Bundesgerichtshof Beschluss, 28. März 2019 - I ZB 51/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke
beschlossen:
Gründe:
- 1
- I. Die Antragsteller haben mit notariellem Vertrag vom 26. Februar 2015 alle Geschäftsanteile der g. GmbH an die Antragsgegnerin zu 1 verkauft. Diese verpflichtete sich in Ziffer 4.3 des Vertrags, einen Betrag von 3,2 Mio. € als "Meilensteinzahlung" an die Antragsteller zu zahlen. Dafür wurden verschiedene Zahlungstermine abhängig von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen vereinbart. Die Antragsgegnerin zu 2 übernahm als Garantin die gesamtschuldnerische Mithaftung für die Verpflichtungen der Antragsgegnerin zu 1.
- 2
- Der Kaufvertrag enthielt in Ziffer 31.2 folgende Schiedsklausel: Any and all disputes or differences arising out of or in connection with this Agreement, or its breach, termination or invalidity shall be finally settled in accordance with the Arbitration Rules of the German Institution of Arbitration (Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit DIS e.V.) as amended from time to time without recourse to the ordinary courts of law by a tribunal of three arbitrators. The place of arbitration is Mannheim …
- 3
- Mit privatschriftlichem Nachtrag vom 20. November 2015 nahmen die Parteien verschiedene Vertragsänderungen vor. Dieser erste Nachtrag enthält unter § 9 (4) eine Schiedsklausel, die mit derjenigen des ursprünglichen Kaufvertrags wörtlich übereinstimmt, außer dass sie sich auf "this Amendment" (statt "this Agreement") bezieht. Mit einem zweiten privatschriftlichen Nachtrag vom 20. Juni 2016 verlängerten die Parteien die in Ziffer 4.3 des ursprünglichen Kaufvertrags vereinbarten Fristen für die Erfüllung der Voraussetzungen der Meilenstein-zahlung jeweils um ein Jahr. Dieser zweite Nachtrag enthält unter § 5 (4) wörtlich dieselbe Schiedsklausel wie der erste Nachtrag.
- 4
- Die Forderung der Antragsteller auf Meilensteinzahlung lehnten die Antragsgegnerinnen ab.
- 5
- Die Antragsteller machen geltend, ihre Forderung unterfalle keiner wirksamen Schiedsvereinbarung. Sie haben beantragt, die Unzulässigkeit eines schiedsgerichtlichen Verfahrens für die Klage der Antragsteller auf Meilensteinzahlung von 3,2 Mio. € gemäß Ziffer 4.3 des "Agreements for the Sale and Purchase of all of the Shares in g. GmbH" vom 26. Februar 2015 in der Fassung des "Agreements on the Second Amendment …” vom 20. Juni 2016 festzustellen.
- 6
- Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsteller ihren Antrag weiter. Die Antragsgegnerinnen haben beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
- 7
- II. Das Oberlandesgericht hat angenommen, der von den Antragstellern geltend gemachte Anspruch auf Meilensteinzahlung falle unter die Schiedsklausel des ursprünglichen Kaufvertrags. Dazu hat es ausgeführt:
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- Zugunsten der Antragsteller könne unterstellt werden, dass die Schiedsklausel im zweiten privatschriftlichen Nachtrag gemäß § 1031 Abs. 5 Satz 3 ZPO formunwirksam sei. Nach dieser Bestimmung müssten Schiedsvereinbarungen , an denen ein Verbraucher beteiligt sei, entweder in einer eigenen Ur- kunde ohne weitere Vereinbarungen enthalten sein oder notariell beurkundet werden. Hier komme im Hinblick auf den Antragsteller zu 3, der Arbeitnehmer der g. GmbH gewesen sein solle, ein Verbrauchergeschäft im Sinne des § 13 BGB in Betracht.
- 9
- Der von den Antragstellern geltend gemachte Anspruch auf Meilensteinzahlung werde indes von der - notariell beurkundeten - Schiedsklausel des ursprünglichen Kaufvertrags erfasst. Welche Ansprüche unter eine Schiedsvereinbarung fielen, sei durch Auslegung festzustellen. Bei der Ermittlung des Parteiwillens sei insbesondere die Interessenlage beider Seiten zu berücksichtigen. Dies führe dazu, dass eine Schiedsklausel im Allgemeinen weit auszulegen sei, auch um eine in der Regel unerwünschte Aufspaltung des Rechtswegs zu vermeiden. Im Zweifel umfasse eine Schiedsvereinbarung spätere Nachträge oder Konkretisierungen. So liege es hier. Die Schiedsklausel im ursprünglichen Kaufvertrag sei ausdrücklich weit gefasst und beziehe sogar etwaige Streitigkeiten über dessen Beendigung oder Unwirksamkeit mit ein. Der zweite Nachtrag lasse sich nicht sinnvoll vom ursprünglichen Kaufvertrag trennen. Das zeige schon die Formulierung des hiesigen Verfahrensantrags, die nicht ohne Verweis auf den ursprünglichen Kaufvertrag auskomme. Der geltend gemachte Anspruch auf die Meilensteinzahlung sei ein Anspruch aus dem ursprünglichen Kaufvertrag. Daran habe der zweite Nachtrag nichts geändert; er habe insbesondere die inhaltlichen Voraussetzungen für die Meilensteinzahlung unberührt gelassen und lediglich die Fristen modifiziert.
- 10
- III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Sie ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitli- chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO).
- 11
- 1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde stehen die Ausführungen des Oberlandesgerichts mit den vom Bundesgerichtshof zur Auslegung von Schiedsvereinbarungen entwickelten Grundsätzen in Einklang.
- 12
- Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt der Grundsatz, dass sich eine in der ursprünglich getroffenen Vereinbarung enthaltene Schiedsgerichtsklausel auch auf Streitigkeiten erstreckt, die auf einen später geschlossenen Vergleich zurückgehen, der die zuerst geschaffenen Verträge ergänzt oder sonst geändert, nicht aber umgeschaffen hat (BGH, Urteil vom 3. November 1983 - III ZR 111/81, WM 1984, 380, 381 [juris Rn. 18]). Dabei steht dem späteren Vergleich ein Nachtrag zum Vertrag ohne weiteres gleich (Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 1029 Rn. 81), weil kein Grund dafür ersichtlich ist, insofern zwischen einem Nachtrag oder einem Vergleich zu unterscheiden.
- 13
- Davon ausgehend hat das Oberlandesgericht zu Recht angenommen, die Schiedsklausel im ursprünglichen Kaufvertrag sei ausdrücklich weit gefasst. Die Parteien hätten in § 1 Abs. 3 und § 3 des zweiten Nachtrags zudem ausdrücklich klargestellt, dass sich dieser auf die Fristverlängerung beschränken und alle übrigen Vertragsbestimmungen unverändert lassen solle; insbesondere habe die Schiedsklausel des ursprünglichen Kaufvertrags nicht verändert oder eingeschränkt werden sollen. Das Oberlandesgericht hat demnach zunächst geprüft, was die ursprüngliche Schiedsklausel zu ihrer Reichweite im Fall einer Änderung des Ausgangsvertrags besagt, und es hat sodann die zweite Nachtragsvereinbarung ausgelegt. Das ist nicht zu beanstanden und steht im Einklang mit den von der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 28. November 1963 - VII ZR 112/62, BGHZ 40, 320, 325 [juris Rn. 32 f.]; Urteil vom 4. Oktober 2001 - III ZR 281/00, NJW-RR 2002, 387 [juris Rn. 14 bis 17]).
- 14
- Das Schiedsgericht hat bei seiner Auslegung, die Schiedsklausel des ursprünglichen notariellen Kaufvertrags erfasse auch spätere Vertragsänderungen , nicht den Umstand außer Acht gelassen, dass beide Vertragsänderungen eine eigene Schiedsklausel enthielten. Es hat diesen Umstand vielmehr ausdrücklich berücksichtigt, jedoch angenommen, diese Schiedsklauseln hätten im Fall ihrer Wirksamkeit lediglich eine deklaratorische Wirkung gehabt. Dies bestätige auch § 1 Abs. 3 und § 3 des zweiten Nachtrags, wonach sich der Nachtrag allein auf die Fristverlängerungen beziehe und alle übrigen Vertragsbestimmungen unverändert lassen solle, so dass auch die Schiedsklausel des ursprünglichen Kaufvertrags nicht verändert oder eingeschränkt worden sei. Diese tatrichterliche Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
- 15
- 2. Die auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragsteller gestützten Rügen der Rechtsbeschwerde greifen nicht durch. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 2 und 3, § 564 ZPO abgesehen.
- 16
- III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
- 17
- Der Gegenstandswert von Anträgen auf Feststellung der Zulässigkeit eines Schiedsverfahrens oder der Zuständigkeit eines Schiedsgerichts gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO beträgt nach der Senatspraxis 1/5 der Hauptsache.
Vorinstanz:
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.06.2018 - 10 Sch 2/18 -
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Annotations
(1) Die Schiedsvereinbarung muss entweder in einem von den Parteien unterzeichneten Dokument oder in zwischen ihnen gewechselten Schreiben, Fernkopien, Telegrammen oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung, die einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen, enthalten sein.
(2) Die Form des Absatzes 1 gilt auch dann als erfüllt, wenn die Schiedsvereinbarung in einem von der einen Partei der anderen Partei oder von einem Dritten beiden Parteien übermittelten Dokument enthalten ist und der Inhalt des Dokuments im Falle eines nicht rechtzeitig erfolgten Widerspruchs nach der Verkehrssitte als Vertragsinhalt angesehen wird.
(3) Nimmt ein den Formerfordernissen des Absatzes 1 oder 2 entsprechender Vertrag auf ein Dokument Bezug, das eine Schiedsklausel enthält, so begründet dies eine Schiedsvereinbarung, wenn die Bezugnahme dergestalt ist, dass sie diese Klausel zu einem Bestandteil des Vertrages macht.
(4) (weggefallen)
(5) Schiedsvereinbarungen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, müssen in einer von den Parteien eigenhändig unterzeichneten Urkunde enthalten sein. Die schriftliche Form nach Satz 1 kann durch die elektronische Form nach § 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ersetzt werden. Andere Vereinbarungen als solche, die sich auf das schiedsrichterliche Verfahren beziehen, darf die Urkunde oder das elektronische Dokument nicht enthalten; dies gilt nicht bei notarieller Beurkundung.
(6) Der Mangel der Form wird durch die Einlassung auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache geheilt.
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt. Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung eines Staatsvertrages beruht. Die §§ 707, 717 sind entsprechend anzuwenden.
(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend
- 1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038); - 2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040); - 3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041); - 4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).
(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.
(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.
(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.
(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend
- 1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038); - 2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040); - 3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041); - 4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).
(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.
(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.
(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.