Bundesgerichtshof Beschluss, 25. März 2004 - I ZB 28/03

published on 25/03/2004 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 25. März 2004 - I ZB 28/03
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 28/03
vom
25. März 2004
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Unterbevollmächtigter
Ein eingehendes persönliches Mandantengespräch, das die Zuziehung eines
am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts
als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig
erscheinen läßt, kann nicht mit der Begründung als entbehrlich angesehen
werden, einem Unternehmen, das nicht über eine eigene Rechtsabteilung
verfügt, sei die Einrichtung einer solchen jedenfalls zuzumuten.
BGH, Beschl. v. 25. März 2004 - I ZB 28/03 - LG Dortmund
AG Kamen
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,
Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 19. September 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde beträgt 160,08

Gründe:


I. Die Klägerin hat als Versicherer der D. Spedition GmbH die Beklagte aus gemäß § 67 VVG übergegangenem Recht auf Schadensersatz wegen nicht ordnungsgemäßer Durchführung eines Transportauftrags in Anspruch genommen. Sie hat einer an ihrem Geschäftssitz Hamburg ansässigen Rechtsanwältin Hauptvollmacht erteilt. Den Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Kamen hat ein dort ansässiger Rechtsanwalt in Untervoll-
macht wahrgenommen. Die Klägerin, die mit ihrer Klage in vollem Umfang erfolgreich war, hat Festsetzung ihrer Kosten einschließlich der Kosten des Unterbevollmächtigten in Höhe von insgesamt 728,24
Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat mit Beschluß vom 14. Juli 2003 die der Klägerin zu erstattenden Kosten in Höhe von 568,16 Dabei hat sie neben den Gerichtskosten nur die Kosten eines am Sitz des Prozeßgerichts ansässigen Rechtsanwalts sowie eine Informationspauschale in Höhe von 15 erstattungsfähige Kosten angesehen. Gegen diesen Beschluß , der ihr am 31. Juli 2003 zugestellt worden ist, hat die Klägerin am selben Tage sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der die Klägerin ihren Kostenfestsetzungsantrag hinsichtlich der Kosten des Unterbevollmächtigten weiterverfolgt.
II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
1. Die Erstattungsfähigkeit der Kosten, die einer Partei durch die Beauftragung eines unterbevollmächtigten Rechtsanwalts (§ 53 BRAGO) entstanden sind, richtet sich nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO (BGH, Beschl. v. 16.10.2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 899; Beschl. v. 11.11.2003 - VI ZB 41/03, Umdr. S. 5). Kosten eines Unterbevollmächtigten sind notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder -verteidigung im Sinne dieser Vorschrift, soweit durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nach § 28 BRAGO erspart werden, die ansonsten bei der Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten entstanden
und als solche erstattungsfähig wären (BGH NJW 2003, 898, 899). Reisekosten des am Geschäftsort der Partei ansässigen Hauptbevollmächtigten sind nicht erstattungsfähig, wenn dessen Beauftragung nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlich war, sondern ein am Ort des Prozeßgerichts ansässiger Rechtsanwalt als Hauptbevollmächtigter hätte beauftragt werden müssen.
Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Fall, wenn bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung des Hauptbevollmächtigten feststeht , daß ein eingehendes Mandantengespräch für die Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht erforderlich sein wird (BGH NJW 2003, 898, 901; Beschl. v. 10.4.2003 - I ZB 36/02, GRUR 2003, 725 f. = WRP 2003, 894 - Auswärtiger Rechtsanwalt II; Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 18/03, WRP 2004, 495, 496 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV). Ein solches Mandantengespräch kann entbehrlich sein, wenn es sich bei der fraglichen Partei um ein Unternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt (vgl. BGH WRP 2004, 495, 496 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV, m.w.N.).
2. Das Beschwerdegericht hat diese Grundsätze im Ausgangspunkt nicht verkannt. Es ist allerdings von der Entbehrlichkeit eines eingehenden Mandantengesprächs ausgegangen, ohne Feststellungen dazu zu treffen, ob die Klägerin über eine die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt. Zur Begründung hat es angeführt, es sei unerheblich, ob die Klägerin über eine eigene Rechtsabteilung verfüge, welche die Sache bearbeitet habe, weil ihr jedenfalls die Einrichtung einer solchen zuzumuten sei. Es könne einer Partei nicht erlaubt werden , den Aufwand für an sich einzustellendes geschultes Personal auf ihre jeweilige Prozeßgegner abzuwälzen, indem sie sich sogenannter Hausanwälte bediene und deren Kosten als Verkehrsanwälte erstattet verlange.

Dieser Auffassung kann, wie die Rechtsbeschwerde mit Recht rügt, nicht zugestimmt werden. Der Bundesgerichtshof hat nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses entschieden, daß die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts auch dann regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig i.S. von § 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. ZPO anzusehen ist, wenn ein Haftpflichtversicherer Partei ist, der keine eigene Rechtsabteilung unterhält, sondern bei rechtlichen Schwierigkeiten einen Hausanwalt an seinem Geschäftsort beauftragt (BGH, Beschl. v. 11.11.2003 - VI ZB 41/03, Umdr. S. 7/8). Dies folgt daraus, daß es im Rahmen der Kostenerstattung auf die tatsächliche Organisation des Unternehmens der Partei ankommt und nicht darauf, welche Organisation das Gericht für zweckmäßig hält (BGH aaO). Der Prozeßgegner hat es hinzunehmen , daß er die erforderlichen Kosten eines als Hauptbevollmächtigten eingeschalteten Rechtsanwalts regelmäßig zu tragen hat, während die Kosten einer Rechtsabteilung nicht auf ihn abgewälzt werden könnten.
3. Der angefochtene Beschluß ist daher aufzuheben. Die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen dazu trifft, ob schon im Zeitpunkt der Beauftragung der Hauptbevollmächtigten feststand, daß ein eingehendes Mandantengespräch nicht erforderlich sein werde, weil die Klägerin über eine eigene Rechtsabteilung verfügt, die die Sache bearbeitet hat. Sollte die Klägerin nicht über eine eigene Rechtsabteilung verfügen, kann ein eingehendes persönliches Mandantengespräch auch dann entbehrlich gewesen sein, wenn die Sache von Mitarbeitern bearbeitet worden ist, die in der Lage waren, einen am Sitz des Prozeßgerichts ansässigen Prozeßbevollmächtigten umfassend schriftlich zu instruieren. Davon kann auszugehen sein, wenn es sich bei den mit der Sache befaßten Mitarbeitern um
rechtskundiges Personal handelt und der Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten aufweist. Selbst bei Vorhandensein einer Rechtsabteilung kann eine sachgerechte und die Interessen der Partei vollständig wahrende Prozeßführung die mündliche Besprechung tatsächlicher und rechtlicher Fragen mit dem Prozeßbevollmächtigten allerdings erforderlich machen, wenn der zu beurteilende Fall Besonderheiten aufweist und es sich daher nicht um ein Routinegeschäft handelt (vgl. BGH, Beschl. v. 18.2.2003 - XI ZB 10/02, JurBüro 2003, 427 = AnwBl 2003, 311).
Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant
Büscher Bergmann
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Von den §§ 60 bis 66 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

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Annotations

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Von den §§ 60 bis 66 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.