Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Dez. 2018 - I ZB 26/18

published on 20/12/2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Dez. 2018 - I ZB 26/18
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 26/18
Verkündet am:
20. Dezember 2018
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Design-Nichtigkeitssache
betreffend das Design Nr. 40 2008 001 031-0001
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Sportbrille
§ 7 Abs. 1

a) Ist der Anmeldung eines Designs eine Schwarz-Weiß-Fotografie zur Wiedergabe
des Designs mit einer Darstellung eines Farbkontrasts in Graustufen
beigefügt, wird der daraus ersichtliche Hell-Dunkel-Kontrast unabhängig von
einer konkreten Farbgebung zum Schutzgegenstand gemacht.

b) Ein Einzeldesign lässt keinen einheitlichen Schutzgegenstand erkennen und
ist nichtig, wenn seiner Anmeldung Schwarz-Weiß-Fotografien beigefügt
sind, in denen Farbkontraste einmal in einer Hell-Dunkel-Kombination, das
andere Mal umgekehrt in einer Dunkel-Hell-Kombination dargestellt werden.
BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - I ZB 26/18 - Bundespatentgericht
ECLI:DE:BGH:2018:201218BIZB26.18.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 30. Senats (Marken- und Design-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 23. November 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.

Gründe:

1
A. Für die Designinhaberin ist seit dem 23. Juli 2008 das am 28. Februar 2008 angemeldete Einzeldesign Nr. 40 2008 001 031-0001 eingetragen. Dafür sind fünf Abbildungen hinterlegt: Abbildung 1 Abbildung 2 Abbildung 3 Abbildung 4 Abbildung 5
2
Für das Design sind folgende Erzeugnisse angegeben: Blendschutzbrillen , Brillen, Brillenbügel, Brillengestelle, Brillengläser, Brillenscharniere, Brillenstege , Optische Artikel, Schutzbrillen, Sonnenbrillen. Der Anmeldung war eine Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe einer "Spezialbrille für Skilangläufer und Biathleten" beigefügt. Darin heißt es unter anderem, die Brille bestehe aus einem zweiteiligen Rahmen, der mit einem verstellbaren Kopfband in seiner Position beim Tragen fixiert werde. Brille und Brillenband seien in verschiedenen Farbzusammenstellungen aufeinander abgestimmt. Dabei nehme ein innerer Rahmen über eine Gelenkanbindung einen äußeren Rahmen schwenkbar gelagert auf.
3
Die Antragstellerin hat am 20. Februar 2014 die Feststellung der Nichtigkeit dieses Designs mit der Begründung beantragt, ihm fehle die Schutzfähigkeit , weil es keinen einheitlichen Schutzgegenstand erkennen lasse.
4
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat diesen Antrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat das Bundespatentgericht zurückgewiesen (GRUR 2018, 730 = WRP 2018, 966).
5
Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Designinhaberin beantragt, verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Designs weiter.
6
B. Das Bundespatentgericht hat angenommen, dem angegriffenen Design fehle nicht die Designfähigkeit gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 Nr. 1 DesignG. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Abbildungen des eingetragenen Designs stellten verschiedene Ansichten eines einheitlichen Erzeugnisses dar. Die unterschiedliche Farbgebung stehe dem nicht entgegen. Es werde Schutz für einen abstrakten Hell-Dunkel-Kontrast von zwei konkreten Grautönen beansprucht. Auch wenn man davon ausgehe, dass die hinterlegten Darstellungen nicht verschiedene Ansichten einer Skibrille sowie Teile hiervon, sondern in den Abbildungen 1 und 2 einerseits und in der Abbildung 3 andererseits zwei verschiedene Skibrillen sowie in den Abbildungen 4 und 5 selbständige , einem Designschutz zugängliche Rahmenteile einer Brille zeigten, könne dem angegriffenen Design die Designfähigkeit nicht abgesprochen werden. In diesem Fall müssten die übereinstimmenden Merkmale der unterschiedlichen Abbildungen als Schnittmenge definiert werden. Dies sei im Streitfall möglich. Die Abbildungen 1 bis 3 ließen eine Brille mit einem übereinstimmend geformten Brillenrahmen erkennen. Die Abbildungen 4 und 5 reduzierten die Schnittmenge nicht auf die Gestaltung von Außen- und Innenrahmen, da sie nur der Erläuterung des zweiteiligen Aufbaus des Brillenrahmens dienten.
7
C. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des eingetragenen Designs nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 DesignG ist zulässig; er kann nach § 34 Satz 1, § 34a Abs. 1 Satz 1 DesignG von jedermann beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellt werden. Mit der vom Bundespatentgericht gegebenen Begründung kann der Antrag nicht zurückgewiesen werden.
8
I. Gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 DesignG ist ein Design nichtig, wenn die Erscheinungsform des Erzeugnisses kein Design im Sinne des § 1 Nr. 1 DesignG ist. Nach § 1 Nr. 1 DesignG ist ein Design die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon , die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt. Nach § 37 Abs. 1 DesignG wird der Schutz für diejenigen Merkmale der Erscheinungsform eines eingetragenen Designs begründet , die in der Anmeldung sichtbar wiedergegeben sind. Die Anmeldung zur Eintragung eines Designs in das Register muss gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 DesignG eine zur Bekanntmachung geeignete Wiedergabe des Designs enthalten. Nach § 7 Abs. 1 DesignV erfolgt die Wiedergabe des Designs mit Hilfe von fotografischen oder sonstigen grafischen Darstellungen; pro Design sind bis zu zehn Darstellungen zulässig. Dabei darf eine Darstellung nach § 7 Abs. 3 Satz 3 DesignV nur eine Ansicht des Designs zeigen.
9
II. Die Beurteilung des Bundespatentgerichts, das eingetragene Design sei nicht nichtig, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
10
1. Ein Design ist nichtig, wenn in der Anmeldung nicht die Erscheinungsform eines "Erzeugnisses" im Sinne von § 1 Nr. 1 DesignG, das heißt eines industriellen oder handwerklichen Gegenstands (§ 1 Nr. 2 DesignG), wiedergegeben wird, sondern beispielsweise ein Naturprodukt (vgl. Eichmann/v. Falckenstein /Kühne, DesignG, 5. Aufl., § 18 Rn. 2). Das ist hier nicht der Fall.
11
2. Ein Design ist ferner nichtig, wenn in der Anmeldung nicht die Erscheinungsform "eines" Erzeugnisses wiedergegeben wird, weil sich dann der Gegenstand des Designschutzes nicht bestimmen lässt. Die Rechtsbeschwerde wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Bundespatentgerichts, die der Anmeldung beigefügten Darstellungen ließen ein einziges Erzeugnis erkennen.
12
a) Enthält wie im vorliegenden Fall eine Einzelanmeldung eines eingetragenen Designs mehrere Darstellungen des Designs, kann fraglich sein, ob die Anmeldung die Erscheinungsform "eines" Erzeugnisses wiedergibt. In derartigen Fällen ist der Schutzgegenstand durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 124/10, GRUR 2012, 1139 Rn. 30 = WRP 2012, 1540 - Weinkaraffe). Die Anmeldung eines Designs ist nicht nur eine Verfahrenshandlung , sondern auch eine Willenserklärung. Der Anmelder bringt damit sein Begehren zum Ausdruck, für die in der Anmeldung sichtbar wiedergegebene Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon Designschutz zu erlangen. Bei der Ermittlung des Willens des Anmelders im Wege der Auslegung muss auf den Empfängerhorizont der Fachkreise des betreffenden Sektors abgestellt werden. Denn bei der Auslegung muss das Interesse des Verkehrs berücksichtigt werden, klar erkennen zu können, wofür der Anmelder Schutz beansprucht (BGH, GRUR 2012, 1139 Rn. 23 - Weinkaraffe). Als Auslegungshilfe kann insbesondere die fakultative Beschreibung (§ 11 Abs. 5 Nr. 1 DesignG) herangezogen werden, die bestimmungsgemäß der Erläuterung der Wiedergabe dient. Aber auch die obligatorische Angabe der Erzeugnisse , in die das Design aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll (§ 11 Abs. 3 DesignG), und das fakultative Verzeichnis mit der Warenklasse oder den Warenklassen, in die das Design einzuordnen ist (§ 11 Abs. 5 Nr. 3 DesignG), kommen als Auslegungsmittel in Betracht (BGH, GRUR 2012, 1139 Rn. 24 f. - Weinkaraffe).
