Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Juli 2003 - I ZB 36/00
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 festgesetzt.
Gründe:
I. Die Anmelderin hat mit der am 30. September 1997 eingereichten Anmeldung die Eintragung des Zeichens
MAZ
als Wortmarke für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 38 und 41 beantragt.
Die Markenstelle des Deutschen Patentamts hat die Anmeldung für die Waren der Klassen 9 (Verlagserzeugnisse im Bereich der elektronischen Medien ) und 16 (Waren aus Papier, Verlagserzeugnisse, insbesondere Zeitschriften, Zeitungen u.a.) wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Anmelderin ist hinsichtlich der Waren der Klasse 16 "Zeitschriften, Zeitungen, Magazine und Werbematerialien" erfolglos geblieben.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der (nicht zugelassenen) Rechtsbeschwerde, mit der sie die Versagung rechtlichen Gehörs rügt und geltend macht, der angefochtene Beschluß sei nicht mit Gründen versehen.
II. Das Bundespatentgericht hat die Auffassung vertreten, die angemeldete Marke sei gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für die Waren "Zeitschriften, Zeitungen, Magazine und Werbematerialien" von der Eintragung ausgeschlossen. Es hat ausgeführt:
Für die Waren, deren Eintragung versagt worden sei, sei "MAZ" eine die Art und den Ursprung beschreibende Angabe. Der Buchstabenbestandteil "AZ" stelle für Zeitschriften, Zeitungen und Magazine die im Verkehr gebräuchliche Abkürzung für den Gattungsbegriff "Allgemeine Zeitung" dar. Dabei sei es üblich , der Abkürzung "AZ" den Anfangsbuchstaben des Ortsnamens oder der Region voranzustellen. An derartigen Abkürzungen bestehe für Zeitschriften, Zeitungen und Magazine sowie darauf bezogene Werbematerialien ein Freihaltebedürfnis , ohne daß es darauf ankomme, ob und wie häufig eine derartige Abkürzung bereits verwendet werde.
III. Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin hat keinen Erfolg.
1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist auch ohne Zulassung durch das Bundespatentgericht statthaft, weil die Anmelderin im Ge- setz aufgeführte, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnende Verfahrensmängel konkret rügt (vgl. BGH, Beschl. v. 2.10.2002 - I ZB 27/00, GRUR 2003, 546 f. = WRP 2003, 655 - TURBO-TABS).
2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet, weil die gerügten Verfahrensmängel nicht gegeben sind.
a) Das Verfahren vor dem Bundespatentgericht verletzt die Anmelderin nicht in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG).
Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens , daß sie Gelegenheit haben, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, und daß das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht (BVerfGE 86, 133, 144).
Die Rechtsbeschwerde rügt, der Anmelderin habe keine angemessene Frist zur Verfügung gestanden, sich zu dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht neu hervorgetretenen Gesichtspunkt zu äußern, das Zeichen "MAZ" sei auf dem Zeitungssektor als gebräuchliche Abkürzung eine freizuhaltende Angabe. Eine substantiierte Stellungnahme hierzu sei in der mündlichen Verhandlung nicht möglich gewesen. Eine Schriftsatzfrist habe der Verfahrensbevollmächtigte der Anmelderin beim Bundespatentgericht nicht be-
antragt, weil das Gericht zu erkennen gegeben habe, daß es den angefochtenen Beschluß des Deutschen Patentamts aufheben und die Sache zur weiteren Aufklärung zurückverweisen werde.
