eine Vollstreckung des Haftbefehls deshalb ausgeschlossen ist.
17
3. Da für die Vollziehung des Haftbefehls ein Antrag der Gläubigerin auf Verhaftung des Schuldners innerhalb der dreijährigen Frist des § 909 Abs. 2 ZPO ausreicht, ist die weitere Vollstreckung des Haftbefehls nicht nach § 909 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Die Sache ist deshalb zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, das die notwendigen Feststellungen zur Haftfähigkeit des Schuldners zu treffen hat.
Ullmann Bornkamm Pokrant
Büscher Schaffert
Vorinstanzen:
AG Hann. Münden, Entscheidung vom 02.09.2003 - 5 M 955/01 -
LG Göttingen, Entscheidung vom 27.04.2005 - 5 T 255/03 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

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published on 22/01/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL III ZR 172/08 Verkündet am: 22. Januar 2009 Kiefer Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839 D,
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Annotations

(1) Das Kreditinstitut darf zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der Versicherung nach § 850k Absatz 3 Satz 2 Auskunfteien mitteilen, dass es für den Kontoinhaber ein Pfändungsschutzkonto führt. Nur zu diesem Zweck dürfen die Auskunfteien diese Angabe verarbeiten und sie nur auf Anfrage anderer Kreditinstitute an diese übermitteln. Die Verarbeitung zu einem anderen Zweck ist auch mit Einwilligung des Kontoinhabers unzulässig.

(2) Wird das Pfändungsschutzkonto für den Kontoinhaber nicht mehr geführt, hat das Kreditinstitut die Auskunfteien, die nach Absatz 1 Satz 1 eine Mitteilung erhalten haben, unverzüglich zu unterrichten. Die Auskunfteien haben nach Erhalt dieser Unterrichtung die Angabe über die Führung des Pfändungsschutzkontos unverzüglich zu löschen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Kreditinstitut darf zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der Versicherung nach § 850k Absatz 3 Satz 2 Auskunfteien mitteilen, dass es für den Kontoinhaber ein Pfändungsschutzkonto führt. Nur zu diesem Zweck dürfen die Auskunfteien diese Angabe verarbeiten und sie nur auf Anfrage anderer Kreditinstitute an diese übermitteln. Die Verarbeitung zu einem anderen Zweck ist auch mit Einwilligung des Kontoinhabers unzulässig.

(2) Wird das Pfändungsschutzkonto für den Kontoinhaber nicht mehr geführt, hat das Kreditinstitut die Auskunfteien, die nach Absatz 1 Satz 1 eine Mitteilung erhalten haben, unverzüglich zu unterrichten. Die Auskunfteien haben nach Erhalt dieser Unterrichtung die Angabe über die Führung des Pfändungsschutzkontos unverzüglich zu löschen.

(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.

(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.

(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.

(1) Das Kreditinstitut darf zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der Versicherung nach § 850k Absatz 3 Satz 2 Auskunfteien mitteilen, dass es für den Kontoinhaber ein Pfändungsschutzkonto führt. Nur zu diesem Zweck dürfen die Auskunfteien diese Angabe verarbeiten und sie nur auf Anfrage anderer Kreditinstitute an diese übermitteln. Die Verarbeitung zu einem anderen Zweck ist auch mit Einwilligung des Kontoinhabers unzulässig.

(2) Wird das Pfändungsschutzkonto für den Kontoinhaber nicht mehr geführt, hat das Kreditinstitut die Auskunfteien, die nach Absatz 1 Satz 1 eine Mitteilung erhalten haben, unverzüglich zu unterrichten. Die Auskunfteien haben nach Erhalt dieser Unterrichtung die Angabe über die Führung des Pfändungsschutzkontos unverzüglich zu löschen.

(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.

(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.

(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.

(1) Das Kreditinstitut darf zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der Versicherung nach § 850k Absatz 3 Satz 2 Auskunfteien mitteilen, dass es für den Kontoinhaber ein Pfändungsschutzkonto führt. Nur zu diesem Zweck dürfen die Auskunfteien diese Angabe verarbeiten und sie nur auf Anfrage anderer Kreditinstitute an diese übermitteln. Die Verarbeitung zu einem anderen Zweck ist auch mit Einwilligung des Kontoinhabers unzulässig.

(2) Wird das Pfändungsschutzkonto für den Kontoinhaber nicht mehr geführt, hat das Kreditinstitut die Auskunfteien, die nach Absatz 1 Satz 1 eine Mitteilung erhalten haben, unverzüglich zu unterrichten. Die Auskunfteien haben nach Erhalt dieser Unterrichtung die Angabe über die Führung des Pfändungsschutzkontos unverzüglich zu löschen.