13
b) Das Bundespatentgericht hat diese Grundsätze seiner Beurteilung zugrunde gelegt. Es ist aufgrund einer Auslegung der Darstellungen des Designs zu dem Ergebnis gelangt, der Anmeldung könne die Erscheinungsform "eines" Erzeugnisses, nämlich einer Skibrille entnommen werden. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
14
aa) Das Bundespatentgericht hat angenommen, das angegriffene Design sei bereits deshalb designfähig, weil die als Wiedergabe hinterlegten fünf Abbildungen weder in sich widersprüchlich seien noch miteinander unvereinbare Unterschiede aufwiesen und daher nicht verschiedene Brillen oder Brillenteile, sondern verschiedene Ansichten oder Teile derselben Sportbrille zeigten. Auch wenn man davon ausgehe, dass die hinterlegten Darstellungen nicht verschiedene Ansichten einer Skibrille sowie Teile hiervon, sondern zwei verschiedene Skibrillen sowie selbständige, einem Designschutz zugängliche Rahmenteile einer Brille zeigten, könne dem angegriffenen Design die Designfähigkeit nicht abgesprochen werden. In diesem Fall könne der Schutzgegenstand des Designs unter Außerachtlassung der Abweichungen in den Darstellungen als die Schnittmenge der allen Abbildungen gemeinsamen Merkmale definiert werden.
15
bb) Das Bundespatentgericht ist damit auf zwei Wegen jeweils aufgrund einer Auslegung der Darstellungen zu demselben Ergebnis gelangt, dass die fünf Darstellungen eine einzige, durch näher bezeichnete Merkmale der Erscheinungsform bestimmte Grundform einer Skibrille zeigen. Dabei hat es der Sache nach jeweils entscheidend auf die übereinstimmenden Merkmale der in den fünf Darstellungen wiedergegebenen Skibrillen oder Skibrillenteile abgestellt und damit auf beiden Wegen aufgrund der in sämtlichen Darstellungen vorhandenen Merkmale der Erscheinungsform die Grundform einer Skibrille ermittelt.
16
c) Die Auslegung der Anmeldung eines Designs obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter. In der Rechtsbeschwerdeinstanz ist nur zu prüfen, ob der Tatrichter einen zutreffenden Rechtsbegriff zugrunde gelegt, nicht gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen und wesentliche Umstände nicht unberücksichtigt gelassen hat (vgl. BGH, GRUR 2012, 1139 Rn. 27 - Weinkaraffe ). Die Beurteilung des Bundespatentgerichts hält einer solchen Nachprüfung nicht stand.
17
aa) Die Rechtsbeschwerde wendet sich allerdings ohne Erfolg gegen den Ausgangspunkt der Beurteilung des Bundespatentgerichts, Schutzgegenstand könne eine Skibrille mit einer aus den hinterlegten Schwarz-WeißFotografien ersichtlichen abgestuften Tönung des Brillenrahmens und des Brillenbands sein.
18
(1) Der Anmelder hat es in der Hand, durch die Wahl der Wiedergabemittel den Umfang des Schutzes des Designs zu bestimmen. So führen abstrahierende Wiedergabemittel zu einem breiteren Schutz. Wird eine Strichzeichnung hinterlegt, wird hierdurch ein Gegenstand mit bestimmten Konturen geschützt. In diesem Fall wird von den Farben des Gegenstands abstrahiert (Ruhl, GRUR 2010, 289, 297). Ein weiteres, zu einem breiteren Schutz führendes Abstrahierungsmittel ist die Anmeldung einer Grundform ohne marktübliche Applikatio- nen. Einen vergleichbaren Effekt kann die Wahl einer Schwarz-Weiß-Fotografie statt einer Fotografie mit konkreten Farben haben (Kühne in Eichmann/v. Falckenstein /Kühne, DesignG, 5. Aufl., § 11 Rn. 28). Der Schutzumfang ist dann allerdings enger als bei der Wiedergabe einer Strichzeichnung, weil SchwarzWeiß -Fotografien Grautöne mit unterschiedlicher Abstufung aufweisen. Schutzgegenstand ist bei diesen Eintragungen eine den Grauwerten entsprechende abgestufte Tönung, nicht jedoch eine Kombination beliebiger Farben (Eichmann in Eichmann/v. Falckenstein/Kühne aaO § 38 Rn. 45).
19
Wird der Anmeldung eines Designs - wie hier - eine Schwarz-WeißFotografie zur Wiedergabe des Designs beigefügt, in der ein Farbkontrast in Graustufen dargestellt wird, wird deshalb grundsätzlich der daraus ersichtliche Hell-Dunkel-Kontrast unabhängig von einer konkreten Farbgebung zum Schutzgegenstand gemacht.
20
(2) Die Rechtsbeschwerde beruft sich für ihre abweichende Ansicht ohne Erfolg auf das Merkblatt für Designanmelder des Deutschen Patent- und Markenamts. Dieses Merkblatt enthält Erläuterungen zu den Anforderungen an die Wiedergabe des Designs. Dem Anmelder werden darin unter IV 3 a (2) Farbabbildungen empfohlen, wenn eine bestimmte Farbgestaltung des Designs geschützt werden soll. Weiter heißt es dort, dass verschiedene Farbgestaltungen eines Designs nur als eigenständiges Design geschützt werden können. Auf dieses Merkblatt kommt es im Streitfall nicht an. Die Designinhaberin hat gerade keine farbige Wiedergabe, sondern eine Wiedergabe in Schwarz-Weiß gewählt.
21
(3) Der Auslegung des Bundespatentgerichts, dass aus Schwarz-WeißFotografien ersichtliche Hell-Dunkel-Kontraste, unabhängig von konkreten Farbkombinationen, Schutzgegenstand eines Einzeldesigns sein können, stehen die Grundsätze der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit nicht entgegen.
22
Durch die Abbildung von Schwarz-Weiß-Zeichnungen erlangt der Anmelder durch eine einzige Anmeldung einen weiten Design-Schutz für die Form eines Gegenstands gänzlich unabhängig von der Farbgebung. Allerdings gilt etwas anderes, wenn gegenüber der in Schwarz-Weiß gehaltenen graphischen Darstellung des Designs, durch die eine einheitliche Farbgebung beansprucht wird, beim angegriffenen Muster Kontrastfarben Verwendung finden. Eine kontrastierende Farbgebung kann im Verletzungsverfahren die Beurteilung rechtfertigen , dass bei den angegriffenen Designs ein gegenüber dem in SchwarzWeiß dargestellten Klagemuster abweichender Gesamteindruck erzielt wird (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2011 - I ZR 211/08, GRUR 2011, 1112 Rn. 52 = WRP 2011, 1621 - Schreibgeräte). Wählt der Anmelder demgegenüber eine Abbildung in einer bestimmten Farbe, ist der Schutzbereich grundsätzlich enger. Durch Schwarz-Weiß-Darstellungen ist eine farbunabhängige Abstraktion eines Designs innerhalb eines einzigen Schutzrechts möglich. Der Anmelder muss deshalb nicht Anmeldungen in jeder erdenklichen Farbe vornehmen, um einen farbunabhängigen Schutz der Erscheinungsform eines Erzeugnisses zu erreichen.
23
Es sind demgegenüber keine Gründe dafür ersichtlich, den Anmelder, der eine Abstraktion von Farbkontrasten durch Abbildungen in bestimmten Grauabstufungen in den Abbildungen vornimmt und damit den begehrten Schutz auf bestimmte Farbkontraste beschränkt, auf eine Sammelanmeldung oder eine Mehrzahl von Einzelanmeldungen zu verweisen.
24
bb) Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, die Abbildungen 4 und 5 seien mit der in den Abbildungen 1 bis 3 dargestellten Brille nicht in Einklang zu bringen.
25
(1) Das Bundespatentgericht hat in den Abbildungen 4 und 5 Detailabbildungen der Abbildungen 1 bis 3 gesehen und dies eingehend begründet. Es hat die Begründung der Entscheidung der Designabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts gebilligt, die auf die nachstehend eingeblendete Skizze Bezug genommen hat:
26
Diese Skizze stützt die Annahme, dass die Abbildungen 4 und 5 Teile der in den Abbildungen 1 bis 3 wiedergegebenen Skibrille zeigen und nicht eine andere Skibrille. Soweit die Rechtsbeschwerde beanstandet, die in den verschiedenen Abbildungen gezeigten Skibrillen oder Elemente von Skibrillen wiesen unterschiedliche Proportionen auf, es könne sich nicht um dieselbe Skibrille handeln, ersetzt sie in einer im Rechtsbeschwerdeverfahren unzulässigen Weise die tatrichterliche Beurteilung des Bundespatentgerichts durch ihre eigene, ohne dabei einen Rechtsfehler aufzuzeigen.
27
(2) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Bundespatentgericht berücksichtigt, dass die Abbildungen 4 und 5 auch Merkmale zeigen, die an dem Gesamterzeugnis in vollständig montiertem Zustand nicht sichtbar sind. Es hat angenommen, der Fachverkehr werde in den Abbildungen 4 und 5 den Aufbau der Skibrille erläuternde Darstellungen des Innen- und Außenrahmens der in den Abbildungen 1 bis 3 dargestellten Skibrille erkennen. Für die nur in diesen Darstellungen erkennbaren Elemente könne kein Designschutz beansprucht werden. Hierfür habe nach dem Willen der Designinhaberin auch kein Schutz beansprucht werden sollen.
28
Diese Beurteilung erweist sich nicht als widersprüchlich. Die Rechtsbeschwerde macht vergeblich geltend, aus den Detailabbildungen in den Abbildungen 4 und 5, der der Anmeldung beigefügten Beschreibung und der Er- zeugnisangabe, die auch Teile von Brillen nenne, ergebe sich, dass die Designinhaberin nicht nur für die gesamte Skibrille, sondern auch für das nicht sichtbare Innere des Gelenks Schutz beanspruchen wolle. Für die Auslegung der Anmeldung ist auf die Fachkreise des betreffenden Sektors abzustellen (BGH, GRUR 2012, 1139 Rn. 23 - Weinkaraffe). Nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts erkennen diese Fachkreise, dass mit den Abbildungen 4 und 5 lediglich der Aufbau der Skibrille beschrieben, nicht jedoch Schutz für einen technischen Mechanismus beansprucht wird. Die Rechtsbeschwerde versucht lediglich in unzulässiger Weise, ihre Beurteilung an die Stelle derjenigen des Bundespatentgerichts zu setzen.
29
cc) Die Rechtsbeschwerde wendet sich jedoch mit Erfolg gegen die Beurteilung des Bundespatentgerichts, Schutzgegenstand des angegriffenen Designs sei die Gestaltung der Form einer Skibrille in verschiedenen Farbzusammenstellungen ; dabei handele es sich um die Erscheinungsform "eines" Erzeugnisses.
30
(1) Das Bundespatentgericht hat festgestellt, dass im Streitfall die mit der Anmeldung eingereichten Abbildungen mehrere miteinander unvereinbare Merkmale der Erscheinungsform des abgebildeten Erzeugnisses erkennen lassen. Brillenband und Brillenrahmen weisen in den Abbildungen 1 und 2 einerseits und in der Abbildung 3 andererseits nicht denselben Farbkontrast auf. Während Brillenband und Brillenrahmen in den Abbildungen 1 und 2 oben dunkel und unten hell wiedergegeben sind, wird der Farbkontrast in Abbildung 3 umgekehrt dargestellt. Außerdem unterscheiden sich in den Abbildungen 1, 2 und 3 die Dekorflächen über den Brillengläsern in Form, Farbe, Kontrastierung und Größe voneinander.
31
(2) Das Bundespatentgericht hat es als ausreichend angesehen, dass sich aus den Darstellungen des Designs durch Bildung einer Schnittmenge der übereinstimmenden Merkmale der Erscheinungsform die Grundform eines Er- zeugnisses, nämlich einer Skibrille gewinnen lässt. Es hat dabei die Rechtsprechung des Senats zugrunde gelegt, nach der die Auslegung einer Anmeldung zu dem Ergebnis führen kann, dass Abweichungen der Darstellungen bei der Bestimmung des Schutzgegenstands außer Betracht bleiben müssen und der Schutzgegenstand gleichsam aus der Schnittmenge der allen Darstellungen gemeinsamen Merkmale besteht (BGH, Urteil vom 15. Februar 2001 - I ZR 333/98, GRUR 2001, 503, 505 [juris Rn. 37] = WRP 2001, 946 - SitzLiegemöbel ; BGH, GRUR 2012, 1139 Rn. 31 - Weinkaraffe). An dieser Rechtsprechung kann jedoch für Fallgestaltungen nicht festgehalten werden, bei denen - wie im Falle der Entscheidung "Sitz-Liegemöbel" und im Streitfall - mehrere Darstellungen eines im Wege der Einzelanmeldung angemeldeten Designs verschiedene Ausführungsformen eines Erzeugnisses mit unterschiedlichen Merkmalen der Erscheinungsform dieses Erzeugnisses zeigen.
32
(3) Ein im Wege der Einzelanmeldung angemeldetes Design lässt nicht die Erscheinungsform "eines" Erzeugnisses im Sinne von § 1 Nr. 1 DesignG erkennen und ist deshalb nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 DesignG nichtig, wenn seiner Anmeldung mehrere Darstellungen der Ausführungsform eines Erzeugnisses beigefügt sind, die unterschiedliche Merkmale der Erscheinungsform dieses Erzeugnisses zeigen. In einem solchen Fall kann es zwar möglich sein, die miteinander unvereinbaren Merkmale der Darstellungen bei der Bestimmung des Schutzgegenstands außer Betracht zu lassen. Ein auf diese Weise aus der Schnittmenge der allen Darstellungen gemeinsamen Merkmale im Wege der Abstraktion gebildeter Schutzgegenstand ist aber in der Anmeldung nicht sichtbar wiedergegeben, sondern existiert allein in der Vorstellung des Betrachters. Gegenstand des Designschutzes können jedoch allein die in der Anmeldung sichtbar wiedergegebenen Merkmale der Erscheinungsform eines Erzeugnisses sein (§ 37 Abs. 1 DesignG) und nicht die lediglich in der Vorstellung des Betrachters existierenden Merkmale der Erscheinungsform eines Erzeugnisses.
33
Darüber hinaus müssen Dritte und insbesondere Mitbewerber nach dem Grundsatz der Registerklarheit aus Gründen der Rechtssicherheit aus der Darstellung oder den Darstellungen des Designs im Register unmittelbar und eindeutig ersehen können, wofür der Anmelder Schutz beansprucht (vgl. BGH, GRUR 2012, 1139 Rn. 23 - Weinkaraffe). Auch diesem Gebot ist nicht genügt, wenn der vom Anmelder beanspruchte Schutzgegenstand in mehreren gedanklichen Schritten aus den Darstellungen im Register erschlossen werden muss.
34
Die in § 7 Abs. 1 Satz 2 DesignV vorgesehene Möglichkeit, pro Design bis zu zehn Darstellungen mit unterschiedlichen Ansichten vorzulegen, dient dem Zweck, den Gegenstand des Schutzes durch Wiedergabe des Designs aus unterschiedlichen Blickwinkeln zu verdeutlichen; sie dient dagegen nicht dem Zweck, unterschiedliche Ausführungsformen eines Erzeugnisses in einer Einzelanmeldung zusammenzufassen. Für die Zusammenfassung unterschiedlicher Ausführungsformen eines Erzeugnisses bietet vielmehr § 12 Abs. 1 Satz 1 DesignG die Möglichkeit einer Sammelanmeldung mehrerer Designs. Mit einer solchen Sammelanmeldung können - bei gegenüber einer Vielzahl von Einzelanmeldungen deutlichen Gebührenvorteilen - gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 DesignG bis zu 100 Designs auf einmal angemeldet werden.
35
(4) Danach kann der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Designs mit der vom Bundespatentgericht gegebenen Begründung nicht zurückgewiesen werden. Ein Einzeldesign lässt keinen einheitlichen Schutzgegenstand erkennen und ist nichtig, wenn seiner Anmeldung Schwarz-Weiß-Fotografien beigefügt sind, in denen Farbkontraste einmal in einer Hell-Dunkel-Kombination, das andere Mal umgekehrt in einer Dunkel-Hell-Kombination dargestellt werden. Unterschiedliche Farbkontrastierungen können nicht durch ein einziges Design geschützt werden. Im Streitfall lassen sich die Gemeinsamkeiten in den Abbildungen nur dadurch herausarbeiten, dass im Hinblick auf den Farbkontrast des Brillenbands abstrahiert wird. Außerdem müssen die Unterschiede bei den Dekorflächen über den Brillengläsern in Form, Farbe, Kontrastierung und Größe außer Betracht bleiben, um ein gedachtes, aber nicht konkret abgebildeten Erzeugnis zu ermitteln. Eine derartige Betrachtung ist bei der Ermittlung des Schutzgegenstands unzulässig.
36
D. Danach kann die Entscheidung des Bundespatentgerichts keinen Bestand haben. Da dem Senat eine eigene Sachentscheidung verwehrt ist (§ 23 Abs. 5 DesignG in Verbindung mit § 108 Abs. 1 PatG), ist die Sache an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen.
Koch Schaffert Löffler Schwonke Feddersen
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 23.11.2017 - 30 W(pat) 803/15 -
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(1) Die Anmeldung zur Eintragung eines Designs in das Register ist beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen. Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformationszentrum eingereicht werden, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesmini

(1) Im Falle der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Patentgericht zurückzuverweisen. (2) Das Patentgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt is

(1) Der Antrag ist schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind anzugeben. § 81 Absatz 6 und § 125 des Patentgesetzes gelten entsprechend. Der Antrag ist unzulässig, sowei
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(1) Die Anmeldung zur Eintragung eines Designs in das Register ist beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen. Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformationszentrum eingereicht werden, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesmini

(1) Im Falle der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Patentgericht zurückzuverweisen. (2) Das Patentgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt is

(1) Der Antrag ist schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind anzugeben. § 81 Absatz 6 und § 125 des Patentgesetzes gelten entsprechend. Der Antrag ist unzulässig, sowei
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published on 24/03/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 211/08 Verkündet am: 24. März 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
published on 15/02/2001 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 333/98 Verkündet am: 15. Februar 2001 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR
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Annotations

Im Sinne dieses Gesetzes

1.
ist ein Design die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt;
2.
ist ein Erzeugnis jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschließlich Verpackung, Ausstattung, grafischer Symbole und typografischer Schriftzeichen sowie von Einzelteilen, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden sollen; ein Computerprogramm gilt nicht als Erzeugnis;
3.
ist ein komplexes Erzeugnis ein Erzeugnis aus mehreren Bauelementen, die sich ersetzen lassen, so dass das Erzeugnis auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann;
4.
ist eine bestimmungsgemäße Verwendung die Verwendung durch den Endbenutzer, ausgenommen Maßnahmen der Instandhaltung, Wartung oder Reparatur;
5.
gilt als Rechtsinhaber der in das Register eingetragene Inhaber des eingetragenen Designs.

(1) Mehrere Designs können in einer Anmeldung zusammengefasst werden (Sammelanmeldung). Die Sammelanmeldung darf nicht mehr als 100 Designs umfassen.

(2) Der Anmelder kann eine Sammelanmeldung durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt teilen. Die Teilung lässt den Anmeldetag unberührt. Ist die Summe der Gebühren, die nach dem Patentkostengesetz für jede Teilanmeldung zu entrichten wären, höher als die gezahlten Anmeldegebühren, so ist der Differenzbetrag nachzuentrichten.