Aus dem Vorbringen der Anmelderin ergibt sich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Frage eines Freihaltebedürfnisses des Zeichens "MAZ" für die in Rede stehenden Waren des Zeitungssektors ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht erörtert worden (§ 76 Abs. 4 MarkenG). Sie war schon durch den Vortrag in der Beschwerdebegründung veranlaßt. Hierin hatte die Anmelderin zum Beleg der Vieldeutigkeit von "MAZ" als Abkürzung außer für die vom Deutschen Patentamt ermittelten Begriffe "magnetische Bildaufzeichnung" und "Magnetaufzeichnung" darauf hingewiesen , daß die Abkürzung auch für "Märkische Allgemeine Zeitung" stehe. Soweit der Anmelderin eine Stellungnahme zu dem ihr neu erscheinenden rechtlichen Gesichtspunkt, diese Abkürzung sei für Zeitungen freizuhalten, in der mündlichen Verhandlung nicht möglich war, hätte sie eine Schriftsatzfrist zur Stellungnahme beantragen, § 82 Abs. 1 MarkenG i.V. mit § 283 ZPO, oder auf die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung hinwirken können, § 82 Abs. 1 MarkenG i.V. mit § 156 ZPO (vgl. hierzu BGHZ 140, 365, 371). Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn das Bundespatentgericht ungeachtet seiner Aufgabe, Tatsachen selbst zu ermitteln und festzustellen, in der mündlichen Verhandlung die Aufhebung der patentamtlichen Entscheidung und die Zurückverweisung der Sache zur weiteren Sachaufklärung als sicher dargestellt und dadurch die Anmelderin von weiterem Sachvortrag nach der mündlichen Verhandlung abgehalten hätte. Denn die wirksame Wahrnehmung des durch Art. 103 Abs. 1 GG garantierten Anhörungsrechts bedingt, daß ein Gericht, das von Hinweisen an die Partei zur Sach- oder Rechtslage oder zum weiteren Verfahrensgang wiederum abrücken will, den Parteien erneut Gelegenheit zur Stellungnahme
gibt. Im Streitfall ist jedoch nicht davon auszugehen, daß das Bundespatentgericht in der mündlichen Verhandlung eine Aufhebung der Entscheidung des Deutschen Patentamts und eine Zurückverweisung der Sache als sicher dargestellt und dadurch die Anmelderin veranlaßt hat, nach Schluß der mündlichen Verhandlung nicht mehr zur Frage eines Freihaltebedürfnisses vorzutragen. Soweit in der Begründung der Rechtsbeschwerde und der ihr beigefügten Äußerung des Vertreters der Anmelderin in dem Verfahren vor dem Bundespatentgericht geltend gemacht wird, das Bundespatentgericht habe deutlich zu erkennen gegeben, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache an das Deutsche Patentamt zurückzuverweisen, enthält dies nur eine Wiedergabe des Eindrucks des Verfahrensbevollmächtigten aufgrund der mündlichen Verhandlung. Dagegen folgt aus der von der Rechtsbeschwerde ebenfalls in Bezug genommenen Stellungnahme des Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin vom 25. Mai 2000 zum Verlauf der mündlichen Verhandlung vom Vortag nicht, daß das Bundespatentgericht die abschließende Beurteilung des Freihaltebedürfnisses von "MAZ" für Zeitungen nach einer Zurückverweisung dem Deutschen Patentamt überlassen wollte. In dem Sitzungsbericht heißt es:
"Der Senat beabsichtigt deshalb, die Sache in diesem Punkt an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen und dieses aufzufordern, von den beteiligten Verbänden wie etwa dem Verband der Zeitungsverleger eine Stellungnahme darüber einzuholen, ob eine Notwendigkeit gesehen wird, die Bezeichnung MAZ freizuhalten. Ob eine solche Bitte um Stellungnahme überhaupt etwas bringt, kann man im vorhinein natürlich nicht sagen. Es ist jedenfalls durchaus üblich, daß entweder das Bundespatentgericht selbst oder auch das Deutsche Patent- und Markenamt eigene Ermittlungen durch Einholung solcher Stellungnahmen anstellt."
Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2000 äußerte sich die Anmelderin gegenüber dem Beschwerdegericht wie folgt:
"... sind die Waren "Zeitungen, Zeitschriften und Magazine" für die Marken- anmelderin nicht verzichtbar, so daß um Entscheidung gebeten wird. Die Frankfurter Allgemeine Zeitung GmbH verfügt übrigens über die eingetragene Deutsche Marke 2034777, Wort: F.A.Z. Ausweislich des in der Anlage beigefügten Datenbankauszugs ist diese Marke offensichtlich auch ohne Geltendmachung einer Verkehrsdurchsetzung eingetragen worden."
Aus alledem ergibt sich, daß nach dem Verfahrensablauf die Anmelderin sich nicht gewiß sein durfte, daß das Beschwerdegericht zu der offen gebliebenen Frage keine abschließende Entscheidung treffen würde und sich deshalb weitere Ausführungen zur Sache erübrigten.
b) Die Rüge der Anmelderin, der Beschluß sei nicht mit Gründen versehen (§ 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG), greift ebenfalls nicht durch.
Die Rechtsbeschwerde macht geltend, die Begründung der Beschwerdeentscheidung sei völlig inhaltslos und beschränke sich auf leere Redensarten. Das vom Bundespatentgericht angenommene Freihaltebedürfnis sei nicht andeutungsweise durch tatsächliche Feststellungen belegt. Mit diesem Vorbringen hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg.
Die Vorschrift des § 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG soll allein den Begründungszwang sichern. Es kommt deshalb darauf an, ob erkennbar ist, welcher Grund - mag dieser tatsächlich vorgelegen haben oder nicht, mag er rechtsfehlerhaft beurteilt worden sein oder nicht - für die Entscheidung über die einzelnen Ansprüche und Verteidigungsmittel maßgebend gewesen ist; dies kann auch bei lückenhaften und unvollständigen Begründungen der Fall sein. Dem Erfordernis einer Begründung ist deshalb schon dann genügt, wenn die Entschei-
dung zu jedem selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmittel Stellung nimmt, das ein Verfahrensbeteiligter vorgebracht hat oder dessen Behandlung sich aufdrängt (vgl. BGH GRUR 2003, 546, 548 - TURBO-TABS, m.w.N.).
