Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2009 - I ZB 48/06

published on 15/01/2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2009 - I ZB 48/06
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Amtsgericht Heidelberg, 27 C 393/05, 08/02/2006
Landgericht Heidelberg, 2 S 13/06, 23/05/2006

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 48/06
vom
15. Januar 2009
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher,
Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 23. Mai 2006 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 1.407,60 €.

Gründe:


1
I. Das Amtsgericht Heidelberg hat den Beklagten zur Zahlung verurteilt. Das Urteil ist dem Beklagten am 10. Februar 2006 zugestellt worden und der Beklagte hat Berufung beim Landgericht Heidelberg eingelegt. Die Berufungsbegründung ist erst am 11. April 2006 beim Berufungsgericht eingegangen. Nach dem gerichtlichen Hinweis auf die Verspätung hat der Beklagte beantragt, ihm wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
2
Hierzu hat der Beklagte ausgeführt:
3
Nach Zustellung des Amtsgerichtsurteils habe die Büroangestellte seines Prozessbevollmächtigten auf der Urteilsabschrift zutreffend den 10. April 2006 als den letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist vermerkt. In den Fristenkalender habe sie aber versehentlich den 11. April 2006 eingetragen. Sein Prozessbevollmächtigter habe nach Eingang des Urteils die auf der Abschrift eingetragenen Fristen überprüft. Bei der Anfertigung der Berufungsbegründung habe er sich aber ausschließlich an der im Fristenkalender eingetragenen Frist orientiert. Der Fehler sei ihm nicht aufgefallen, weil er die Berufungsbegründung mit Hilfe des Originals des Urteils erstellt und die Urteilsabschrift mit der zutreffend notierten Frist nicht verwendet habe.
4
Mit Beschluss vom 23. Mai 2006 hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruhe auf einem dem Beklagten zurechenbaren Verschulden seines Prozessbevollmächtigten. Dieser sei bei Vorlage der Akte zur Erstellung der Berufungsbegründung zur eigenständigen Prüfung der Berufungsbegründungsfrist verpflichtet gewesen. Dem Wiedereinsetzungsantrag sei nicht zu entnehmen, dass der Prozessbevollmächtigte diese Prüfung bei oder kurz vor Anfertigung der Berufungsbegründung vorgenommen habe.
5
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit seiner Rechtsbeschwerde.
6
II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 522 Abs. 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch unzulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Die Rechtssache wirft weder Fragen von grundsätzlicher Bedeutung oder zur Fortbildung des Rechts auf, noch ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Rechtsfragen, die der Streitfall aufwirft, sind höchstrichterlich geklärt. Eine Verletzung des Anspruchs des Beklagten auf wirkungsvollen Rechts- schutz scheidet aus, weil das Berufungsgericht zu Recht den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen hat.
7
1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat der Rechtsanwalt den Fristenlauf immer dann eigenverantwortlich zu überprüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung – wie der Berufungsbegründung – zur Bearbeitung vorliegen (BGH, Beschl. v. 11.12.1991 – VIII ZB 38/91, NJW 1992, 841; Beschl. v. 11.2.1992 – VI ZB 2/92, NJW 1992, 1632; Beschl. v. 5.2.2003 – VIII ZB 115/02, NJW 2003, 1815; Beschl. v. 17.3.2004 – IV ZB 41/03, NJW-RR 2004, 1150; Beschl. v. 25.4.2007 – VI ZB 66/06, NJW 2007, 2332 Tz. 7, jeweils m.w.N.). Eine an das Büropersonal gerichtete Anweisung, die Fristen zu wahren, kann ihn nicht von dieser Verpflichtung befreien. Denn die Pflicht des Prozessbevollmächtigten, den Fristablauf bei der Vorbereitung auch der Berufungsbegründung (erneut) selbständig zu prüfen, beruht darauf, dass die sorgfältige Vorbereitung der Prozesshandlung stets auch die Prüfung aller gesetzlichen Anforderungen an die Zulässigkeit einschließt (BGH NJW 1992, 841; NJW 1992, 1632; NJW-RR 2004, 1150).
8
2. Danach hat das Berufungsgericht zu Recht den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Der Beklagte hat die Berufungsbegründungsfrist nicht unverschuldet versäumt. Das Versäumnis beruht auf einem Verschulden seines Prozessbevollmächtigten, das er sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Der Prozessbevollmächtigte hat bei Vorlage der Akte zur Anfertigung der Berufungsbegründung den Ablauf der hierfür maßgebenden Frist nicht (erneut) überprüft. Nach dem Vortrag des Beklagten hat sein Prozessbevollmächtigter bereits unmittelbar nach Zustellung des amtsgerichtlichen Urteils an der Berufungsbegründung zu arbeiten begonnen und diese Arbeit kontinuierlich fortgesetzt. Hätte er – wie es geboten ge- wesen wäre – die Frist überprüft, als ihm die Akten zur Fertigung der Berufungsbegründung vorlagen, hätte er die unzutreffende Eintragung des Fristablaufs bemerkt und die Berufungsbegründung fristgerecht einreichen können. Insofern ist der Streitfall nicht mit der Konstellation vergleichbar, die dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. Mai 2006 zugrunde lag; dort war dem Prozessbevollmächtigten die Akte zur Fertigung der Berufungsbegründung erst vorgelegt worden , als die Begründungsfrist bereits abgelaufen war (BGH, Beschl. v. 10.5.2006 – XII ZB 42/05, NJW 2006, 2269 Tz. 11).
9
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Büscher Schaffert
Bergmann Koch
Vorinstanzen:
AG Heidelberg, Entscheidung vom 08.02.2006 - 27 C 393/05 -
LG Heidelberg, Entscheidung vom 23.05.2006 - 2 S 13/06 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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Annotations

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)