(1) Ein eingetragenes Design ist nichtig, wenn

1.
die Erscheinungsform des Erzeugnisses kein Design im Sinne des § 1 Nummer 1 ist,
2.
das Design nicht neu ist oder keine Eigenart hat,
3.
das Design vom Designschutz nach § 3 ausgeschlossen ist.

(2) Ein eingetragenes Design wird für nichtig erklärt, wenn

1.
es eine unerlaubte Benutzung eines durch das Urheberrecht geschützten Werkes darstellt,
2.
es in den Schutzumfang eines eingetragenen Designs mit älterem Zeitrang fällt, auch wenn dieses eingetragene Design erst nach dem Anmeldetag des für nichtig zu erklärenden eingetragenen Designs offenbart wurde,
3.
in ihm ein Zeichen mit Unterscheidungskraft älteren Zeitrangs verwendet wird und der Inhaber des Zeichens berechtigt ist, die Verwendung zu untersagen.

(3) Die Nichtigkeit wird durch Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts oder durch Urteil auf Grund Widerklage im Verletzungsverfahren festgestellt oder erklärt.

(4) Die Schutzwirkungen der Eintragung eines Designs gelten mit Unanfechtbarkeit des Beschlusses des Deutschen Patent- und Markenamts oder der Rechtskraft des Urteils, mit dem die Nichtigkeit festgestellt oder erklärt wird, als von Anfang an nicht eingetreten.

(5) Die Nichtigkeit kann auch nach Beendigung der Schutzdauer des eingetragenen Designs oder nach einem Verzicht auf das eingetragene Design festgestellt oder erklärt werden.

(6) Der Inhaber des eingetragenen Designs kann in den Fällen der Nichtigkeit nach den Absätzen 1 und 2 durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Löschung einwilligen. Die Schutzwirkungen der Eintragung eines zu löschenden Designs gelten als von Anfang an nicht eingetreten.

(1) Der Schutz wird für diejenigen Merkmale der Erscheinungsform eines eingetragenen Designs begründet, die in der Anmeldung sichtbar wiedergegeben sind.

(2) Enthält für die Zwecke der Aufschiebung der Bekanntmachung eine Anmeldung nach § 11 Absatz 2 Satz 2 einen flächenmäßigen Designabschnitt, so bestimmt sich bei ordnungsgemäßer Erstreckung mit Ablauf der Aufschiebung nach § 21 Absatz 2 der Schutzgegenstand nach der eingereichten Wiedergabe des eingetragenen Designs.

Im Sinne dieses Gesetzes

1.
ist ein Design die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt;
2.
ist ein Erzeugnis jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschließlich Verpackung, Ausstattung, grafischer Symbole und typografischer Schriftzeichen sowie von Einzelteilen, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden sollen; ein Computerprogramm gilt nicht als Erzeugnis;
3.
ist ein komplexes Erzeugnis ein Erzeugnis aus mehreren Bauelementen, die sich ersetzen lassen, so dass das Erzeugnis auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann;
4.
ist eine bestimmungsgemäße Verwendung die Verwendung durch den Endbenutzer, ausgenommen Maßnahmen der Instandhaltung, Wartung oder Reparatur;
5.
gilt als Rechtsinhaber der in das Register eingetragene Inhaber des eingetragenen Designs.

(1) Ein eingetragenes Design ist nichtig, wenn

1.
die Erscheinungsform des Erzeugnisses kein Design im Sinne des § 1 Nummer 1 ist,
2.
das Design nicht neu ist oder keine Eigenart hat,
3.
das Design vom Designschutz nach § 3 ausgeschlossen ist.

(2) Ein eingetragenes Design wird für nichtig erklärt, wenn

1.
es eine unerlaubte Benutzung eines durch das Urheberrecht geschützten Werkes darstellt,
2.
es in den Schutzumfang eines eingetragenen Designs mit älterem Zeitrang fällt, auch wenn dieses eingetragene Design erst nach dem Anmeldetag des für nichtig zu erklärenden eingetragenen Designs offenbart wurde,
3.
in ihm ein Zeichen mit Unterscheidungskraft älteren Zeitrangs verwendet wird und der Inhaber des Zeichens berechtigt ist, die Verwendung zu untersagen.

(3) Die Nichtigkeit wird durch Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts oder durch Urteil auf Grund Widerklage im Verletzungsverfahren festgestellt oder erklärt.

(4) Die Schutzwirkungen der Eintragung eines Designs gelten mit Unanfechtbarkeit des Beschlusses des Deutschen Patent- und Markenamts oder der Rechtskraft des Urteils, mit dem die Nichtigkeit festgestellt oder erklärt wird, als von Anfang an nicht eingetreten.

(5) Die Nichtigkeit kann auch nach Beendigung der Schutzdauer des eingetragenen Designs oder nach einem Verzicht auf das eingetragene Design festgestellt oder erklärt werden.

(6) Der Inhaber des eingetragenen Designs kann in den Fällen der Nichtigkeit nach den Absätzen 1 und 2 durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Löschung einwilligen. Die Schutzwirkungen der Eintragung eines zu löschenden Designs gelten als von Anfang an nicht eingetreten.

Zur Stellung des Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit nach § 33 Absatz 1 ist jedermann befugt. Zur Stellung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit nach § 33 Absatz 2 ist nur der Inhaber des betroffenen Rechts befugt. Den Nichtigkeitsgrund gemäß § 33 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 4 kann nur derjenige geltend machen, der von der Benutzung betroffen ist; eine Geltendmachung von Amts wegen durch die zuständige Behörde bleibt unberührt.

(1) Der Antrag ist schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind anzugeben. § 81 Absatz 6 und § 125 des Patentgesetzes gelten entsprechend. Der Antrag ist unzulässig, soweit über denselben Streitgegenstand zwischen den Parteien durch unanfechtbaren Beschluss oder rechtskräftiges Urteil entschieden wurde.

(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt stellt dem Inhaber des eingetragenen Designs den Antrag zu und fordert ihn auf, sich innerhalb eines Monats nach Zustellung zu dem Antrag zu erklären. Widerspricht der Inhaber dem Antrag nicht innerhalb dieser Frist, wird die Nichtigkeit festgestellt oder erklärt. Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklären oder der Antragsteller seinen Antrag zurücknimmt, wird das Verfahren durch Beschluss eingestellt; der Beschluss ist mit Ausnahme der Kostenentscheidung nach Absatz 5 unanfechtbar.

(3) Wird dem Antrag rechtzeitig widersprochen, teilt das Deutsche Patent- und Markenamt dem Antragsteller den Widerspruch mit und trifft die zur Vorbereitung der Entscheidung erforderlichen Verfügungen. Eine Anhörung findet statt, wenn ein Beteiligter dies beantragt oder das Deutsche Patent- und Markenamt dies für sachdienlich erachtet. Zum Zweck der Beweiserhebung kann die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie die Vernehmung oder Anhörung der Beteiligten angeordnet, Augenschein eingenommen oder die Beweiskraft einer vorgelegten Urkunde gewürdigt werden; die Vorschriften des Zweiten Buches der Zivilprozessordnung zu diesen Beweismitteln sind entsprechend anzuwenden. § 128a der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. Über Anhörungen und Vernehmungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung wiedergibt und die rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten enthält; die §§ 160a, 162 und 163 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Der Tenor kann am Ende der Anhörung verkündet werden. Der Beschluss ist zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen in Abschrift zuzustellen; eine Beglaubigung der Abschrift ist nicht erforderlich. Ausfertigungen werden nur auf Antrag eines Beteiligten und nur in Papierform erteilt. § 47 Absatz 2 des Patentgesetzes gilt entsprechend.