Diesen Anforderungen wird der angefochtene Beschluß gerecht. Ihm ist zu entnehmen, aus welchen Gründen das Bundespatentgericht das angemeldete Zeichen für die Waren des Zeitschriftensektors als freihaltebedürftig angesehen hat. Die Angabe dieser Gründe macht erkennbar, welche Tatsachen für die Entscheidung des Bundespatentgerichts maßgebend waren.
Ullmann Starck Pokrant
Büscher Schaffert
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(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 66 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat. Die Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.
(3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde bedarf es nicht, wenn gerügt wird,
- 1.
daß das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 2.
daß bei dem Beschluß ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, - 3.
daß einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 4.
daß ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 5.
daß der Beschluß aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder - 6.
daß der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist.
(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.
(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,
- 1.
denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt, - 2.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können, - 3.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind, - 4.
die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen, - 5.
die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen, - 6.
die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten, - 7.
die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten, - 8.
die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten, - 9.
die nach deutschem Recht, nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, und die Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben schützen, von der Eintragung ausgeschlossen sind, - 10.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder von internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Bezeichnungen für Weine dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind, - 11.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Spezialitäten dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind, - 12.
die aus einer im Einklang mit deutschem Recht, mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder mit internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, zu Sortenschutzrechten eingetragenen früheren Sortenbezeichnung bestehen oder diese in ihren wesentlichen Elementen wiedergeben und die sich auf Pflanzensorten derselben Art oder eng verwandter Arten beziehen, - 13.
deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann, oder - 14.
die bösgläubig angemeldet worden sind.
(3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.
(4) Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist auch anzuwenden, wenn die Marke die Nachahmung eines dort aufgeführten Zeichens enthält. Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist nicht anzuwenden, wenn der Anmelder befugt ist, in der Marke eines der dort aufgeführten Zeichen zu führen, selbst wenn es mit einem anderen der dort aufgeführten Zeichen verwechselt werden kann. Absatz 2 Nr. 7 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, mit denen, für die das Prüf- oder Gewährzeichen eingeführt ist, weder identisch noch diesen ähnlich sind. Absatz 2 Nr. 8 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die angemeldete Marke nicht geeignet ist, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit der internationalen zwischenstaatlichen Organisation hervorzurufen.
(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 66 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat. Die Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.
(3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde bedarf es nicht, wenn gerügt wird,
- 1.
daß das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 2.
daß bei dem Beschluß ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, - 3.
daß einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 4.
daß ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 5.
daß der Beschluß aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder - 6.
daß der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist.
(1) Der oder die Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung.
(2) Nach Aufruf der Sache trägt der oder die Vorsitzende oder der Berichterstatter oder die Berichterstatterin den wesentlichen Inhalt der Akten vor.
(3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen.
(4) Der oder die Vorsitzende hat die Sache mit den Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erörtern.
(5) Der oder die Vorsitzende hat jedem Mitglied des Senats auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet der Senat.
(6) Nach Erörterung der Sache erklärt der oder die Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Der Senat kann die Wiedereröffnung beschließen.
(1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundespatentgericht enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht dies nicht ausschließen. § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden. Im Verfahren vor dem Bundespatentgericht gilt für die Gebühren das Patentkostengesetz, für die Auslagen gilt das Gerichtskostengesetz entsprechend.
(2) Eine Anfechtung der Entscheidungen des Bundespatentgerichts findet nur statt, soweit dieses Gesetz sie zuläßt.
(3) Für die Gewährung der Akteneinsicht an dritte Personen ist § 62 Absatz 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. Über den Antrag entscheidet das Bundespatentgericht.
Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.
(1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundespatentgericht enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht dies nicht ausschließen. § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden. Im Verfahren vor dem Bundespatentgericht gilt für die Gebühren das Patentkostengesetz, für die Auslagen gilt das Gerichtskostengesetz entsprechend.
(2) Eine Anfechtung der Entscheidungen des Bundespatentgerichts findet nur statt, soweit dieses Gesetz sie zuläßt.
(3) Für die Gewährung der Akteneinsicht an dritte Personen ist § 62 Absatz 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. Über den Antrag entscheidet das Bundespatentgericht.
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
- 1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, - 2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder - 3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.
(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 66 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat. Die Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.
(3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde bedarf es nicht, wenn gerügt wird,
- 1.
daß das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 2.
daß bei dem Beschluß ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, - 3.
daß einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 4.
daß ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 5.
daß der Beschluß aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder - 6.
daß der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist.