Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Apr. 2004 - I ZB 16/03

published on 22/04/2004 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Apr. 2004 - I ZB 16/03
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 16/03
vom
22. April 2004
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Geschmacksmusteranmeldung Nr. 499 08 337.7
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ersttagssammelblätter
GeschmMG § 7 Abs. 2
Ein Muster oder Modell, in das ein Postwertzeichen im Original einbezogen ist,
(hier: Ersttagssammelblatt) ist nicht wegen eines Verstoßes gegen die öffentliche
Ordnung i.S. von § 7 Abs. 2 GeschmMG von der Eintragung in das Musterregister
ausgeschlossen.
BGH, Beschl. v. 22. April 2004 - I ZB 16/03 - Bundespatentgericht
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm,
Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Senats (Juristischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 16. Januar 2003 wird auf Kosten des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:


I. Die Anmelderin begehrt mit ihrer am 8. September 1999 eingereichten Sammelanmeldung die Eintragung von noch 13 Mustern in das Musterregister. Die Eintragungsanträge zu weiteren sieben Mustern hat die Anmelderin während des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundespatentgericht zurückgenommen. Gegenstand der Anmeldung der verbliebenen 13 Muster sind Ersttagssammelblätter , die deutsche - gestempelte und ungestempelte - Postwertzei-
chen (Briefmarken) im Original enthalten und Bildmotive, Texte sowie eine Schmuckbordüre aufweisen.
Zwei der Muster (15 A und 19 C) sind nachfolgend beispielhaft wiedergegeben :
Das Deutsche Patent- und Markenamt (Musterregister) hat festgestellt, daß Schutz für die angemeldeten Muster nicht erlangt worden sei, und hat die Eintragung versagt. Es hat angenommen, die Veröffentlichung der Muster und die Verbreitung der Nachbildungen würden gegen die öffentliche Ordnung verstoßen.
Im Beschwerdeverfahren ist der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts dem Verfahren auf eine entsprechende Anheimgabe des Bundespatentgerichts beigetreten und hat beantragt, die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.
Das Bundespatentgericht hat den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts (Musterregister) aufgehoben.
Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde begehrt der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückverweisung der Sache an das Bundespatentgericht.
II. Das Bundespatentgericht hat die angemeldeten Muster für eintragungsfähig gehalten und das Vorliegen eines Schutzhindernisses i.S. des § 7 Abs. 2 GeschmMG verneint. Es hat angenommen, weder die Veröffentlichung der Muster im Geschmacksmusterblatt noch die Verbreitung von Nachbildungen verstoße gegen die öffentliche Ordnung.
III. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Mit Recht hat das Bundespatentgericht angenommen, der Eintragung der angemeldeten Geschmacksmuster stehe ein Schutzhindernis nach § 7 Abs. 2 GeschmMG nicht entgegen.

1. Nach der Bestimmung des § 7 Abs. 2 GeschmMG wird der Schutz gegen Nachbildung durch die Anmeldung nicht erlangt, wenn die Veröffentlichung des Musters oder Modells oder die Verbreitung einer Nachbildung gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würde. Das setzt voraus, daß durch das Muster die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens oder die tragenden Grundsätze der Rechtsordnung in Frage gestellt werden (BGH, Beschl. v. 20.3.2003 - I ZB 27/01, GRUR 2003, 707 = WRP 2003, 990 - DM-Tassen; Beschl. v. 20.3.2003 - I ZB 29/01, GRUR 2003, 705 f. = WRP 2003, 992 - EuroBilly ; Beschl. v. 20.3.2003 - I ZB 1/02, GRUR 2003, 708, 709 - Schlüsselanhänger , jeweils m.w.N.). Davon ist bei dem Gegenstand der Anmeldung (Ersttagssammelblätter mit gestempelten und ungestempelten Postwertzeichen im Original) nicht auszugehen. Es fehlen besondere Umstände, die einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung begründen.
2. a) Ein allgemeines Verbot, Postwertzeichen in Muster einzubeziehen und diese Muster in Gestalt von Ersttagssammelblättern zu vertreiben, gibt es nicht. Es läßt sich auch nicht mit der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG begründen, wonach Marken mit staatlichen Hoheitszeichen von der Eintragung als Marke ausgenommen sind. Dabei kann im Rechtsbeschwerdeverfahren dahinstehen , ob Postwertzeichen nach der weitgehenden Privatisierung des Postwesens staatliche Hoheitszeichen sind. Aufgrund der unterschiedlichen Schutzrichtung des Markengesetzes und des Geschmacksmustergesetzes ist das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG nicht auf das Geschmacksmusterrecht übertragbar (vgl. BGH GRUR 2003, 707 f. - DM-Tassen; GRUR 2003, 705, 706 - Euro-Billy; GRUR 2003, 708, 709 - Schlüsselanhänger).