(5) In dem Beschluss ist über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden; § 62 Absatz 2 und § 84 Absatz 2 Satz 2 des Patentgesetzes gelten entsprechend. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 und 3 entscheidet das Deutsche Patent- und Markenamt nur auf Antrag über die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung über die Kosten kann durch gesonderten Beschluss ergehen. Der Kostenantrag kann wie folgt gestellt werden:

1.
im Falle des Absatzes 2 Satz 2 bis zum Ablauf von einem Monat nach der Unanfechtbarkeit des Beschlusses über die Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit,
2.
im Falle des Absatzes 2 Satz 3 bis zum Ablauf von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Einstellung des Verfahrens.
Soweit eine Entscheidung über die Kosten nicht getroffen wird, trägt jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst.

(6) Der Gegenstandswert wird auf Antrag durch Beschluss festgesetzt. Wird eine Entscheidung über die Kosten getroffen, kann von Amts wegen über den Gegenstandswert entschieden werden. Der Beschluss über den Gegenstandswert kann mit der Kostenentscheidung verbunden werden. Für die Festsetzung des Gegenstandswertes gelten § 23 Absatz 3 Satz 2 und § 33 Absatz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes entsprechend.

(1) Ein eingetragenes Design ist nichtig, wenn

1.
die Erscheinungsform des Erzeugnisses kein Design im Sinne des § 1 Nummer 1 ist,
2.
das Design nicht neu ist oder keine Eigenart hat,
3.
das Design vom Designschutz nach § 3 ausgeschlossen ist.

(2) Ein eingetragenes Design wird für nichtig erklärt, wenn

1.
es eine unerlaubte Benutzung eines durch das Urheberrecht geschützten Werkes darstellt,
2.
es in den Schutzumfang eines eingetragenen Designs mit älterem Zeitrang fällt, auch wenn dieses eingetragene Design erst nach dem Anmeldetag des für nichtig zu erklärenden eingetragenen Designs offenbart wurde,
3.
in ihm ein Zeichen mit Unterscheidungskraft älteren Zeitrangs verwendet wird und der Inhaber des Zeichens berechtigt ist, die Verwendung zu untersagen.

(3) Die Nichtigkeit wird durch Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts oder durch Urteil auf Grund Widerklage im Verletzungsverfahren festgestellt oder erklärt.

(4) Die Schutzwirkungen der Eintragung eines Designs gelten mit Unanfechtbarkeit des Beschlusses des Deutschen Patent- und Markenamts oder der Rechtskraft des Urteils, mit dem die Nichtigkeit festgestellt oder erklärt wird, als von Anfang an nicht eingetreten.

(5) Die Nichtigkeit kann auch nach Beendigung der Schutzdauer des eingetragenen Designs oder nach einem Verzicht auf das eingetragene Design festgestellt oder erklärt werden.

(6) Der Inhaber des eingetragenen Designs kann in den Fällen der Nichtigkeit nach den Absätzen 1 und 2 durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Löschung einwilligen. Die Schutzwirkungen der Eintragung eines zu löschenden Designs gelten als von Anfang an nicht eingetreten.

Im Sinne dieses Gesetzes

1.
ist ein Design die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt;
2.
ist ein Erzeugnis jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschließlich Verpackung, Ausstattung, grafischer Symbole und typografischer Schriftzeichen sowie von Einzelteilen, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden sollen; ein Computerprogramm gilt nicht als Erzeugnis;
3.
ist ein komplexes Erzeugnis ein Erzeugnis aus mehreren Bauelementen, die sich ersetzen lassen, so dass das Erzeugnis auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann;
4.
ist eine bestimmungsgemäße Verwendung die Verwendung durch den Endbenutzer, ausgenommen Maßnahmen der Instandhaltung, Wartung oder Reparatur;
5.
gilt als Rechtsinhaber der in das Register eingetragene Inhaber des eingetragenen Designs.

(1) Der Schutz wird für diejenigen Merkmale der Erscheinungsform eines eingetragenen Designs begründet, die in der Anmeldung sichtbar wiedergegeben sind.

(2) Enthält für die Zwecke der Aufschiebung der Bekanntmachung eine Anmeldung nach § 11 Absatz 2 Satz 2 einen flächenmäßigen Designabschnitt, so bestimmt sich bei ordnungsgemäßer Erstreckung mit Ablauf der Aufschiebung nach § 21 Absatz 2 der Schutzgegenstand nach der eingereichten Wiedergabe des eingetragenen Designs.

(1) Die Anmeldung zur Eintragung eines Designs in das Register ist beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen. Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformationszentrum eingereicht werden, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, Designanmeldungen entgegenzunehmen.

(2) Die Anmeldung muss enthalten:

1.
einen Antrag auf Eintragung,
2.
Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen und
3.
eine zur Bekanntmachung geeignete Wiedergabe des Designs.
Wird ein Antrag nach § 21 Absatz 1 Satz 1 gestellt, kann die Wiedergabe durch einen flächenmäßigen Designabschnitt ersetzt werden.

(3) Die Anmeldung muss eine Angabe der Erzeugnisse enthalten, in die das Design aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll.

(4) Die Anmeldung muss den weiteren Anmeldungserfordernissen entsprechen, die in einer Rechtsverordnung nach § 26 bestimmt worden sind.

(5) Die Anmeldung kann zusätzlich enthalten:

1.
eine Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe,
2.
einen Antrag auf Aufschiebung der Bildbekanntmachung nach § 21 Absatz 1 Satz 1,
3.
ein Verzeichnis mit der Warenklasse oder den Warenklassen, in die das Design einzuordnen ist,
4.
die Angabe des Entwerfers oder der Entwerfer,
5.
die Angabe eines Vertreters.

(6) Die Angaben nach den Absätzen 3 und 5 Nummer 3 haben keinen Einfluss auf den Schutzumfang des eingetragenen Designs.

(7) Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit zurücknehmen.

(1) Die Wiedergabe des Designs erfolgt mit Hilfe von fotografischen oder sonstigen grafischen Darstellungen. Pro Design sind bis zu zehn Darstellungen zulässig, jede darüber hinausgehende Darstellung bleibt unberücksichtigt.

(2) Mehrere Darstellungen sind nach der Dezimalklassifikation zu gliedern und mit arabischen Ziffern fortlaufend zu nummerieren. Die Ziffer links vom Punkt bezeichnet die Nummer des Designs und die Ziffer rechts vom Punkt die Nummer der Darstellung. Die Nummerierung ist neben den Darstellungen auf den Formblättern anzubringen. Für die Reihenfolge der Darstellungen ist die Nummerierung durch den Anmelder ausschlaggebend.