(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.

(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.

(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.

(1) Das Kreditinstitut darf zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der Versicherung nach § 850k Absatz 3 Satz 2 Auskunfteien mitteilen, dass es für den Kontoinhaber ein Pfändungsschutzkonto führt. Nur zu diesem Zweck dürfen die Auskunfteien diese Angabe verarbeiten und sie nur auf Anfrage anderer Kreditinstitute an diese übermitteln. Die Verarbeitung zu einem anderen Zweck ist auch mit Einwilligung des Kontoinhabers unzulässig.

(2) Wird das Pfändungsschutzkonto für den Kontoinhaber nicht mehr geführt, hat das Kreditinstitut die Auskunfteien, die nach Absatz 1 Satz 1 eine Mitteilung erhalten haben, unverzüglich zu unterrichten. Die Auskunfteien haben nach Erhalt dieser Unterrichtung die Angabe über die Führung des Pfändungsschutzkontos unverzüglich zu löschen.

(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.

(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.

(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.

(1) Das Kreditinstitut darf zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der Versicherung nach § 850k Absatz 3 Satz 2 Auskunfteien mitteilen, dass es für den Kontoinhaber ein Pfändungsschutzkonto führt. Nur zu diesem Zweck dürfen die Auskunfteien diese Angabe verarbeiten und sie nur auf Anfrage anderer Kreditinstitute an diese übermitteln. Die Verarbeitung zu einem anderen Zweck ist auch mit Einwilligung des Kontoinhabers unzulässig.

(2) Wird das Pfändungsschutzkonto für den Kontoinhaber nicht mehr geführt, hat das Kreditinstitut die Auskunfteien, die nach Absatz 1 Satz 1 eine Mitteilung erhalten haben, unverzüglich zu unterrichten. Die Auskunfteien haben nach Erhalt dieser Unterrichtung die Angabe über die Führung des Pfändungsschutzkontos unverzüglich zu löschen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und

1.
hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder
2.
ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird,
so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers abweichend von § 802f sofort abnehmen. § 802f Abs. 5 und 6 findet Anwendung.

(2) Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.

(1) Wird künftiges Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto gepfändet und dem Gläubiger überwiesen, darf der Drittschuldner erst nach Ablauf des Kalendermonats, der auf die jeweilige Gutschrift folgt, an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen; eine Verlängerung des in § 899 Absatz 2 bezeichneten Zeitraums erfolgt dadurch nicht. Auf Antrag des Gläubigers kann das Vollstreckungsgericht eine von Satz 1 erster Halbsatz abweichende Anordnung treffen, wenn sonst unter Würdigung des Schutzbedürfnisses des Schuldners für den Gläubiger eine unzumutbare Härte entstünde.

(2) Guthaben, aus dem bis zum Ablauf der Frist des Absatzes 1 nicht an den Gläubiger geleistet oder das bis zu diesem Zeitpunkt nicht hinterlegt werden darf, ist in dem auf die Gutschrift folgenden Kalendermonat Guthaben im Sinne des § 899 Absatz 1 Satz 1.

(1) Verlangt eine natürliche Person von dem Kreditinstitut, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto, das einen negativen Saldo aufweist, als Pfändungsschutzkonto geführt wird, darf das Kreditinstitut ab dem Verlangen nicht mit seinen Forderungen gegen Forderungen des Kontoinhabers aufrechnen oder einen zugunsten des Kontoinhabers bestehenden Saldo mit einem zugunsten des Kreditinstituts bestehenden Saldo verrechnen, soweit die Gutschrift auf dem Zahlungskonto als Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto nicht von der Pfändung erfasst sein würde.

(2) Das Verbot der Aufrechnung und Verrechnung nach Absatz 1 gilt für ein Zahlungskonto, auf das sich eine Pfändung erstreckt, bereits ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Kreditinstituts von der Pfändung. Das Verbot der Aufrechnung oder Verrechnung entfällt jedoch, wenn der Schuldner nicht gemäß § 899 Absatz 1 Satz 2 verlangt, dass das Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

(3) Gutschriften auf dem Zahlungskonto, die nach Absatz 1 oder 2 dem Verbot der Aufrechnung und Verrechnung unterliegen, sind als Guthaben auf das Pfändungsschutzkonto zu übertragen. Im Fall des Absatzes 2 erfolgt die Übertragung jedoch nur, wenn der Schuldner gemäß § 899 Absatz 1 Satz 2 verlangt, dass das Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und

1.
hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder
2.
ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird,
so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers abweichend von § 802f sofort abnehmen. § 802f Abs. 5 und 6 findet Anwendung.