b) Ein grundsätzliches Verbot, Postwertzeichen in Muster einzubeziehen und diese zu vertreiben, ergibt sich auch nicht aus der Möglichkeit des Mißbrauchs des Musters. Zutreffend hat das Bundespatentgericht angenommen, daß bei der Prüfung des Eintragungshindernisses nach § 7 Abs. 2 GeschmMG das Muster in seiner konkret angemeldeten Form zugrunde zu legen ist. Nur wenn diese Mustergestaltung als solche gesetzes- oder sittenwidrig ist, kommt eine Versagung der Eintragung in Betracht. Eine Möglichkeit des Mißbrauchs der Muster oder von Teilen eines Musters durch die Art der Verwendung oder die ungerechtfertigte Geltendmachung von Verbietungsrechten steht im Hinblick auf den ebenfalls möglichen unbedenklichen Gebrauch der Muster deren Eintragung als Geschmacksmuster nicht entgegen (vgl. BGH GRUR 2003, 705, 706 - Euro-Billy; Eichmann/v. Falckenstein, Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl., § 7 Rdn. 72; vgl. auch: BGH, Urt. v. 19.10.1971 - X ZR 34/68, GRUR 1972, 704, 707 - Wasser-Aufbereitung; zu § 2 Abs. 1 PatG: Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz , 6. Aufl., § 2 Rdn. 15).

c) Die Verbreitung einer Nachbildung des Musters verstößt auch nicht aus anderen Gründen gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten.
Die Rechtsbeschwerde macht geltend, aus den Regeln des Weltpostvertrags vom 14. September 1994 (BGBl. II 1998, 2135, 2140 i.V. mit der Bekanntmachung vom 13. Januar 1999, BGBl. II 1999, 82) ergäben sich besondere Umstände, die einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung begründeten. Im Fall der Eintragung der Muster entstehe im Verhältnis zu den übrigen Vertragsstaaten des Weltpostvertrags der Eindruck, die Bundesrepublik Deutschland komme ihren Verpflichtungen aus dessen Art. 5 nicht nach. Nach Art. 5 Nr. 1 des Weltpostvertrags dürfe nur die Postverwaltung zur Frankierung bestimmte Postwertzeichen ausgeben. Die Befugnis, Postwertzeichen mit dem Aufdruck
"Deutschland" auszugeben, sei nach der zum Zeitpunkt der Anmeldung gültigen Bestimmung (§ 43 Abs. 1 Satz 1 PostG vom 22. Dezember 1997, BGBl. I S. 3294, 3303) dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation vorbehalten gewesen; dessen Zuständigkeit sei auf das Bundesministerium für Finanzen übergegangen. Nach § 54 PostG habe die Deutsche Post AG das ausschließliche Recht, nach § 43 PostG herausgegebene Postwertzeichen zu verwenden. Durch die Eintragung der Muster entstehe im Verhältnis zu den übrigen Vertragsstaaten des Weltpostvertrags der - unzutreffende - Eindruck, die Bundesrepublik Deutschland habe auch der Anmelderin das Recht zur Ausgabe amtlicher Postwertzeichen eingeräumt. Diese Rüge greift nicht durch.
Nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts enthalten die Muster deutsche Postwertzeichen, die von den in Deutschland zuständigen Stellen ausgegeben und der Anmelderin von der Deutschen Post AG verkauft worden sind. Damit gibt die Anmelderin keine Postwertzeichen aus. Anders als die Rechtsbeschwerde geltend macht, entsteht auch nicht der - unzutreffende - Eindruck, die Anmelderin gebe die in die Ersttagssammelblätter eingefügten Postwertzeichen aus. Nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts weiß der Verkehr, daß neben der Deutschen Post AG auch andere privatwirtschaftliche Unternehmen Ersttagssammelblätter mit darin enthaltenen Postwertzeichen im Original verkaufen. Deren Vertrieb läßt bei den Verkehrskreisen nicht den Eindruck aufkommen, die Anmelderin gebe auch die Postwertzeichen selbst aus.
IV. Danach war die Rechtsbeschwerde auf Kosten des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts (§ 10a Abs. 2 Satz 2 GeschmMG i.V. mit § 109 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 PatG) zurückzuweisen.
Ullmann Bornkamm Büscher
Schaffert Bergmann
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(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeut

(1) Sind an dem Verfahren über die Rechtsbeschwerde mehrere Personen beteiligt, so kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilwei

(1) Für Erfindungen, deren gewerbliche Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde, werden keine Patente erteilt; ein solcher Verstoß kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, dass die Verwertung durch
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(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeut

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Annotations

(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.