(3) Das Design ist auf neutralem Hintergrund in einer Bildgröße von mindestens 3 × 3 Zentimeter darzustellen. Die Darstellungen sollen das zum Schutz angemeldete Design ohne Beiwerk zeigen und dürfen keine Erläuterung, Nummerierung oder Maßangabe enthalten. Eine Darstellung darf nur eine Ansicht des Designs zeigen. Die Darstellungen müssen dauerhaft und unverwischbar sein.

(4) Die Darstellungen sind auf den vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblättern aufzudrucken oder aufzukleben. Bei Sammelanmeldungen (§ 12 des Designgesetzes) ist für jedes Design ein gesondertes Formblatt zu verwenden. Auf den Formblättern dürfen zur Erläuterung keinerlei Texte, Bezeichnungen, Symbole oder Bemaßungen neben den Darstellungen angebracht werden.

(5) Die Darstellungen können statt auf einem Formblatt auf einem digitalen Datenträger eingereicht werden. Der Datenträger muss vom Deutschen Patent- und Markenamt auslesbar sein. Die beim Deutschen Patent- und Markenamt lesbaren Datenträgertypen und Formatierungen werden auf der Internetseite www.dpma.de bekannt gegeben. Ist der Datenträger nicht lesbar, gilt die Wiedergabe als nicht eingereicht. Jede Darstellung ist im Grafikformat JPEG (*.jpg) als separate Datei im Stammverzeichnis eines leeren Datenträgers abzulegen. Die Auflösung der Darstellung muss mindestens 300 dpi betragen. Eine Datei darf nicht größer als 2 Megabyte sein. Die Dateinamen sind entsprechend Absatz 2 Satz 1 und 2 zu wählen. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(6) Betrifft die Anmeldung ein Design, das aus einem sich wiederholenden Flächendesign besteht, so muss die Wiedergabe das vollständige Design und einen hinreichend großen Teil der Fläche mit dem sich wiederholenden Design zeigen.

(7) Betrifft die Anmeldung ein Design, das aus typografischen Schriftzeichen besteht, so muss die Wiedergabe des Designs einen vollständigen Zeichensatz sowie fünf Zeilen Text, jeweils in Schriftgröße 16 Punkt, umfassen.

Im Sinne dieses Gesetzes

1.
ist ein Design die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt;
2.
ist ein Erzeugnis jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschließlich Verpackung, Ausstattung, grafischer Symbole und typografischer Schriftzeichen sowie von Einzelteilen, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden sollen; ein Computerprogramm gilt nicht als Erzeugnis;
3.
ist ein komplexes Erzeugnis ein Erzeugnis aus mehreren Bauelementen, die sich ersetzen lassen, so dass das Erzeugnis auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann;
4.
ist eine bestimmungsgemäße Verwendung die Verwendung durch den Endbenutzer, ausgenommen Maßnahmen der Instandhaltung, Wartung oder Reparatur;
5.
gilt als Rechtsinhaber der in das Register eingetragene Inhaber des eingetragenen Designs.

(1) Die Anmeldung zur Eintragung eines Designs in das Register ist beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen. Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformationszentrum eingereicht werden, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, Designanmeldungen entgegenzunehmen.

(2) Die Anmeldung muss enthalten:

1.
einen Antrag auf Eintragung,
2.
Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen und
3.
eine zur Bekanntmachung geeignete Wiedergabe des Designs.
Wird ein Antrag nach § 21 Absatz 1 Satz 1 gestellt, kann die Wiedergabe durch einen flächenmäßigen Designabschnitt ersetzt werden.

(3) Die Anmeldung muss eine Angabe der Erzeugnisse enthalten, in die das Design aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll.

(4) Die Anmeldung muss den weiteren Anmeldungserfordernissen entsprechen, die in einer Rechtsverordnung nach § 26 bestimmt worden sind.

(5) Die Anmeldung kann zusätzlich enthalten:

1.
eine Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe,
2.
einen Antrag auf Aufschiebung der Bildbekanntmachung nach § 21 Absatz 1 Satz 1,
3.
ein Verzeichnis mit der Warenklasse oder den Warenklassen, in die das Design einzuordnen ist,
4.
die Angabe des Entwerfers oder der Entwerfer,
5.
die Angabe eines Vertreters.

(6) Die Angaben nach den Absätzen 3 und 5 Nummer 3 haben keinen Einfluss auf den Schutzumfang des eingetragenen Designs.

(7) Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit zurücknehmen.

Im Sinne dieses Gesetzes

1.
ist ein Design die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt;
2.
ist ein Erzeugnis jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschließlich Verpackung, Ausstattung, grafischer Symbole und typografischer Schriftzeichen sowie von Einzelteilen, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden sollen; ein Computerprogramm gilt nicht als Erzeugnis;
3.
ist ein komplexes Erzeugnis ein Erzeugnis aus mehreren Bauelementen, die sich ersetzen lassen, so dass das Erzeugnis auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann;
4.
ist eine bestimmungsgemäße Verwendung die Verwendung durch den Endbenutzer, ausgenommen Maßnahmen der Instandhaltung, Wartung oder Reparatur;
5.
gilt als Rechtsinhaber der in das Register eingetragene Inhaber des eingetragenen Designs.

(1) Ein eingetragenes Design ist nichtig, wenn

1.
die Erscheinungsform des Erzeugnisses kein Design im Sinne des § 1 Nummer 1 ist,
2.
das Design nicht neu ist oder keine Eigenart hat,
3.
das Design vom Designschutz nach § 3 ausgeschlossen ist.

(2) Ein eingetragenes Design wird für nichtig erklärt, wenn

1.
es eine unerlaubte Benutzung eines durch das Urheberrecht geschützten Werkes darstellt,
2.
es in den Schutzumfang eines eingetragenen Designs mit älterem Zeitrang fällt, auch wenn dieses eingetragene Design erst nach dem Anmeldetag des für nichtig zu erklärenden eingetragenen Designs offenbart wurde,
3.
in ihm ein Zeichen mit Unterscheidungskraft älteren Zeitrangs verwendet wird und der Inhaber des Zeichens berechtigt ist, die Verwendung zu untersagen.

(3) Die Nichtigkeit wird durch Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts oder durch Urteil auf Grund Widerklage im Verletzungsverfahren festgestellt oder erklärt.

(4) Die Schutzwirkungen der Eintragung eines Designs gelten mit Unanfechtbarkeit des Beschlusses des Deutschen Patent- und Markenamts oder der Rechtskraft des Urteils, mit dem die Nichtigkeit festgestellt oder erklärt wird, als von Anfang an nicht eingetreten.

(5) Die Nichtigkeit kann auch nach Beendigung der Schutzdauer des eingetragenen Designs oder nach einem Verzicht auf das eingetragene Design festgestellt oder erklärt werden.

(6) Der Inhaber des eingetragenen Designs kann in den Fällen der Nichtigkeit nach den Absätzen 1 und 2 durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Löschung einwilligen. Die Schutzwirkungen der Eintragung eines zu löschenden Designs gelten als von Anfang an nicht eingetreten.

(1) Der Schutz wird für diejenigen Merkmale der Erscheinungsform eines eingetragenen Designs begründet, die in der Anmeldung sichtbar wiedergegeben sind.