(2) Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.

(1) Wird künftiges Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto gepfändet und dem Gläubiger überwiesen, darf der Drittschuldner erst nach Ablauf des Kalendermonats, der auf die jeweilige Gutschrift folgt, an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen; eine Verlängerung des in § 899 Absatz 2 bezeichneten Zeitraums erfolgt dadurch nicht. Auf Antrag des Gläubigers kann das Vollstreckungsgericht eine von Satz 1 erster Halbsatz abweichende Anordnung treffen, wenn sonst unter Würdigung des Schutzbedürfnisses des Schuldners für den Gläubiger eine unzumutbare Härte entstünde.

(2) Guthaben, aus dem bis zum Ablauf der Frist des Absatzes 1 nicht an den Gläubiger geleistet oder das bis zu diesem Zeitpunkt nicht hinterlegt werden darf, ist in dem auf die Gutschrift folgenden Kalendermonat Guthaben im Sinne des § 899 Absatz 1 Satz 1.

(1) Verlangt eine natürliche Person von dem Kreditinstitut, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto, das einen negativen Saldo aufweist, als Pfändungsschutzkonto geführt wird, darf das Kreditinstitut ab dem Verlangen nicht mit seinen Forderungen gegen Forderungen des Kontoinhabers aufrechnen oder einen zugunsten des Kontoinhabers bestehenden Saldo mit einem zugunsten des Kreditinstituts bestehenden Saldo verrechnen, soweit die Gutschrift auf dem Zahlungskonto als Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto nicht von der Pfändung erfasst sein würde.

(2) Das Verbot der Aufrechnung und Verrechnung nach Absatz 1 gilt für ein Zahlungskonto, auf das sich eine Pfändung erstreckt, bereits ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Kreditinstituts von der Pfändung. Das Verbot der Aufrechnung oder Verrechnung entfällt jedoch, wenn der Schuldner nicht gemäß § 899 Absatz 1 Satz 2 verlangt, dass das Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

(3) Gutschriften auf dem Zahlungskonto, die nach Absatz 1 oder 2 dem Verbot der Aufrechnung und Verrechnung unterliegen, sind als Guthaben auf das Pfändungsschutzkonto zu übertragen. Im Fall des Absatzes 2 erfolgt die Übertragung jedoch nur, wenn der Schuldner gemäß § 899 Absatz 1 Satz 2 verlangt, dass das Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

(1) Das Kreditinstitut darf zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der Versicherung nach § 850k Absatz 3 Satz 2 Auskunfteien mitteilen, dass es für den Kontoinhaber ein Pfändungsschutzkonto führt. Nur zu diesem Zweck dürfen die Auskunfteien diese Angabe verarbeiten und sie nur auf Anfrage anderer Kreditinstitute an diese übermitteln. Die Verarbeitung zu einem anderen Zweck ist auch mit Einwilligung des Kontoinhabers unzulässig.

(2) Wird das Pfändungsschutzkonto für den Kontoinhaber nicht mehr geführt, hat das Kreditinstitut die Auskunfteien, die nach Absatz 1 Satz 1 eine Mitteilung erhalten haben, unverzüglich zu unterrichten. Die Auskunfteien haben nach Erhalt dieser Unterrichtung die Angabe über die Führung des Pfändungsschutzkontos unverzüglich zu löschen.

(1) Das Kreditinstitut kann aus Guthaben, soweit es als Erhöhungsbetrag unpfändbar ist, mit befreiender Wirkung gegenüber dem Schuldner an den Gläubiger leisten, bis der Schuldner dem Kreditinstitut nachweist, dass es sich um Guthaben handelt, das nach § 902 nicht von der Pfändung erfasst wird. Der Nachweis ist zu führen durch Vorlage einer Bescheinigung

1.
der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer mit der Gewährung von Geldleistungen im Sinne des § 902 Satz 1 befassten Einrichtung,
2.
des Arbeitgebers oder
3.
einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne des § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung.

(2) Das Kreditinstitut hat Bescheinigungen nach Absatz 1 Satz 2 für die Dauer zu beachten, für die sie ausgestellt sind. Unbefristete Bescheinigungen hat das Kreditinstitut für die Dauer von zwei Jahren zu beachten. Nach Ablauf des in Satz 2 genannten Zeitraums kann das Kreditinstitut von dem Kontoinhaber, der eine Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 vorgelegt hat, die Vorlage einer neuen Bescheinigung verlangen. Vor Ablauf des in Satz 2 genannten Zeitraums kann das Kreditinstitut eine neue Bescheinigung verlangen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Angaben in der Bescheinigung unrichtig sind oder nicht mehr zutreffen.