(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,

1.
denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,
2.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,
3.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind,
4.
die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen,
5.
die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen,
6.
die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten,
7.
die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten,
8.
die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten,
9.
die nach deutschem Recht, nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, und die Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben schützen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
10.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder von internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Bezeichnungen für Weine dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
11.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Spezialitäten dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
12.
die aus einer im Einklang mit deutschem Recht, mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder mit internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, zu Sortenschutzrechten eingetragenen früheren Sortenbezeichnung bestehen oder diese in ihren wesentlichen Elementen wiedergeben und die sich auf Pflanzensorten derselben Art oder eng verwandter Arten beziehen,
13.
deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann, oder
14.
die bösgläubig angemeldet worden sind.

(3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.

(4) Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist auch anzuwenden, wenn die Marke die Nachahmung eines dort aufgeführten Zeichens enthält. Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist nicht anzuwenden, wenn der Anmelder befugt ist, in der Marke eines der dort aufgeführten Zeichen zu führen, selbst wenn es mit einem anderen der dort aufgeführten Zeichen verwechselt werden kann. Absatz 2 Nr. 7 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, mit denen, für die das Prüf- oder Gewährzeichen eingeführt ist, weder identisch noch diesen ähnlich sind. Absatz 2 Nr. 8 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die angemeldete Marke nicht geeignet ist, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit der internationalen zwischenstaatlichen Organisation hervorzurufen.

(1) Für Erfindungen, deren gewerbliche Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde, werden keine Patente erteilt; ein solcher Verstoß kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, dass die Verwertung durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist.

(2) Insbesondere werden Patente nicht erteilt für

1.
Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen;
2.
Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität der Keimbahn des menschlichen Lebewesens;
3.
die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken;
4.
Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren, die geeignet sind, Leiden dieser Tiere ohne wesentlichen medizinischen Nutzen für den Menschen oder das Tier zu verursachen, sowie die mit Hilfe solcher Verfahren erzeugten Tiere.
Bei der Anwendung der Nummern 1 bis 3 sind die entsprechenden Vorschriften des Embryonenschutzgesetzes maßgeblich.

(1) Die Befugnis, Postwertzeichen mit dem Aufdruck "Deutschland" auszugeben und für ungültig zu erklären, ist dem Bundesministerium der Finanzen vorbehalten. Die bildliche Wiedergabe solcher Postwertzeichen ist unzulässig, wenn sie geeignet ist, Verwechslungen mit dem wiedergegebenen Postwertzeichen hervorzurufen.

(2) Die Vervielfältigung und Verwendung der vom Bundesministerium der Finanzen herausgegebenen Postwertzeichen zur Abgeltung von Postdienstleistungen bedarf dessen Erlaubnis. Für die Entscheidung über die Erlaubnis erhebt das Bundesministerium der Finanzen von den Anbietern von Postdienstleistungen Gebühren und Auslagen. Es werden auch dann Gebühren und Auslagen erhoben, wenn ein Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen wird. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Höhe der Gebühr zu regeln.

Das Recht, nach § 43 vom Bundesministerium der Finanzen herausgegebene Postwertzeichen zu verwenden, steht für die Zeit der gesetzlichen Exklusivlizenz ausschließlich der Deutschen Post AG zu.

(1) Die Befugnis, Postwertzeichen mit dem Aufdruck "Deutschland" auszugeben und für ungültig zu erklären, ist dem Bundesministerium der Finanzen vorbehalten. Die bildliche Wiedergabe solcher Postwertzeichen ist unzulässig, wenn sie geeignet ist, Verwechslungen mit dem wiedergegebenen Postwertzeichen hervorzurufen.

(2) Die Vervielfältigung und Verwendung der vom Bundesministerium der Finanzen herausgegebenen Postwertzeichen zur Abgeltung von Postdienstleistungen bedarf dessen Erlaubnis. Für die Entscheidung über die Erlaubnis erhebt das Bundesministerium der Finanzen von den Anbietern von Postdienstleistungen Gebühren und Auslagen. Es werden auch dann Gebühren und Auslagen erhoben, wenn ein Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen wird. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Höhe der Gebühr zu regeln.

(1) Sind an dem Verfahren über die Rechtsbeschwerde mehrere Personen beteiligt, so kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen oder als unzulässig verworfen, so sind die durch die Rechtsbeschwerde veranlaßten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Hat ein Beteiligter durch grobes Verschulden Kosten veranlaßt, so sind ihm diese aufzuerlegen.

(2) Dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts können Kosten nur auferlegt werden, wenn er die Rechtsbeschwerde eingelegt oder in dem Verfahren Anträge gestellt hat.

(3) Im übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.