(2) Enthält für die Zwecke der Aufschiebung der Bekanntmachung eine Anmeldung nach § 11 Absatz 2 Satz 2 einen flächenmäßigen Designabschnitt, so bestimmt sich bei ordnungsgemäßer Erstreckung mit Ablauf der Aufschiebung nach § 21 Absatz 2 der Schutzgegenstand nach der eingereichten Wiedergabe des eingetragenen Designs.

(1) Die Wiedergabe des Designs erfolgt mit Hilfe von fotografischen oder sonstigen grafischen Darstellungen. Pro Design sind bis zu zehn Darstellungen zulässig, jede darüber hinausgehende Darstellung bleibt unberücksichtigt.

(2) Mehrere Darstellungen sind nach der Dezimalklassifikation zu gliedern und mit arabischen Ziffern fortlaufend zu nummerieren. Die Ziffer links vom Punkt bezeichnet die Nummer des Designs und die Ziffer rechts vom Punkt die Nummer der Darstellung. Die Nummerierung ist neben den Darstellungen auf den Formblättern anzubringen. Für die Reihenfolge der Darstellungen ist die Nummerierung durch den Anmelder ausschlaggebend.

(3) Das Design ist auf neutralem Hintergrund in einer Bildgröße von mindestens 3 × 3 Zentimeter darzustellen. Die Darstellungen sollen das zum Schutz angemeldete Design ohne Beiwerk zeigen und dürfen keine Erläuterung, Nummerierung oder Maßangabe enthalten. Eine Darstellung darf nur eine Ansicht des Designs zeigen. Die Darstellungen müssen dauerhaft und unverwischbar sein.

(4) Die Darstellungen sind auf den vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblättern aufzudrucken oder aufzukleben. Bei Sammelanmeldungen (§ 12 des Designgesetzes) ist für jedes Design ein gesondertes Formblatt zu verwenden. Auf den Formblättern dürfen zur Erläuterung keinerlei Texte, Bezeichnungen, Symbole oder Bemaßungen neben den Darstellungen angebracht werden.

(5) Die Darstellungen können statt auf einem Formblatt auf einem digitalen Datenträger eingereicht werden. Der Datenträger muss vom Deutschen Patent- und Markenamt auslesbar sein. Die beim Deutschen Patent- und Markenamt lesbaren Datenträgertypen und Formatierungen werden auf der Internetseite www.dpma.de bekannt gegeben. Ist der Datenträger nicht lesbar, gilt die Wiedergabe als nicht eingereicht. Jede Darstellung ist im Grafikformat JPEG (*.jpg) als separate Datei im Stammverzeichnis eines leeren Datenträgers abzulegen. Die Auflösung der Darstellung muss mindestens 300 dpi betragen. Eine Datei darf nicht größer als 2 Megabyte sein. Die Dateinamen sind entsprechend Absatz 2 Satz 1 und 2 zu wählen. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(6) Betrifft die Anmeldung ein Design, das aus einem sich wiederholenden Flächendesign besteht, so muss die Wiedergabe das vollständige Design und einen hinreichend großen Teil der Fläche mit dem sich wiederholenden Design zeigen.

(7) Betrifft die Anmeldung ein Design, das aus typografischen Schriftzeichen besteht, so muss die Wiedergabe des Designs einen vollständigen Zeichensatz sowie fünf Zeilen Text, jeweils in Schriftgröße 16 Punkt, umfassen.

(1) Mehrere Designs können in einer Anmeldung zusammengefasst werden (Sammelanmeldung). Die Sammelanmeldung darf nicht mehr als 100 Designs umfassen.

(2) Der Anmelder kann eine Sammelanmeldung durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt teilen. Die Teilung lässt den Anmeldetag unberührt. Ist die Summe der Gebühren, die nach dem Patentkostengesetz für jede Teilanmeldung zu entrichten wären, höher als die gezahlten Anmeldegebühren, so ist der Differenzbetrag nachzuentrichten.

(1) Im Deutschen Patent- und Markenamt werden zur Durchführung der Verfahren in Designangelegenheiten eine oder mehrere Designstellen und Designabteilungen gebildet. Die Designstellen sind für die Entscheidungen im Verfahren nach diesem Gesetz mit Ausnahme des Nichtigkeitsverfahrens nach § 34a zuständig und sind mit einem rechtskundigen Mitglied im Sinne des § 26 Absatz 2 Satz 2 des Patentgesetzes zu besetzen. § 47 des Patentgesetzes gilt entsprechend.

(2) Im Nichtigkeitsverfahren nach § 34a beschließt eine der Designabteilungen des Deutschen Patent- und Markenamts, die jeweils mit drei rechtskundigen Mitgliedern im Sinne des § 26 Absatz 2 Satz 2 des Patentgesetzes zu besetzen sind. Wirft die Sache besondere technische Fragen auf, so soll ein technisches Mitglied im Sinne des § 26 Absatz 2 Satz 2 des Patentgesetzes hinzugezogen werden. Über die Zuziehung eines technischen Mitglieds entscheidet der Vorsitzende der zuständigen Designabteilung durch nicht selbständig anfechtbaren Beschluss.

(3) Für die Ausschließung und Ablehnung der Mitglieder der Designstellen und der Designabteilungen gelten die §§ 41 bis 44, 45 Absatz 2 Satz 2 und die §§ 47 bis 49 der Zivilprozessordnung über die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen entsprechend. Über das Ablehnungsgesuch entscheidet, soweit es einer Entscheidung bedarf, ein anderes rechtskundiges Mitglied des Deutschen Patent- und Markenamts, das der Präsident oder die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts allgemein für Entscheidungen dieser Art bestimmt hat. § 123 Absatz 1 bis 5 und 7 und die §§ 124, 126 bis 128a des Patentgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(4) Gegen die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts im Verfahren nach diesem Gesetz findet die Beschwerde an das Bundespatentgericht statt. Über die Beschwerde entscheidet ein Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt mit der Maßgabe, dass der Beschwerdesenat in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern durch unanfechtbaren Beschluss über die Erweiterung des Spruchkörpers entscheidet; auf eine erfolgte oder unterlassene Spruchkörpererweiterung findet § 100 Absatz 3 Nummer 1 des Patentgesetzes keine Anwendung. Die §§ 69, 70 Absatz 2, § 73 Absatz 2 bis 4, § 74 Absatz 1, § 75 Absatz 1, die §§ 76 bis 80 und 86 bis 99, 123 Absatz 1 bis 5 und 7 und die §§ 124, 126 bis 128b des Patentgesetzes gelten entsprechend. Im Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse, die im Nichtigkeitsverfahren nach § 34a ergangen sind, gilt § 84 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Patentgesetzes entsprechend.

(5) Gegen die Beschlüsse des Beschwerdesenats über eine Beschwerde nach Absatz 2 findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. § 100 Absatz 2 und 3, die §§ 101 bis 109, 123 Absatz 1 bis 5 und 7 sowie die §§ 124 und 128b des Patentgesetzes finden entsprechende Anwendung.

(1) Im Falle der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Patentgericht zurückzuverweisen.

(2) Das Patentgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.