(3) Jede der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Stellen, die Leistungen im Sinne des § 902 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 bis 6 durch Überweisung auf ein Zahlungskonto des Schuldners erbringt, ist verpflichtet, auf Antrag des Schuldners eine Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 über ihre Leistungen auszustellen. Die Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten:

1.
die Höhe der Leistung,
2.
in welcher Höhe die Leistung zu welcher der in § 902 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 bis 6 genannten Leistungsarten gehört,
3.
für welchen Zeitraum die Leistung gewährt wird.
Darüber hinaus ist die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannte Stelle verpflichtet, soweit sie Kenntnis hiervon hat, Folgendes zu bescheinigen:
1.
die Anzahl der Personen, denen der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt,
2.
das Geburtsdatum der minderjährigen unterhaltsberechtigten Personen.

(4) Das Kreditinstitut hat die Angaben in der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 ab dem zweiten auf die Vorlage der Bescheinigung folgenden Geschäftstag zu beachten.

(1) Das Kreditinstitut darf zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der Versicherung nach § 850k Absatz 3 Satz 2 Auskunfteien mitteilen, dass es für den Kontoinhaber ein Pfändungsschutzkonto führt. Nur zu diesem Zweck dürfen die Auskunfteien diese Angabe verarbeiten und sie nur auf Anfrage anderer Kreditinstitute an diese übermitteln. Die Verarbeitung zu einem anderen Zweck ist auch mit Einwilligung des Kontoinhabers unzulässig.

(2) Wird das Pfändungsschutzkonto für den Kontoinhaber nicht mehr geführt, hat das Kreditinstitut die Auskunfteien, die nach Absatz 1 Satz 1 eine Mitteilung erhalten haben, unverzüglich zu unterrichten. Die Auskunfteien haben nach Erhalt dieser Unterrichtung die Angabe über die Führung des Pfändungsschutzkontos unverzüglich zu löschen.

(1) Verlangt eine natürliche Person von dem Kreditinstitut, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto, das einen negativen Saldo aufweist, als Pfändungsschutzkonto geführt wird, darf das Kreditinstitut ab dem Verlangen nicht mit seinen Forderungen gegen Forderungen des Kontoinhabers aufrechnen oder einen zugunsten des Kontoinhabers bestehenden Saldo mit einem zugunsten des Kreditinstituts bestehenden Saldo verrechnen, soweit die Gutschrift auf dem Zahlungskonto als Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto nicht von der Pfändung erfasst sein würde.

(2) Das Verbot der Aufrechnung und Verrechnung nach Absatz 1 gilt für ein Zahlungskonto, auf das sich eine Pfändung erstreckt, bereits ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Kreditinstituts von der Pfändung. Das Verbot der Aufrechnung oder Verrechnung entfällt jedoch, wenn der Schuldner nicht gemäß § 899 Absatz 1 Satz 2 verlangt, dass das Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

(3) Gutschriften auf dem Zahlungskonto, die nach Absatz 1 oder 2 dem Verbot der Aufrechnung und Verrechnung unterliegen, sind als Guthaben auf das Pfändungsschutzkonto zu übertragen. Im Fall des Absatzes 2 erfolgt die Übertragung jedoch nur, wenn der Schuldner gemäß § 899 Absatz 1 Satz 2 verlangt, dass das Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

(1) Das Kreditinstitut darf zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der Versicherung nach § 850k Absatz 3 Satz 2 Auskunfteien mitteilen, dass es für den Kontoinhaber ein Pfändungsschutzkonto führt. Nur zu diesem Zweck dürfen die Auskunfteien diese Angabe verarbeiten und sie nur auf Anfrage anderer Kreditinstitute an diese übermitteln. Die Verarbeitung zu einem anderen Zweck ist auch mit Einwilligung des Kontoinhabers unzulässig.

(2) Wird das Pfändungsschutzkonto für den Kontoinhaber nicht mehr geführt, hat das Kreditinstitut die Auskunfteien, die nach Absatz 1 Satz 1 eine Mitteilung erhalten haben, unverzüglich zu unterrichten. Die Auskunfteien haben nach Erhalt dieser Unterrichtung die Angabe über die Führung des Pfändungsschutzkontos unverzüglich zu löschen.